Aufschiebende Wirkung

Ein Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht der sofortige Vollzug gesetzlich möglich oder im Einzelfall angeordnet ist; 
die aufschiebende Wirkung hemmt die - erforderlichenfalls zwangsweise - Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, bis über das Rechtsmittel unanfechtbar entschieden ist. 

Näheres siehe Rechtsmittel.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein