Änderungen schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Seite drucken

Landesverordnung zur Änderung  der Fachschulverordnung Agrar Vom 2.Juli 2019
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 26.Juni 2019
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 27. Juli 2005
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 12. August 2004
- Berichtigung -
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 12. August 2004
Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO Vom 12. August 1999
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 18. Juli 2003
Berichtigung der Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 18. Juli 2003
Landesverordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung vom 25. September 2001
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen vom 12. Juni 2001
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen vom 16. März 1999

Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen
Vom 12. August 2004 - Berichtigung -

 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2004, S. 285)

Die o.a. Landesverordnung, veröffentlicht im NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, wird wie folgt berichtigt: Artikel 7 wird wie folgt berichtigt:
Nach dem Wort„ Nummer" wird die Zahl„ 5" durch die Zahl „4" ersetzt.


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Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 12. August 2004
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 213)

Aufgrund des § 35 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 sowie § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 180), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1
Änderung der Berufsfachschulordnung


Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H: S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 238), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 werden die Worte„ Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis" durch das Wort„ Hauswirtschaft"
und die Worte „Sozialpflegerische Theorie und Praxis" durch das Wort „Sozialpflege" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „Fachkraft für Hauswirtschaft und Sozialpflege" durch die Worte „Fachkraft für Pflegeassistenz" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt „Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung mit den Worten„ mit dem Schwerpunkt" oder „in der Fachrichtung" hinzuzufügen".

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„ 1. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fachpraxis Nahrung und Gaststätten,"
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummern 2 bis 7.
c) In der neuen Nummer 6 werden die Worte „Fach
kraft für Hauswirtschaft und Sozialpflege" durch
die Worte „Fachkraft für Pflegeassistenz" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort„ Praktikum" ein Komma und die Worte „das auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann," eingefügt.

5. In § 6 Satz 1 wird die Angabe„ Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Nr. 1 und 3" ersetzt.

6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 BFSO wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) im Doppelbuchstaben aa werden nach dem Wort„ Ernährung" die Worte „ mit dem Schwerpunkt„ Nahrung und Gaststätten-' eingefügt und das Wort „Fachkunde" durch die Worte „Technologie, Kunden- und Gästebetreuung" ersetzt.
bb) im Doppelbuchstaben bb werden der Schrägstrich durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „mit Übungen" gestrichen.
cc) im Doppelbuchstaben cc werden nach dem Wort „Holztechnik" die Worte „Fahrzeugtechnik, Medien-Gestaltungstechnik" eingefügt sowie das Wort „Fachkunde" durch das Wort „Technologie" ersetzt.
dd) im Doppelbuchstaben dd werden das Wort „oder" durch das Wort„ mit" und das Wort
„Wirtschaftsmathematik" durch das Wort „ Mathematik" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) im Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz"
Sozialpflege (drei)
Hauswirtschaft (zwei)
Deutsch (drei)"
bb) Buchstabe i wird wie folgt geändert:
In den Doppelbuchstaben aa und bb wird jeweils das Wort „Lernbereiche" durch das Wort „Lernfelder" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 354, ber. S. 403), geändert
durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBI. MBWFK.Schl.-H. - S - S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort„ Handwerksordnung" die Worte „sowie der Abschluss der Berufsschule" eingefügt und nach dem Wort „Jahren" die Worte „sowie der Abschluss der Berufsschule" gestrichen.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort„ Handwerksordnung" die Worte „sowie der Abschluss der Berufsschule" eingefügt.

2. Nummer 15 Buchst. c der Anlage zu § 4 Abs. 1 FSO wird wie folgt geändert:
Die Worte „Produktions- und Anlagentechnik" werden durch die Worte „Produktionstechnik/Catering" ersetzt.


Artikel 3
Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen

Die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 238), wird wie folgt geändert:

In § 18 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule, Berufsschule, Fachschule und Fachoberschule, mit denen die Fachhochschulreife erworben wird, sowie in Abschlusszeugnissen der Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet."

Artikel 4
Änderung der Fachgymnasiumsverordnung


Die Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 238), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort„ Berufsschulabschlusszeugnis" ein Komma und der Halbsatz „sofern es sich um eine duale Berufsausbildung handelt," eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kurse" durch das Wort „Wahlkurse" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte„ § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 199)" durch die Worte „§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben vom 7. März 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 89)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über Abiturprüfung an den Fachgymnasien


Die Landesverordnung über Abiturprüfung an den Fachgymnasien vom 26. Februar 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. -S - S. 238), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort„ Schriftführer" ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Gruppenprüfungen eine weitere Schriftführerin oder ein weiterer Schriftführer, soweit dies die Abiturprüfungskommission für erforderlich hält,"

2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 6 eingefügt:
„ Die Form der Prüfung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten. An einer Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Die Gruppenprüfung dauert
1.) bei zwei Prüflingen mindestens 25 und höchstens 50 Minuten,
2.) bei drei Prüflingen mindestens 35 und höchstens 70 Minuten,
3.) bei vier Prüflingen mindestens 45 und höchstens 90 Minuten,
und ist gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen. Auch bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung des einzelnen Prüflings festzustellen." Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: „Bei Gruppenprüfungen ist sie auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers angemessen zu verändern."

3. In § 17 Nr. 6 werden nach dem Wort Schleswig-Holstein die Worte „oder Nordschleswig (Sonderjylland)" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Fachoberschulordnung


Die Fachoberschulordnung vom 22. April 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 393), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. das die Fachrichtung kennzeichnende Fach (vier)"

Artikel 7
Änderung der Berufsoberschulordnung


Die Berufsoberschulordnung (BOSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schi.-H. S. 349) wird wie folgt geändert:

In der Anlage zu § 7 Abs. 1 BOSO wird in Nummer 4 folgender Buchstabe c angefügt: „c) Lehramt an Sonderschulen"

Artikel 8
Inkrafttreten


Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 12. August 2004

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
 


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Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 18. Juli 2003
als pdf-Datei

(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 238)


Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 18. Juli 2003
- Berichtigung - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 314)
Die o.a. Landesverordnung, veröffentlicht im NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238, wird wie folgt berichtigt: Artikel 6 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 3 Buchst. c werden der Schrägstrich und das Wort "Pflege" gestrichen.


Landesverordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Vom 25. September 2001
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.713)

Aufgrund des § 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.H. S. 263), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 34), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1
Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 346), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 393) wird wie folgt geändert:

§ 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7 Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2001/2002 in den Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin" oder „Kaufmännischer Assistent" nach Nummer 3 i der Anlage zu § 4 Abs. 1 eingetreten sind, sind die folgenden Fächer nur dann schriftliche Prüfungsfächer, wenn sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen:
a) In der Fachrichtung Informationsverarbeitung Deutsch und Englisch ,
b) in der Fachrichtung Fremdsprachen Deutsch."

Artikel 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. September 2001

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen
Vom 12. Juni 2001
( NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.393)

Aufgrund des § 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1
Änderung der Berufsfachschulordnung
Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 346) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: "1. Ernährung,". Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird in den Klammern nach der Zahl 1998 jeweils "in der Fassung vom 09.03.2001" ergänzt.
3. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 der BFSO wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Doppelbuchstabe aa wird eingefügt:
"aa) in der Fachrichtung Ernährung: Mathematik (drei) Fachkunde (drei)" Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis ac werden Doppelbuchstaben bb bis dd.
bb) In dem neuen Doppelbuchstaben cc werden das Wort "Fachbezogene" gestrichen und die für das Fach Fachkunde in Klammern angegebene Bearbeitungszeit in Zeitstunden "(zwei)" durch "(drei)" ersetzt.
cc) In dem neuen Doppelbuchstaben dd werden die Worte "Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen" durch die Worte "Betriebswirtschaft oder Rechnungswesen" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird die für das Fach Mathematik in Klammern angegebene Bearbeitungszeit in Zeitstunden "(zwei)" durch "(drei)" ersetzt.
bb) In Buchstabe ia wird bei den Fächern "Deutsch" und "Englisch" sowie in Buchstabe ib bei dem Fach "Deutsch" jeweils der Stern "(*)" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 351) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 6 Satz 1 und 4 wird in den Klammern nach der Zahl, 1998 jeweils "in der Fassung vom 09.03.2001 " ergänzt.

Artikel 3
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 354, ber. S. 403) wird wie folgt geändert:

1. 
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Fachschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1. Bautechnik,
2. Betriebswirtschaft, 
3. Chemietechnik,
4. Datenverarbeitung/Organisation, 
5. Elektrotechnik,
6. Farb- und Lacktechnik, 
7. Gebäudesystemtechnik,
8. Handwerkliches Gestalten, 
9. Hauswirtschaft,
10. Haus- und Familienpflege, 
11. Heilpädagogik,
12. Holztechnik,
13. Hörgerätetechnik,
14. Hotel- und Gaststättengewerbe, 
15. Informatik,
16. Kraftfahrzeugtechnik, 
17. Lebensmitteltechnik, 
18. Maschinentechnik, 
19. Medizintechnik,
20. Milchwirtschaft und Molkereitechnik, 
21. Motopädagogik,
22. Nautik,
23. Raumgestaltung und Innenausbau, 
24. Schiffsbetriebstechnik,
25. Sonderpädagogik, 
26. Sozialpädagogik, 
27. Tauchtechnik,
28. Umweltschutztechnik, 
29. Vermessungstechnik."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Nautik" das Wort "und" durch ein Komma und nach dem Wort "Schiffsbetriebstechnik" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" " Kammerfahren für das Sättigungstauchen" und " Sättigungstauchen" der Fachrichtung Tauchtechnik,"
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Gaststättengewerbe" das Wort "und" durch ein Komma und nach dem Wort "Nautik" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und folgende Worte angefügt:
"und "Drucklufttauchen" in der Fachrichtung Tauchtechnik sowie in der Fachrichtung Motopädagogik,"

2. 
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Heilpädagogik," das Wort "Motopädagogik" und ein Komma eingefügt.
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder
Heilpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit."
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.
d) Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Tauchtechnik ist im Ausbildungsgang "Drucklufttauchen" der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und in den Ausbildungsgängen "Kammerfahren für das Sättigungstauchen" sowie "Sättigungstauchen" der Abschluss des Ausbildungsganges "Drucklufttauchen" der Fachschule der Fachrichtung Tauchtechnik oder eine gleichwertige Qualifikation."

3. 
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung
"2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 12, 15 (Technische Informatik, Mikrosystemtechnik), 16 bis 20, 22 und 24 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang), 28 und 29 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Technikerin" oder "Staatlich geprüfter Techniker","
b) In Nummer 3 werden nach "Nr. 8" eingefügt: "und 23"
c) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
"9. nach § 1 Abs. 1 Nr. 21 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Motopädagogin" oder "Staatlich anerkannter Motopädagoge","
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden ,Nummern 10 bis 12.
e) In der neuen Nummer 11 werden die Worte "Heilerzieherin" und "Heilerzieher" durch die Worte "Heilerziehungspflegerin" und "Heilerziehungspfleger" ersetzt.
f) In der neuen Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 13 angefügt:
"13. nach § 1 Abs. 1 Nr. 27 berechtigt
a) im Ausbildungsgang "Drucklufttauchen" zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Drucklufttaucherin" oder "Staatlich geprüfter Drucklufttaucher",
b) im Ausbildungsgang "Kammerfahren für das Sättigungstauchen" zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Kammerfahrerin für das Sättigungstauchen" oder "Staatlich geprüfter Kammerfahrer für das Sättigungstauchen",
c) im Ausbildungsgang "Sättigungstauchen" zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sättigungstaucherin" oder "Staatlich geprüfter Sättigungstaucher"."

4. 
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss entfallen die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: "5. in der Fachrichtung Tauchtechnik:
a) im Ausbildungsgang "Drucklufttauchen": Montage, Instandhaltung und Reparaturen, b) in den Ausbildungsgängen "Kammerfahren
für das Sättigungstauchen" und "Sättigungstauchen":
Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg."
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. d) Der neue Absatz 6 wird folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fachrichtungen" das Wort "Motopädagogik" und ein Komma eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik wird bestimmt, dass "mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Noten in den Fächern oder Lernbereichen "Heilpädagogik" und "Methodik der heilpädagogischen Praxis" (Fachrichtung Heilpädagogik), "Motopädagogische Theorie und Praxis" (Fachrichtung Motopädagogik), "Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis" (Fachrichtung Sonderpädagogik) und "Sozialpädagogische Theorie und Praxis" (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können."
cc) Folgender neuer Satz 4 wird angefügt:
"In der Fachrichtung Tauchtechnik kann eine "mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Note in einem Prüfungsfach nicht ausgeglichen werden."

5. 
In § 6 Abs. 2 Satz 1 und 6 wird in den Klammern nach der Zahl 1998 jeweils "in der Fassung vom 09.03.2001 " ergänzt.

6. 
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort ;,Heilpädagoge" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ;,Heilerzieher" werden die Worte "und "Staatlich anerkannte Motopädagogin" oder ;,Staatlich anerkannter Motopädagoge"" eingefügt.
b) Die Worte "Heilerzieherin" und "Heilerzieher" werden durch die Worte "Heilerziehungspflegerin" und "Heilerziehungspfleger" ersetzt.

7. 
Die Anlage zu § 4 Abs. 1 FSO wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "Baustatik" durch das Wort "Stahlbeton" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die für das Fach Konstruktion/Gestaltung in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden "(drei)"'durch "(zwei)" und für das Fach Mathematik "(zwei)" durch "(drei)" ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden das Wort "Baustatik" durch das Wort "Stahlbeton" und die für das neue Fach Stahlbeton in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden
"(drei)" durch "(zwei)" und für das Fach Mathematik "(zwei)" durch "(drei)" ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt: "16. Kraftfahrzeugtechnik:
Triebwerk-/Antriebsysteme (drei) Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei) Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation'' (drei) Englisch" (drei)"
c) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden Nummern 17 bis 20.
d) Die neue Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "Konserventechnik" durch das Wort "Prozesstechnik" ersetzt. bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Schwerpunkt Systemgastronomie: Produktions- und Anlagentechnik (drei) Qualitätssicherung/Sensorik (drei) Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei)"
e) In der neuen Nummer 19 werden die für das Fach Medizintechnik in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden "(vier)" durch "(drei)" und in Mathematik "(zwei)" durch ;,(drei)" ersetzt.
f) Folgende neue Nummer 21 wird eingefügt: " 21. Motopädagogik:
Motopädagogische Theorie
und Praxis (vier) Beratung/Recht/Organisation (drei)" g) Die bisherigen Nummern 20 bis 24 werden Nummern 22 bis 26.
h) In der neuen Nummer 24 Buchst. a und b werden jeweils die Worte "und Fürsorge für Personen an Bord" gestrichen.
i) Folgende neue Nummer 27 wird eingefügt: "27. Tauchtechnik
a) Schwerpunkt Drucklufttauchen
Arbeits- und Prüftechniken (drei) Theorie und Praxis des Drucklufttauchens (zwei) Sicherheitstechnik und medizinische Grundlagen des Tauchens (zwei) b) Schwerpunkt Kammerfahren für
das Sättigungstauchen Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg (drei) Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische Aspekte des Sättigungstauchens (zwei) Druckkammertechnik und Gashandling (zwei) Theorie und Praxis des Sättigungstauchens (eine)
c) Schwerpunkt Sättigungstauchen Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg (drei) Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische Aspekte des Sättigungstauchens (drei) Theorie und Praxis des Sättigungstauchens (zwei)"
k) Die bisherigen Nummern 25 und 26 werden Nummern 28 und 29.

Artikel 4
Änderung der Fachoberschulordnung

Die Fachoberschulordnung vom 22. April 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 161), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 203) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist
1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildungsberufs nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung oder
2. der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten einschlägigen Ausbildung."

Artikel 5
Änderung der Fachgymnasiumsverordnung

Die Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 398) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz "(Zweige)" wird gestrichen. bb) Nach dem Wort "Ernährung," werden die Worte "Gesundheit und Soziales," eingefügt.
cc) Nachdem Wort "Wirtschaft" wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach der Dezimalzahl "0,5" ein Komma und der Halbsatz "mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss oder ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben wurde, um 0,3" eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Zweiges" durch das Wort "Schwerpunktes" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales das Fach Pädagogik/Psychologie,"
c) In Absatz 5 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales in den Fächern Gesundheit/Pflege, Biologie und Chemie,"
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 9 Satz 3 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, sind entlassen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Gemeinschaftskunde, Pädagogik/ Psychologie,"
bb) In Nummer 3 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Mathematik, Biologie, Chemie, Gesundheit/Pflege, Informatik,"
b) In Absatz 5 wird das Wort "zweigübergreifend" durch das Wort "schwerpunktübergreifend" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales aus den Fächern Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie,"
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Gesundheit/Pflege und Biologie oder Chemie,"
b) In Absatz 2 wird als zweiter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Biologie oder Chemie und Gesundheit/Pflege,"
6. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zweigübergreifend" durch das Wort "schwerpunktübergreifend" ersetzt.
7. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird am Ende des zweiten Spiegelstriches nach dem Wort "Grundkurs" ein Komma angefügt und als dritter Spiegelstrich eingefügt:
"im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales in Gesundheit/Pflege bis zu drei Grundkurse beginnend mit dem Grundkurs des ersten Kurshalbjahres und dann den jeweils folgenden Grundkurs"

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien

Die Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien vom 26. Februar 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 113) wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Agrarwirtschaft" die Worte "Gesundheit und Soziales" eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird als dritter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Pädagogik/Psychologie,"
bb) In Nummer 3 wird als dritter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Gesundheit/Pflege, Biologie, Chemie, Informatik,".
b) In Absatz 2 Satz 2 wird als dritter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Pädagogik/Psychologie und nach Wahl Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie,"
c) In Absatz 3 Satz 1 wird als dritter Spiegelstrich eingefügt: "im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales Biologie oder Chemie und außerdem Gesundheit/Pflege oder Informatik oder das weitere naturwissenschaftliche Fach oder Religion oder Philosophie,"

Artikel 7 
Inkrafttreten 

Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Ab
weichend hiervon tritt Artikel 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, den 12. Juni 2001
Ute Erdsiek-Rave Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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aus der

Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen
vom 16. März 1999

NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 203
Aufgrund des § 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBI. Schf.-H. S. 460), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Artikel 1
Änderung der Berufsfachschulordnung
Die Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom 22. April 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1996 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 309), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"In der Fachrichtung Sozialwesen kann ein Schulabschluß erworben werden, der dem Realschulabschluß gleichwertig ist; in den Fachrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 kann durch Teilnahme an einem Zusatzunterricht aufgrund einer Prüfung ein Schulabschluß erworben werden, der die Fachhochschulreife einschließt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Abschluß der Berufsfachschule nach

§ 1 Abs. 2 und 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluß schließt einen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten, dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn

1. eine Berufsausbildung nach der Handwerksordnung oder nach Landesrecht in einem Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde,

2. im Abschlußzeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wurde und 3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden."

b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Folgender § 8 wird eingefügt:

"§ 8

Übergangsbestimmungen (1) Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 schließt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 1998/99 im Bildungsgang befunden haben, einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß nach Landesrecht ein.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: ,Der erworbene Abschluß ist in Schleswig-Holstein dem Realschulabschluß gleichwertig.'."

Der bisherige § 8 wird § 9.

 

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Artikel 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 3 erst am 1. August 1999 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 16. März 1999

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein