Aufsicht

Oberbegriff für die Rechte einer übergeordneten Behörde, in die Verwaltungsmaßnahmen einer nachgeordneten Behörde einzugreifen bzw. an ihnen mitzuwirken. 
Man unterscheidet: 
Fachaufsicht, es werden Rechts- und Zweckmäßigkeit des Handelns der nachgeordneten Behörde nachgeprüft; 
Rechtsaufsicht, nur die Rechtmäßigkeit des Handelns wird kontrolliert; Dienstaufsicht, das ist die Aufsicht über die Personalmaßnahmen der nachgeordneten Behörde und eines öffentlich Bediensteten (Personalaktenführung) und als untechnischen Oberbegriff für die Aufsicht in „inneren" und „äußeren" Schulangelegenheiten, die je nach Rechtslage Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht sein kann, die Schulaufsicht. 
Wer jeweils welche Aufsichtsfunktionen hat, entscheiden die Spezialgesetze und die DVO bzw. Durchführungserlasse zur Zuständigkeit. 
Zum Inhalt der Aufsicht vgl. §§ 14 bis 21, 50 bis 52 LVwG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein