Fachgymnasiumsverordnung

 

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siehe Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO)

Landesverordnung
über die Gestaltung der Fachgymnasien in Schleswig-Holstein
(Fachgymnasiumsverordnung - FgVO)

Vom 16. September 1999
Gl.-Nr.: 223-9-138
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1999 S. 398

Änderungsdaten:

§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, und 14 geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393
§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 14 geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)
§§ 1 und 5 geändert (Art. 4 LVO v. 12.8.2004, NBl. S. 213)
§§ 1 u. 10 geändert (Art. 5 LVO v. 27.7.2005, NBl. S. 198)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Aufnahme
§ 2 Einführungszeit (Jahrgangsstufe 11)
§ 3 Kurssystem (Jahrgangsstufen 12 und 13)
§ 4 Leistungskurse
§ 5 Pflichtgrundkurse
§ 6 Wahlgrundkurse
§ 7 Abiturprüfungsfächer
§ 8 Kursangebot der Schule
§ 9 Kooperation der Schulen
§ 10 Leistungsbewertung
§ 11 Zeugnisse
§ 12 Besondere Lernleistung § 13 Facharbeit
§ 14 Abiturprüfung
§ 15 Besondere Regelungen
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung


§ 1
Allgemeine Bestimmungen und Aufnahme

(1) Das Fachgymnasium gliedert sich nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 SchulG in die Schwerpunkte Agrarwirtschaft, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik sowie Wirtschaft.

(2) Das Fachgymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Es schließt mit der Abiturprüfung ab. Es gliedert sich in eine Einführungszeit (Einführungsphase) von einem Jahr und ein Kurssystem mit vier Kurshalbjahren (Qualifikationsphase). Die Mindest- und Höchstdauer des Schulbesuches richten sich nach § 38 Abs. 4 SchulG.

(3) Die Aufnahme in das Fachgymnasium kann erfolgen ,

mit einem Realschulabschluss und einem Notendurchschnitt der Fächer der Stundentafel von besser als 3,0,
durch den Wechsel aus einem anderen Fachgymnasium wegen des Wechsels der Wohnung.

(4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung und, sofern es sich um eine duale Berufsausbildung handelt, mit dem Berufsschulabschlusszeugnis wird der nach Abs. 3 Nr. 1 ermittelte Notendurchschnitt um 0,5, mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss oder ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert. Der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben wurde.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 44 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 18 SchulG.

§ 2
Einführungszeit
(Jahrgangsstufe 11)

(1) Mit der Aufnahme in das Fachgymnasium tritt die Schülerin oder der Schüler in die Einführungszeit ein. Hierfür wählt die Schülerin oder der Schüler ein berufsbezogenes und ein nichtberufsbezogenes Schwerpunktfach zur Vorbereitung auf die Arbeit in den Leistungskursen. Das nichtberufsbezogene Schwerpunktfach ist das erste und das berufsbezogene das zweite Schwerpunktfach.

(2) Durch die Wahl des Schwerpunktes entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für das berufsbezogene Schwerpunktfach.

(3) Das berufsbezogene Schwerpunktfach ist

1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,

2. im Schwerpunkt Ernährung das Fach Ernährungslehre mit Chemie,

3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales das Fach Pädagogik/Psychologie oder Gesundheit,

4. im Schwerpunkt Technik das Fach Bautechnik oder Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik oder Datenverarbeitungstechnik,

5. im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach Wirtschaftstheorie und -politik.

(4) Das nichtberufsbezogene Schwerpunktfach wählt die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2.

(5) Soweit es nicht ihre oder seine Schwerpunktfächer sind, erhält die Schülerin oder der Schüler Unterricht in Deutsch, Englisch, einer weiteren Fremdsprache, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Informatik, Methodik, Religion oder ersatzweise Philosophie, Sport sowie

1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft in Wirtschaftslehre und zwei Naturwissenschaften,

2. im Schwerpunkt Ernährung in Wirtschaftslehre und zwei Naturwissenschaften,

3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales
a) mit dem Schwerpunktfach Pädagogik/Psychologie in Gesundheit, Ernährungslehre mit Chemie und zwei Naturwissenschaften,

b) mit dem Schwerpunktfach Gesundheit in Pädagogik/Psychologie, Ernährungslehre mit Chemie und zwei Naturwissenschaften,

4. im Schwerpunkt Technik in Wirtschaftslehre und zwei Naturwissenschaften,

5. im Schwerpunkt Wirtschaft in Rechtslehre, Wirtschaftsgeographie, einer Naturwissenschaft und Rechnungswesen."

(6) Gemeinschaftskunde im Fachgymnasium bedeutet Geschichte mit verbindlichen Anteilen Wirtschaft und Politik.

(7) Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 weniger als vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, erhalten Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur. Sie müssen einen der beiden Kurse der Jahrgangsstufe 13 in die Gesamtqualifikation einbringen. Die neu begonnene Fremdsprache wird bis zum Abitur im Umfang von zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet. Für andere Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nur unter der Voraussetzung als weitere Fremdsprache nach Absatz 5 anrechenbar, daß sie durchgehend bis zum Abitur als Grundkurs belegt wird. Das Erreichen des Latinums (Lateinkenntnisse nach Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26.10.19792) auf diesem Wege setzt voraus, daß Latein entweder als drittes Prüfungsfach gewählt wird oder im Zusammenhang mit dem Abitur eine dem dritten Prüfungsfach entsprechende gesonderte Prüfung abgelegt und mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht wird.

(8) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag zum Ende des ersten Schuljahres das erste Schwerpunktfach wechseln. Die Entscheidung trifft nach Anhörung der Konferenz nach § 15 Abs. 3 die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen in dem neu gewählten Schwerpunktfach voraussichtlich gewachsen sein wird.

(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit mit Zustimmung der Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG), die Einführungszeit einmal wiederholen. Die Schülerin oder der Schüler muss die Einführungszeit wiederholen, wenn sie oder er den Anforderungen des Kurssystems voraussichtlich nicht gewachsen sein wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie oder er in einem Schwerpunktfach oder in zwei anderen zu belegenden Fächern ungenügende Leistungen oder in zwei Schwerpunktfächern oder insgesamt in mehr als zwei zu belegenden Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. Bei der Wiederholung gelten die Noten des z. Durchganges. Satz 2, 3 und 4 gelten entsprechend für den freiwilligen Rücktritt.

(10) Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 9 Satz 3 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, sind entlassen.

§ 3
Kurssystem
(Jahrgangsstufen 12 und 13)

(1) Die Jahrgangsstufen 12 und 13 werden als Kurssystem geführt. In ihm wird der Unterricht in Halbjahreskursen erteilt. Dabei umfasst die Jahrgangsstufe 12 das erste und zweite Kurshalbjahr und die Jahrgangsstufe 13 das dritte und vierte Kurshalbjahr.

(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefasst:

1. Das erste Aufgabenfeld (sprachlich-literarisch-künstlerisch, mindestens 24 Wochenstunden in vier Halbjahren) umfasst Deutsch, Fremdsprache, Literatur, Kunst, Musik.

2. Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich, mindestens 16 Wochenstunden in vier Halbjahren) umfasst

in den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ernährung, sowie Technik die Fächer Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre,
im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales die Fächer
Gemeinschaftskunde Pädagogik/Psychologie
im Schwerpunkt Technik
Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre,
im Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer
Gemeinschaftskunde, Wirtschaftstheorie und -politik, Rechtslehre, Wirtschaftsgeographie,
im Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre.
3. Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch, mindestens 22 Wochenstunden in vier Halbjahren) umfasst Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik sowie

a) im Schwerpunkt Agrarwirtschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,

b) im Schwerpunkt Ernährung das Fach Ernährungslehre mit Chemie,

c) im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales die Fächer Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit,

d) im Schwerpunkt Technik die Fächer Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik, Datenverarbeitungstechnik,

e) im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach Rechnungswesen."

Die Fächer Religion und Philosophie sowie Sport und andere Fächer sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet.

(3) Die Halbjahreskurse in den einzelnen Fächern schließen grundsätzlich aneinander an (Folgekurse).

(4) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine allgemeine gymnasiale Grundbildung. Leistungskurse dienen fachlich und methodisch vertieftem Lernen.

(5) Der Unterricht in Deutsch, Literatur, Kunst, Musik, Fremdsprachen, Wirtschaftslehre, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Informatik, Religion, Philosophie und Sport sowie der Projektunterricht können schwerpunktübergreifend erteilt werden. Nach Maßgabe der Lehrpläne kann der Unterricht in einzelnen Fächern jahrgangsübergreifend erteilt werden.

(6) Leistungskurse sind mindestens fünfstündig; Grundkurse in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie Substitutionskurse sind dreistündig, Grundkurse in neu begonnenen Fremdsprachen sind vierstündig, übrige Grundkurse mindestens zweistündig. 2) Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kiel.

§ 4
Leistungskurse

(1) Die Schülerin oder der Schüler legt zu Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste bis vierte Kurshalbjahr aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer fest. Das erste Leistungskursfach soll in der Regel das erste Schwerpunktfach sein; für Ausnahmen gilt § 2 Abs. B. Das zweite Leistungskursfach ist für die Schülerin oder den Schüler das für die Einführungszeit gewählte berufsbezogene Schwerpunktfach (§ 2 Abs. 3).

(2) Als erstes der beiden Leistungskursfächer wählt die Schülerin oder der Schüler Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder
1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft eine Naturwissenschaft, jedoch nicht Biologie,

2. im Schwerpunkt Ernährung eine Naturwissenschaft, jedoch nicht Chemie,

3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales eine Naturwissenschaft, jedoch nicht Biologie, wenn Gesundheit Leistungskursfach ist,

4. im Schwerpunkt Technik eine Naturwissenschaft,

5. im Schwerpunkt Wirtschaft eine Naturwissenschaft.

(3) Nach dem Beginn des ersten Kurshalbjahres ist ein Wechsel des ersten Leistungskursfaches auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nur noch möglich, wenn sie oder er am Ende des ersten oder zweiten Kurshalbjahres um eine Jahrgangsstufe zurücktritt. Muss eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, ein Leistungskursfach später wechseln, so werden die im neuen Leistungskursfach vorher belegten Grundkurse als Leistungskurse und die im früheren Leistungskursfach vorher belegten Leistungskurse als Grundkurse angerechnet.

(4) In der Regel werden Leistungskurse gesondert neben Grundkursen angeboten. Im Ausnahmefall können sie mit Hilfe von Zusatzkursen in Verbindung mit Grundkursen gebildet werden.

§ 5
Pflichtgrundkurse

(1) Die Schülerin oder der Schüler belegt nach dem Angebot der Schule zu Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste und zweite Kurshalbjahr folgende Pflichtgrundkurse, soweit es nicht ihre oder seine Leistungskursfächer sind:

In allen Schwerpunkten Deutsch, Englisch oder die weitere Fremdsprache nach § 2 Abs. 5, Gemeinschaftskunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft als Folgekurs aus der Einführungsphase, Religion oder Ersatzweise Philosophie sowie im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach Rechnungswesen. Eine neu begonnene Fremdsprache nach § 2 Abs. 7 muss fortgeführt werden.

(2) Die Schülerin oder der Schüler belegt nach dem Angebot der Schule zu Beginn des dritten Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre oder seine Leistungskursfächer sind:
1. In allen Schwerpunkten Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, die
Naturwissenschaft nach Absatz 1 sowie
2. in den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ernährung, Gesundheit und Soziales,
Technik das Fach Gemeinschaftskunde, im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach
Rechnungswesen.
Eine nach § 2 Abs. 7 neu begonnene Fremdsprache muss fortgeführt werden."


(3) Die Belegpflicht für Mathematik im dritten und vierten Kurshalbjahr kann durch höchstens zwei Grundkurse in Informatik derselben Kurshalbjahre ersetzt werden, die dann einzubringen sind; Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden. Weitere Möglichkeiten der Substitution können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

(4) Die Schülerin oder der Schüler belegt außerdem in den vier Kurshalbjahren je zwei Pflichtgrundkurse in Literatur oder Kunst oder Musik sowie
1. in den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ernährung sowie Technik in Wirtschaftslehre,

2. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales

a) mit dem Leistungskursfach Pädagogik/Psychologie in Gesundheit,

b) mit dem Leistungskursfach Gesundheit in Pädagogik/Psychologie.

Anstatt der zwei Pflichtgrundkurse in Literatur oder Kunst oder Musik können zwei Wahlkurse gewählt werden, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören

(5) Die Schülerin oder der Schüler muss vom ersten bis vierten Kurshalbjahr je einen Pflichtgrundkurs in Sport belegen, sofern sie oder er nicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben vom 7. März 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. -S- S. 89) von der Teilnahme am Sportunterricht befreit ist.

(6) Zu den Pflichtgrundkursen gehören auch die Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach, die durchgehend in den vier Kurshalbjahren belegt werden müssen.

§ 6
Wahlgrundkurse

(1) Die Schülerin oder der Schüler kann Wahlgrundkurse belegen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 14 mit den Kursen nach § 5 nicht erfüllen, müssen Wahlgrundkurse belegen.

(2) Wahlgrundkurse können Grundkurse aus dem Angebot der Schule in den Fremdsprachen, in Literatur, Kunst, Musik, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie, Rechtslehre, Pädagogik/Psychologie, Naturwissenschaften, Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit, Textillehre, Datenverarbeitung, Informatik, Religion, Philosophie sowie Projektkurse und substituierte Grundkurse sein. Der Unterricht in diesen Fächern kann schwerpunktübergreifend und/oder nach Maßgabe der Lehrpläne jahrgangsübergreifend erteilt werden.


(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen einzelnen Schulen genehmigen, daß zu weiteren Unterrichtsgebieten Wahlgrundkurse angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften bleiben unberührt.

§ 7
Abiturprüfungsfächer

(1) Die Leistungskursfächer sind für die Schülerin oder den Schüler erstes und zweites schriftliches Abiturprüfungsfach. Die Schülerin oder der Schüler legt zu Beginn des dritten Kurshalbjahres die Grundkursfächer fest, die ihr oder sein drittes schriftliches und viertes (mündliches) Abiturprüfungsfach sein sollen.

Mit Ausnahme der Fächer Religion und Philosophie können Fächer, die nicht den Aufgabenfeldern zugeordnet sind, nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Abiturprüfungsfächer sein.

(2) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens eines befinden. Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

Ist Deutsch erstes Leistungskursfach, muss sich unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler auch in der Einführungszeit belegten Fächer gewählt werden. Als Prüfungsfach kann nicht gewählt werden:
1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft das Fach Biologie,


2. im Schwerpunkt Ernährung das Fach Chemie,


3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales


a) mit dem Leistungskursfach Pädagogik/Psychologie das Fach Biologie neben dem Fach Gesundheit und das Fach Chemie neben dem Fach Ernährungslehre mit Chemie,


b) mit dem Leistungskursfach Gesundheit das Fach Biologie.


(4) Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.

§ 8
Kursangebot der Schule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt zu Beginn des Schuljahres das Unterrichtsangebot und den Stundenplan für die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 nach den Gegebenheiten der Schule fest. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung für die Einrichtung von Grund- und Leistungskursen allgemein oder für die einzelne Schule vorbehalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zusammenlegung von Kursen.

(3) Ein Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot und auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs bestehen nicht.

§ 9
Kooperation der Schulen

(1) Benachbarte Schulen mit Fachgymnasium arbeiten bei der Erstellung des Kursangebotes zusammen. Um die Wahlmöglichkeiten zu erhöhen, ist ein ergänzendes Angebot von Grund- und Leistungskursfächern anzustreben.

Eine Kooperation bei Grund- wie auch bei Leistungskursen ist auch mit Gymnasien oder Gesamtschulen möglich.

(2) Die Einrichtung von Kursen wird in der Weise abgestimmt, daß Kurse, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, an einer benachbarten Schule besucht werden können.

(3) § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die in jedem Fach erbrachten Leistungen werden mit den Noten sehr gut bis ungenügend bewertet. Die Noten werden dann je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt:

Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten,

Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,

Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten,

Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten,

Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkten,

Note ungenügend entspricht 0 Punkten.

(2) In jedem Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 und im ersten bis dritten Kurshalbjahr sollen grundsätzlich in jedem Fach jeweils zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht geschrieben werden.

In Leistungskursfächern kann nach Maßgabe der Lehrpläne an die Stelle einer schriftlichen Arbeit die nach festgelegten Kriterien bewertete Leistung einer Projektarbeit treten.


Im vierten Kurshalbjahr wird neben den Abiturarbeiten in allen Kursen mindestens je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben. Die schriftlichen Arbeiten können zwischen schriftlicher und mündlicher Abiturprüfung geschrieben werden. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Erlass.

(3) Die Punktzahl für den Kurs wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und den Unterrichtsbeiträgen gebildet. Dabei geben im Allgemeinen die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag.

(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat dies unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung der Schülerin oder des Schülers erforderlich. Im Falle der Minderjährigkeit der Schülerin oder des Schülers trifft diese Verpflichtung die Eltern (§ 2 Abs. 5 SchuIG). Die Schule kann einen weiteren Nachweis fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs,' kann dieser Kurs mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Möglichkeit bei Eintritt in das Fachgymnasium hinzuweisen.

(5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als nicht belegt. Wer in einem Leistungskurs oder in einem Grundkurs in einer neu begonnen Fremdsprache 0 Punkte erreicht hat, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wer in einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erreicht hat, muss diesen Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre wiederholen oder um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wer in einem Kurshalbjahr in mehr als einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erreicht hat, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ist auch notwendig, wenn die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung (§ 14) aus anderen Gründen nicht mehr erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluss jedes Kurshalbjahres auf Antrag und im Falle der Minderjährigkeit mit Zustimmung der Eltern (§ 2 Abs. 5 SchuIG) um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.

(7) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zurücktritt, gelten die Kurse des ersten Durchganges in den Abiturprüfungsfächern als nicht belegt. Sie oder er belegt ferner mindestens die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse neu sowie die Folgekurse, die sie oder er nach dem zweiten Durchgang fortsetzen muss; in die Gesamtqualifikation sind in diesen erneut zu belegenden Fächern die Kurse des zweiten Durchganges einzubringen, das gilt nicht für Wahlgrundkurse. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife noch nicht erworben haben, müssen für das Wiederholungsjahr auch die dafür in der Abiturprüfungsverordnung geregelten Belegpflichten erfüllen.

§ 11
Zeugnisse

(1) Die Schülerin oder der Schüler des Fachgymnasiums erhält Zeugnisse über die in der Einführungszeit unterrichteten Fächer und über die im Kurssystem belegten Halbjahreskurse mit der Angabe der erreichten Noten und Punkte auf den dafür vorgesehenen Vordrucken.

(2) Verläßt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne die Abiturprüfung abgelegt zu haben, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis.

§ 12
Besondere Lernleistung

(1) Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere individuelle Lernleistung sein, die im Rahmen und Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Kursen erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein: Eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums, ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in den Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Voraussetzung für das Einbringen ist, daß die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden.

(2) Eine solche besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren, ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.

(3) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuß gebildet, der in seiner Besetzung den Fachausschüssen in der Abiturprüfung entspricht.

(4) Die vorläufige Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuß festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Lautet die Note mangelhaft oder ungenügend, findet ein Kolloquium nicht statt, und die besondere Lernleistung kann dann nicht in die Abiturprüfung eingebracht werden.

(5) Das Kolloqium vor dem Bewertungsausschuß findet in der Regel zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der Regel dreißig Minuten. Das Gespräch wird vorwiegend von der die besondere Lernleistung betreuenden Lehrkraft geführt, die anderen Mitglieder des Bewertungsausschusses können Fragen stellen.

(6) Nach Abschluß des Kolloquiums wird die endgültige Note festgesetzt.

(7) Weiteres regeln § 14 Abs. 7 sowie die Landesverordnung für die Abiturprüfung an Fachgymnasien.

§ 13
Facharbeit

(1) In einem der Leistungskursfächer kann die Schülerin oder der Schüler eine Facharbeit anfertigen. Sie . ist eine Hausarbeit, in der die Schülerin oder der Schüler an einem begrenzten Thema zeigen soll, daß sie oder er die in den Leistungskursen erlernten Arbeitsmethoden für die Lösung einer bestimmten Aufgabe selbständig anwenden kann. Das Thema wird zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Fachlehrkraft abgestimmt und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn des zweiten oder dritten Kurshalbjahres gestellt. Die Arbeit ist am Ende des jeweiligen Kurshalbjahres abzugeben. Die Arbeit wird von der Fachlehrkraft und einer oder einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor bewertet. Bei abweichenden Urteilen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note und die Punktewertung fest.

(2) Die Schülerin oder der Schüler entscheidet am Ende des vierten Kurshalbjahres vor der mündlichen Abiturprüfung, ob sie oder er sich das Ergebnis der Facharbeit nach § 14 Abs. 6 anrechnen lassen will.

§ 14
Abiturprüfung

(1) Den Abschluss des Bildungsganges im Fachgymnasium bildet die Abiturprüfung. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Der mündliche Teil der Abiturprüfung findet zum Ende des vierten Kurshalbjahres statt.

(2) Am Ende des dritten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden, die oder der nach den bis dahin erreichten Ergebnissen bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres unter Zugrundelegung höchstmöglicher Ergebnisse in den Kursen des vierten Kurshalbjahres die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann. Wer sich am Ende des dritten Kurshalbjahres nicht zur Abiturprüfung meldet, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.

(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt, wer

die Belegpflicht erfüllt hat und in der Qualifikationsphase in vier Kurshalbjahren 114 Wochenstunden belegt hat,
aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres bei zweifacher Punktewertung und den beiden Leistungskursen des vierten Kurshalbjahres bei einfacher Punktewertung zusammen mindesten 70 Punkte erreicht hat, wobei in mindestens vier der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein müssen, und
aus 22 Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei einfacher Wertung zusammen mindestens 110 Punkte erreicht hat. Darunter müssen sich alle Pflichtgrundkurse aus den drei Aufgabenfeldern befinden, jedoch nicht die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches aus dem vierten Kurshalbjahr, die Teil der Abiturprüfung sind, und in einer neu begonnenen Fremdsprache nur ein Grundkurs aus der Jahrgangsstufe 13, es sei denn, dass mit der neu begonnenen Fremdsprache die Belegpflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt werden soll.

Neben den Pflichtgrundkursen aus den drei Aufgabenfeldern und den Grundkursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres aus dem dritten und vierten Prüfungsfach muss sich die Schülerin oder der Schüler bis zur Gesamtzahl von 22 Grundkursen weitere Grundkurse aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr anrechnen lassen, in den neu begonnenen Fremdsprachen jedoch immer nur die zuletzt belegten Kurse vor den früher belegten. Kurse in einer neu begonnenen Fremdsprache gelten nur als belegt, wenn sie fortlaufend bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres belegt wurden. In mindestens 16 der anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein. Falls die Schülerin oder der Schüler bei der Wahl ihrer oder seiner Prüfungsfächer auf mehr als 22 Pflichtgrundkurse kommt, ist sie oder er bei der Streichung von Kursen so zu beraten, dass die Belegpflicht für Deutsch, Mathematik und Fremdsprache erfüllt werden kann.
(4) Müssen nach dieser Vorschrift Schülerinnen oder Schüler mehr als 20 Pflichtgrundkurse einbringen, dürfen sie folgende Pflichtgrundkurse streichen, bis die Zahl 20 erreicht ist:


1. in den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ernährung sowie Technik zunächst in Gemeinschaftskunde einen Kurs, dann in Wirtschaftslehre einen Kurs, danach in Gemeinschaftskunde einen zweiten Kurs,


2. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales


a) mit dem Leistungskursfach Pädagogik/Psychologie zunächst in Gemeinschaftskunde einen Kurs, dann in Gesundheit einen Kurs, danach in Gemeinschaftskunde einen zweiten Kurs,


b) mit dem Leistungskursfach Gesundheit zunächst in Gemeinschaftskunde einen Kurs, dann in Pädagogik/Psychologie einen Kurs, danach in Gemeinschaftskunde einen zweiten Kurs,


3. im Schwerpunkt Wirtschaft in Rechnungswesen bis zu drei Grundkurse beginnend mit dem Grundkurs des ersten Kurshalbjahres und dann den jeweils folgenden Grundkurs.


Ergeben sich hiernach 21 oder 22 Grundkurse, darf nicht weiter gestrichen werden. Verbleiben nach Anwendung dieses Verfahrens noch 23 einbringungspflichtige Grundkurse, muss ein Kurs in Literatur, Kunst oder Musik gestrichen werden, verbleiben noch 24 einbringungspflichtige Grundkurse, so müssen zwei Kurse in Literatur, Kunst oder Musik gestrichen werden. Wurde gemäß § 5 Abs. 5 statt Literatur, Kunst oder Musik ein anderes Fach belegt, so müssen diese Kurse zur Streichung herangezogen werden. Kurse in anderen Pflichtfächern aus den drei Aufgabenfeldern und in den Prüfungsfächern dürfen nicht gestrichen werden.

(5) Um die Verpflichtung nach Absatz 3 Nr. 3 zu erfüllen, dürfen nur bis zu drei Grundkurse in Sport, zwei Projektkurse nach § 6 Abs. 2 und bis zu zwei Wahlgrundkurse desselben Faches nach § 6 Abs. 3 eingebracht werden.

(6) Die Facharbeit aus einem Leistungskursfach geht mit zweifacher Punktewertung anstelle der beiden Leistungskurse des vierten Kurshalbjahres in die Gesamtqualifikation ein.

(7) Die besondere Lernleistung kann wahlweise in die Abiturprüfung eingebracht werden und macht dann ein Fünftel der Punktzahl der Abiturprüfung aus. Eine Leistung, die im Rahmen eines sich über zwei Kurshalbjahre erstreckenden Projektkurses erbracht wird, kann als besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht werden. In diesem Fall können keine Projektkurse als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(8) Im Übrigen gilt die Landesverordnung für die Abiturprüfung an den Fachgymnasien.

§ 15
Besondere Regelungen

(1) Die Schülerin oder der Schüler ist über den Inhalt dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden weiteren Bestimmungen zu beraten. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die individuelle pädagogische Betreuung aller Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte (Tutorinnen und Tutoren).

(3) Für Entscheidungen, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers oder aus anderen pädagogischen Gründen zu treffen sind, bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Konferenz aus der Tutorin oder dem Tutor und den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten (§ 94 Abs. 2 SchuIG).


§ 16
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. S. 331, ber. S. 379), geändert durch Verordnung vom 16. März 1999 (NBl. MBWFK. S. 203), außer Kraft. Sie gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 im Fachgymnasium befunden haben.
 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein