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Landesverordnung über die Berufsschule außer Kraft!
(Berufsschulordnung - BSO)

Vom 12. August 1999
Gl.-Nr.: 223-9-136
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1999 S. 351gültig von: 1.8.1999 gültig bis:

Änderungen:
1. § 7 geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393)
2. § 7 geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)
3. §§ 2 u. 7 geändert (LVO v. 27.7.2005, NBl. S. 198)


Eingangsformel:
Aufgrund des § 35 Abs. 1 und de s § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:


§ 1Bildungsgänge in der BerufsschuleIn der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler

in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung,in einem Ausbildungsverhältnis mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,im Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht;im Ausbildungsvorbereitenden Jahr mit Vollzeitunterricht, ,in berufsvorbereitenden Maßnahmen und/ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung geführt.


§ 2 Aufnahme

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) befindet, soweit § 139 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 43 Abs. 6 SchulG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen.

(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 wird aufgenommen, wer bei Eintritt in den Bildungsgang den Realschulabschluss erworben hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem Ausbildungsberuf nach § 25 BBiG oder § 25 HwO befindet, soweit § 139 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht.

(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und eine Zusage für die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 25 BBiG oder § 25 HwO, der der einschlägigen Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung unterliegt, nachweist. Bestehen an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht Zweifel, ist das Ergebnis der Untersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 7. März 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. -S- S. 89) zu berücksichtigen.

(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen kann auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist.

(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen kann auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist.

(6) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und keinem der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 bis 5 zugewiesen werden kann.

(7) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 3 Umfang des Unterrichts und Fächerverteilung

Der Umfang des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen wird durch die Rahmenstundentafeln bestimmt. Im Einzelnen wird der Umfang des Unterrichts der Fachklassen der Berufsschule durch die für die jeweilige Fachklasse erlassene Stundentafel geregelt.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach
§ 1 Nr. 4 bis 6 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter als "ausreichend" bewertet wird, die Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf eile Fächer und Lernbereiche, der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis.

(3) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.

§ 5 Abschlüsse

(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.

(2) Eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann einmal durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muß nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. "Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.

(3) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluß des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.

(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluß erreicht und die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 an der fachpraktischen Unterweisung in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat.

(5) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 ist der Abschluß erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sowie die Berufsschulpflicht erfüllt hat.

§ 6 Zeugnisse

(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Abschluß- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungsbetrieb oder dem Umschulungsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluß- sowie der Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden.

(2) Abweichend von der Zeugnisordnung sind in die Zeugnisse, außer in Abschluß- und in Abgangszeugnisse, die Unterrichtsversäumnisse einzutragen. Dabei sind Fehlzeilen aus; persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Blockunterricht ist einzutragen, für welchen Unterrichtszeitraum das Zeugnis gilt.

(4) Das Abschlußzeugnis des Bildungsganges nach § 1 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz: "Das Berufsgrundbildungsjahr ist auf eine nachfolgende Berufsausbildung nach Maßgabe der einschlägigen Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen."

Das Zeugnis erhält den Zusatz nicht, wenn die Leistungen in der Fachpraxis mit "mangelhaft" bewertet worden sind.

(5) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler mit einer Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 enthält den Hinweis, daß die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden kann, daß an der fachpraktischen Unterweisung in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg teilgenommen wurde.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zeugnisordnung.

§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein.

(2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein, wenn an einem Zusatzunterricht nach den dazu erlassenen Vorschriften teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens "ausreichend" lautende Endnoten erzielt wurden. Eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem dieser Fächer oder Lernbereiche kann nur durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote im Zusatzunterricht ausgeglichen werden. "Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.

(3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: "Der erworbene Abschluss ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig."

(4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt einen dem Abschluss nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung (HS-O) vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297) gleichwertigen Abschluss ein, wenn der Abschluss eines mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs nach § 25 BBiG oder § 25 Hw0 nachgewiesen wird.

Für Schülerinnen und Schüler, die ohne diesen Abschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: "Der erworbene Abschluss ist dem Abschluss nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung gleichwertig. Mit dem erworbenen Abschluss sind die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule, soweit deren Aufnahmevoraussetzungen diesen Abschluss vorsehen, erfüllt."

(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt einen in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten, dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein, wenn

der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 25 BBiG oder § 25 Hw0 mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: "Der erworbene Abschluss ist dem Realschulabschluss gleichwertig. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 i.d.F. vom 4. Dezember 1997 1)).

(6) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigungen für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001)

1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 25 BBiG oder § 25 Hw0 mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,

2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und

3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Unfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischer Bereich" nachgewiesen wird.

Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Allgemeine Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen.

Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

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1) Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kiel

§ 8 Nachträgliche Gleichstellung von Berufsschulzeugnissen

Die nachträgliche Gleichstellung eines in einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7 auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

§ 9 Gemeinsames Abschlußverfahren

Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung können zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bleibt davon unberührt. Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen der Berufsschule den durch die anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern und -lernbereichen zuzuordnen ist.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulordnung - BSO) vom 22. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 155), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft. Sie gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 in einem Bildungsgang der Berufsschule befunden haben.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein