Zweckmäßigkeit

Ein Begriff des Ermessens

Bei Ermessensentscheidungen können auch noch die Widerspruchsbehörden Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen 
(>> Rechtsmittel), nicht aber die Verwaltungsgerichte, die nur die Rechtmäßigkeit überprüfen dürfen. 

Entsprechend ist die Abgrenzung von Fachaufsicht und Rechtsaufsicht, siehe >> Aufsicht.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein