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Teilzeitanträge für das Schuljahr 1999/2000
Vorlage

Teilzeitanträge für das Schuljahr 1999/2000

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom .......... März 1999 - III 1324 - 330.400-4 -

1. Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung
1.1 Anträge
Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 199912000 eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung anstreben, diese Anträge bis spätestens
23. April 1999 (Eingang im MBWFK)
auf dem Dienstwege einzureichen.
Für die Lehrkräfte in den vom Projekt "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Ausnahme, daß die erforderlichen Anträge bei dem ' zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Die Antragstellung muß mit dem als Anlage abgedruckten Vordruck erfolgen.

1.2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

1.2.1 Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 88 a Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG ("Sabbatjahr"). Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlaß vom 11. Oktober 1996 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 423).

1.2.2 Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen, .
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl
(§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG)

1.3 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

1.3.1 Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung
(§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG).
1.3.2 Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1
Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl
(§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG).
1.4 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung.
1.4.1 Verzicht auf Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach § 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

1.4.2 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung,
Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub
zugelassen werden.
Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK nachträglich die Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

1.4.3 Übergangsregelung
Alle laufenden Teilzelt- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, es wird eine Teilzelt - oder Beurlaubungsregelung zum Planungstermin beantragt und bewilligt, die entweder nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich war oder dem geänderten Pflichtstundenerlaß Rechnung tragen soll.
Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes fallen unter die Übergangsregelung des § 69 Abs. 1 BeamtVG und führen daher nicht zu einer Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten.

1.4.4 Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub
Lehrkräfte, die Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben, können im Erziehungsurlaub zwischen 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 11 Wochenstunden tätig sein, wenn sie vor der Geburt ihres Kindes mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt waren:
Wenn Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub beantragt wird, ist dies auf dem Teilzeitantrag eindeutig kenntlich zu machen.

1.4.5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstelen
Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer
Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.


1.4.6 Sabbatjahr in Leitungs- und Funktionsstellen
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG
("Sabbatjahr") ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungsjahres werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion anderen Lehrkräften übertragen werden.

1.4.7 Persönliche Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, daß sich für die gewünschte persönliche Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die ggf. zu erteilende Vorgriffsstunde zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist. Teilzeitbeschäftigung kann ohne zeitliche Begrenzung bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.

1.4.8 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung Beim Zusammentreffen von Altersermäßigung und pauschaler Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung mit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich der Umfang der pauschalen Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie einer Altersermäßigung um die Hälfte.

2. Aus Planungsgründen wird darum gebeten, die Anträge möglichst vor Beginn der Osterferien zu steilen.

In Vertretung

Dr. Ralf Stegner


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________________________         ______________________
Name, Vorname                                   Schule


________________________        ______________________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr          Privatanschrift mit Telefon-Nr.


auf dem Dienstweg an das    Stellungnahme: Schule und Schulamt



Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Gartenstraße 6
24103 Kiel


Hiermit beantrage ich Teilzeitbeschäftigung
O     nach § 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT,
O    nach § 88 a Abs. 2 LBG/ § 15 b Abs. 1 BAT, da ich persönlich
O mein/e Kindler     _____________     geb. am ________
                             _______________      geb. am ________
                             _______________      geb. am ________
    betreue,
O einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
    Angehörigen pflege (Gutachten ist beigefügt),

für den Zeitraum
O ab Schuljahresbeginn (1. August) _______
    O bis zum Ende des Schuljahres
    O bis zum Beginn des Ruhestandes.
O unmittelbar im Anschluß an meine Mutterschutzfrist bzw. den mir gewährten Erziehungsurlaub, also ab _______bis zum Ende des Schuljahres _____.

Ich möchte mit einer Pflichtstundenzahl von _______Unterrichtsstunden tätig sein. Mir ist bekannt, daß ggf. die Vorgriffsstunde zusätzlich zu erteilen ist.

Ich bin darüber unterrichtet, daß ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterichtlichen Aufgaben (wie z:B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der. Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung oder Entlastung in vollem Umfang wahrzunehmen.

Ich erkläre, daß ich während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehe, in dem nach § 80 bis 82 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Mir ist bekannt, daß Ausnahmen nur zugelassen werden können, soweit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.

Mir ist bekannt, daß sich die versorgungsrechtlichen Folgen reduzierter Arbeitszeit insbesondere aus den §§ 5, 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz ergeben.

Bei beantragter Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung oder Pflege: Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen.
Mein Ehegatte ist - nicht - aus denselben Gründen teilzeitbeschäftigt.


___________________        _____________________
Datum                                        Unterschrift


Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen O


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein