Tanzschule

Unterricht

Seite drucken

Siehe auch Sportverein

Kooperationsvertrag zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband e.V. -ADTV-
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 27)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10. Dezember 2002 - III PKS 5
Vorbemerkung

Gem. § 3 Abs. 2 SchulG können Schulen auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Diese Rechtsgrundlage bildet den Rahmen für eine mögliche Kooperation der Schulen mit einer Tanzschule. Ziel einer Zusammenarbeit zwischen Schule und Tanzschule ist es, schülerspezifische Angebote insbesondere im Verlauf des Nachmittags als Nachmittagsangebot oder im Zusammenhang mit den Angeboten zur Ganztagsbetreuung aufzunehmen, um das erzieherische Angebot der Schule zu ergänzen und zu erweitern.

Die Schulen sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie Tanzunterricht anbieten und - wenn sie dies tun - mit welcher Tanzschule sie einen entsprechenden Vertrag abschließen. Für die im ADTV (Allgemeiner Deutscher Tanzlehrerverband) organisierten Tanzschulen hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Rahmenvertrag abgeschlossen, auf dessen Konditionen sich die Schulen in ihren Einzelverträgen mit den ADTV-Tanzschulen berufen können. Dennoch gibt es keine Verpflichtung der Schulen, einen Vertrag mit einer ADTV-Tanzschule abzuschließen - die Schulen sollen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vielmehr der Tanzschule den Zuschlag erteilen, die in ihrer Region das günstigste Angebot machen kann.
Die Schule schließt den Vertrag gem. § 3 Abs. 3 SchulG mit Wirkung für den Schulträger ab, da dieser geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung stellt. Eine enge Abstimmung mit dem Schulträger ist deshalb erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag mit der Tanzschule nicht durch die Schule, sondern durch einen Schulverein abgeschlossen wird, die Tanzveranstaltungen aber gleichwohl in den Räumen der Schule stattfinden.

Soweit an der Schule ein rechtsfähiger Schul- oder Förderverein eingerichtet ist, kann alternativ auch dieser den Vertrag mit der Tanzschule abschließen. Denkbar ist auch, dass der Verein die Kosten für den Tanzunterricht trägt. In diesem Falle müssen die Vertragsbestimmungen des nachfolgenden Kooperationsvertrages entsprechend angepasst werden (z.B. Ziffer 4, Kostenbeiträge, Zahlungsabwicklung).
Die Regelungen über die Beaufsichtigung minderjähriger Schülerinnen und Schüler (§ 36 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG) sind zu beachten. Der Tanzunterricht sollte unter die Verantwortung einer Lehrkraft der Schule gestellt werden (§ 83 Abs. 7 SchulG). Aus versicherungsrechtlichen Gründen wird empfohlen, den Tanzunterricht als schulische Veranstaltung im Rahmen von (schulischen) Arbeitsgemeinschaften oder im Zusammenhang mit Betreuungsmaßnahmen durchzuführen.

Kooperationsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein
vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
und dem
Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband e.V.  - ADTV -
Obenhauptstraße 5 22335 Hamburg - nachfolgend „ADTV“ genannt -

1. Vertragsgegenstand

Die Schule kann in Ergänzung ihres lehrplanmäßigen Angebots Tanzschulveranstaltungen in Form von Kursen, Arbeitsgemeinschaften oder Projekten etc. für Schülerinnen und Schüler insbesondere als Nachmittagsangebot oder im Zusammenhang mit Angeboten zur Ganztagsbetreuung durchführen. Die Schulen sind nicht verpflichtet, entsprechende Tanzschulveranstaltungen überhaupt oder durch Mitglieder des ADTV auszurichten.

Soweit eine öffentliche Schule in Schleswig-Holstein bzw. deren Träger oder ein Schulverein schulspezifische Tanzveranstaltungen durch ein Mitglied des ADTV anbietet, regelt dieser Kooperationsvertrag die Rahmenbedingungen für den Einzelvertrag.

2. Einzelverträge

Auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages können die Schulen bzw. Schulvereine Einzelverträge mit ADTV-Tanzschulen abschließen. Der Leistungsumfang sowie die konkreten Konditionen (Kursmodule, Dauer, Befristung, Kündigungsrechte etc.) werden in dem Einzelvertrag mit der jeweiligen ADTV-Tanzschule festgelegt.

3. Vertragsparteien

Der Einzelvertrag wird zwischen

der Schule, vertreten durch die Schulleiterin / den Schulleiter, mit Wirkung für den Schulträger (§ 3 Abs. 2 SchulG)
oder
dem Schul- oder Förderverein der Schule
einerseits und
der dem ADTV angeschlossenen Tanzschule
andererseits

abgeschlossen.

4. Kostenbeiträge, Zahlungsabwicklung

Die Kosten für die Teilnahme an Tanzveranstaltungen der Schule sind von den Eltern der beteiligten Schülerinnen und Schüler bzw. durch einen Schul- oder Förderverein zu übernehmen. Die Schülerinnen und Schüler können vor einer verpflichtenden Zusage zur Teilnahme an einem Kursangebot eine kostenlose Schnupperveranstaltung besuchen.

Die ADTV-Tanzschule schließt zusätzlich zu dem Vertrag mit der Schule Einzelverträge mit den Eltern bzw. den Schülerinnen und Schülern, in dem deren Rechte und Pflichten geregelt werden (insbesondere Zahlungskonditionen wie Zahlungstermin, Rückerstattung bei Krankheit oder Schulwechsel etc.). Die ADTV-Tanzschule berücksichtigt hierbei die Beitragsminderung bzw. die Beitragserlassung nach Ziffer 6.

Das Land übernimmt keine Haftung für ausstehende Kostenbeiträge. 

5. Pflichten der ADTV-Tanzschule

Das ADTV-Mitglied verpflichtet sich, in dem vertraglich festgelegten Umfang schulische Tanzangebote durch qualifizierte ADTV-Tanzlehrerinnen und -lehrer durchzuführen. Vor einer verpflichtenden Zusage der Schülerinnen und Schüler bietet die ADTV-Tanzschule eine kostenfreie Schnupperphase an.

25 v.H. der Kursplätze werden kostenfrei angeboten. Die Kostenbefreiung für einzelne Kursplätze kann auch in Form einer entsprechenden Beitragsminderung für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer umgelegt werden.

6. Verteilung der Freiplätze

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. der Schulverein entscheidet in Abstimmung mit dem Schulträger und den betreffenden Eltern über die Verteilung der Freiplätze bzw. über die Beitragsminderung nach Ziffer 5.

7. Pflichten der Schule

Die Schule stellt in Abstimmung mit dem Schulträger für die Durchführung von schulspezifischen Tanzveranstaltungen mietzinsfrei geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie informiert die Schülerinnen und Schüler über die Kursangebote.

Für die am schulischen Tanzunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

8. Vertragslaufzeit

Der Vertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2003. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um zwölf Monate, wenn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit kündigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung wird hierdurch nicht berührt.

9. Sonstige Bestimmungen

Mündliche Abreden haben die Parteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Partei eines erhält.

Kiel, 18. November 2002

Staatssekretär Dr. Ralf Stegner
-  für das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur -

Mainz, 28. November 2002

Vizepräsidentin des ADTV Cornelia Willius-Senzer
- für den ADTV -


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein