Unabkömmlichstellung

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Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

Vom 3. März 1981

Fundstelle: GVOBl. 1981, S. 55
 

Gl.-Nr.: B50-1-3-2
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 55

Änderungsdaten:

1. § 1 geändert (LVO v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
2. § 1 geändert (LVO v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
3. § 1 geändert (LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
4. § 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl. S. 34)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt

1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,
 
a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,
b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,
2.  
 
a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,
b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,
c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,
3. bei Wehrpflichtigen,
 
a. die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,
b. die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,
c. die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
d. die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,
4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,
5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,
6.  
 
a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,
b. bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur,
c. bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
d. bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,
7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,
8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,
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a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
b. bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,
 
aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,
bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,
10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,
 
a. in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,
b. im übrigen der Landrat,
11. bei Wehrpflichtigen, die
 
a. in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oder
b. in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,
  in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,
12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 2

Für Wehrpflichtige, für die keine der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörden zuständig ist, werden

a. in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,
b. im übrigen der Landrat

zu vorschlagsberechtigten Behörden bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11. September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 363), geändert durch Landesverordnung vom 29. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), außer Kraft.


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