Rechtsmittel

Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, die eine weitere Instanz zur Nachprüfung einer Verwaltungsentscheidung einschalten, oder, wenn man - wie hier - auch den Widerspruch als Rechtsmittel ansieht, Rechtsbehelfe, die gegebenenfalls die gleiche Instanz noch einmal einschalten, und zwar dann, wenn die den Verwaltungsakt erlassende (bzw. ablehnende) Behörde zugleich Widerspruchsbehörde ist (Beispiel: Verwaltungsakt der obersten Landesbehörden, bei denen, wie im Beamtenrecht, noch ein besonderes Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist).

Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren sind: der Widerspruch, die Klage in verschiedenen Klagearten, die Berufung, Revision und Beschwerde und schließlich die Verfassungsbeschwerde

Alle diese Rechtsmittel sind form- und fristgebunden, die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und endet nach 1 Monat, vgl. §§ 58, 68, 70, 74, 81, 123, 132 VwGO, § 3 BVerfGG. 

Bei Revisionen und Revisionsbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ist ein Anwalt hinzuzuziehen, bei dem Bundesverfassungsgericht, wenn die Sache mündlich verhandelt werden soll, § 22 BVerfGG. 

Es empfiehlt sich immer, dort, wo es sich nicht um einfache Sachverhalte handelt, vor Einlegung eines Rechtsmittels rechtskundigen Rat einzuholen. 

Bei Fristenversäumung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein