Ermessen

Soweit den Behörden nicht ein bestimmtes Handeln zwingend vorgeschrieben ist („... muß oder soll"), entscheiden sie ihm Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. nach richtiger Sachverhaltsermittlung, nach sachlichen Gesichtspunkten, unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Einzelinteressen, ohne den Einzelnen oder die Allgemeinheit über Gebühr zu belasten. 

Bei mehreren zulässigen und geeigneten Maßnahmen wendet sie „tunlichst" diejenige an, die die Allgemeinheit und den Einzelnen (erg.: betroffenen Bürger) am wenigsten beeinträchtigt, § 73 LVwG. 
Die Rechtsnormen deuten ein Ermessen durch „Kann"-Bestimmungen an. 

Durch jahrelange gleichmäßige, rechtmäßige Übung bindet sich die Verwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung selbst, in einer bestimmten Weise zu verfahren; das folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Rechtswidrige Übung verleiht dagegen keinen Anspruch auf gleiche Behandlung. 

Die Behörde erlässt oft „Bewilligungsrichtlinien", die sie dann binden. Die Verwaltungsgerichte überprüfen Ermessensentscheidungen nur auf die Einhaltung des § 73 LVwG (auf „Ermessensfehler" und „Ermessensmissbrauch"). 

Hinsichtlich des Beurteilungsspielraums der Behörde >> Beurteilung, zu 2), ferner >> Prüfungsentscheidungen und >> Zweckmäßigkeit.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein