SchulG 1990 § 136 Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Anerkennung von Zeugnissen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 140 SchulG 2007

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an öffentlichen Schulen entsprechen. Zugelassen werden kann nicht, wer den angestrebten Abschluß bereits erworben hat.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erläßt die Prüfungsordnungen durch Verordnung; sie oder er kann die für Prüfungen an öffentlichen Schulen erlassenen Prüfungsordnungen durch Verordnung für anwendbar erklären. Dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung vorgeschrieben werden. Bei der Zulassung und Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern sind ihre Lebens- und Berufserfahrungen angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen
gilt § 121 Abs. 2 Nr. 9 entsprechend.
(3) Über die Gleichstellung von Schulzeugnissen, die außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin erworben wurden, mit Zeugnissen der in den §§ 11 bis 16, 18 bis 25 genannten Schularten entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie hat bei ihrer Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die zwischen den Bundesländern getroffen worden sind.