SchulG 1990 § 3 Selbstverwaltung der Schule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 3 SchulG 2007

(1 ) Die Schufen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlußfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die Eildungs- und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu dokumentieren.
(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres.Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes.
(3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Trägern der. Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Dies kann ferner geschehen zur Durchführung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Nach Maßgabe des § 83 Abs. 7 können Personen bestimmte und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder Projekte vertraglich übertragen werden.