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Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)  Aufgehoben!
Antragsformular zum Sabbatjahr
Merkblatt über die Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr) S. 426 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996
Tabelle zur Feststellung der für Sie in Frage kommenden Modelle (vgl. Nr. 3 des Merkblattes) S. 428 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996

Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung
nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 1 1 . Oktober 1996
- III 140 a - 0331 .0.-1 - ( NBI. MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 423)

Aufgehoben!


Im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Finanzen und Energie wird gemäß § 88 Abs. 5 Satz 2 LBG bestimmt:

1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird unter den Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Weise geboten, daß sie je nach Antrag für die Dauer von

1.1 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.2 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge eingehen und hierbei vier Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.3 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.4 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschritten werden.
Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Oberstufenleiterinnen und Oberstufenleiter sowie vergleichbare Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber können ebenfalls am Sabbatjahr teilnehmen, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungsjahres werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern wahrgenommen, sofern die Schulaufsicht keine andere Regelung trifft. Teile dieser Aufgaben können auch anderen Lehrkräften übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion im Einvernehmen anderen Lehrkräften übertragen werden.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 a Abs. 2 Satz 4 LBG möglich.

2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt (Anlage 1) zu verwenden.
Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können jeweils nur ab Beginn eines Schuljahres gestellt werden. Sie sind jeweils innerhalb der generell für Teil-zeitenträge geltenden Termine zu stellen.
3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das Freistellungsjahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt eines Erziehungsurlaubs wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.
Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr sind grundsätzlich solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§ 39 LBG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) wird die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.

Der Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18. Mai 1995 - III 140 a -0331.0.-1 - (NBI. MWFK/ MFBWS. Schl.-H. S. 246) wird aufgehoben.

In Vertretung
der Staatssekretärin
Klaus Karpen


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Antragsformular zum Sabbatjahr:

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(Erscheint: Anfang 1997!)


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Merkblatt
über die Erweiterung der Möglichkeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG
(Sabbatjahr)
S. 426 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996



1 Sabbatjahr - eine Alternative?
Die Landesregierung mißt dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang mit der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert bei. Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen Vorstellungen mitzubestimmen, und erweitern so Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. Das Sabbatjahr als Alternative zu den konventionellen Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.

2 Was ist das Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart", indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge.

3 Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?
Wenn Sie Lehrkraft im Beamtenverhältnis sind, haben Sie - je nach Antrag - unter den Voraussetzungen des § 88 a LBG folgende Varianten zur Auswahl:
4 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Dienstbezüge, wobei Sie 3 Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
5 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Dienstbezüge, wobei Sie 4 Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Dienstbezüge, wobei Sie 5 Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
7 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Dienstbezüge, wobei Sie 6 Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden.
Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß. Jedoch darf Ihre durchschnittliche Pflichtstundenzahl während des Bewilligungszeitraumes die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in Frage. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Tabelle (Anlage 1).
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.
Sie können die Teilnahme am Sabbatjahr unter Beachtung der allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG wiederholen.

4 Wann kann das Freistellungsjahr genommen werden?
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.

5 Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Zunächst können Sie die Teilnahme am Sabbatjahr nur als Lehrkraft im Beamtenverhältnis beantragen. Die Möglichkeiten der Einführung des Sabbatjahres auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis werden zur Zeit geprüft.
Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn Ihr Freistellungsjahr vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres endet.
Die allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG sind zu beachten.
Beim Sabbatjahr handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung, deren Voraussetzungen aufgrund der gegenwärtigen Situation in nahezu allen Bereichen gegeben sind, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion während des Freistellungsjahres von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern wahr-genommen, sofern die Schulaufsicht keine andere Regelung trifft. Teile dieser Aufgaben können auch anderen Lehrkräften übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion im Einvernehmen anderen Lehrkräfte übertragen werden.

6 Was müssen Sie veranlassen, wenn Sie die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen wollen?
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das dem Erlaß beiliegende Formblatt.
Sie können Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr jeweils nur ab Beginn eines Schuljahres stellen. Anträge müssen Sie jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltenden Termine stellen.

7. Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend. Nach § 88 a LBG ist auch bei diesem Modell der Teilzeitbeschäftigung eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraumes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zulässig.

8 Sonderfälle
- Dienstunfähigkeit (§ 56 LBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 39 LBG)
- Beurlaubung
(§§ 88 a, 95 a, 105 Abs. 3 LBG) - Mutterschutz / Erziehungsurlaub (§ 96 LBG)
- Antragsruhestand (§ 54 Abs. 3 LBG)
In diesen Fällen wird grundsätzlich die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig beendet. Sie haben Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird dies entsprechend berücksichtigt. Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken, verlängert sich die Freistellung vom Dienst nicht.

9 Auswirkungen auf finanzielle Leistungen
9.1 Besoldung
Die Besoldung wird während des Gesamtzeitraumes (4, 5, 6, 7 Jahre) anteilig verringert (auf 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Der Zweijahresabstand für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des Grundgehaltes verlängert sich durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht. Durch das Sabbatjahr als Sonderform der Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Wartezeiten für Beförderungen nicht.
Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre Netto-Einkommensverluste - abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen. Eine Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr (siehe 8) ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf einen Tätigkeitszeitraum von mehr als 1 2 Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.
9.2 Kindergeld
Die Zahlung von Kindergeld richtet sich nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes.
9.3 Vermögenswirksame Leistung
Die vermögenswirksame Leistung beträgt die Hälfte des Ihnen zustehenden Betrages (also bis zu einem
Einkommen von 1 .900,- DM = 13,- DM, darüber 6,50 DM - § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).
9.4 "Weihnachtsgeld"
Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird Ihnen anteilig gewährt. Maßgebend sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1 . Dezember (Stichtag - § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG).
9.5 Urlaubsgeld
Das jährliche Urlaubsgeld wird Ihnen anteilig gewährt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes - UrIGG). Maßgeblich sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli (Stichtag - § 5 UrIGG).
9.6 Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung wird Ihnen während einer Teilzeitbeschäftigung ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.
9.7 Beihilfen
Beihilfen werden Ihnen für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.

10 Auswirkungen auf andere Rechte
10.1 Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen.
10.2 Nebentätigkeit
Während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten nicht zulässig. Entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 Abs. 1 LBG dürfen Sie nur in dem Umfang ausüben, wie Sie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.
10.3 Fortbildung während des Freistellungsjahres Nach § 66 LBG sind Sie als beamtete Lehrkraft durch die allgemeinen Dienst- und Treuepflichten auch zur Fortbildung verpflichtet. Eine über § 66 LBG hinausgehende Verpflichtung zur Fortbildung ist mit der Freistellung nicht verbunden.
10.4 Versorgung
Auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung kann sich der Ruhegehaltssatz vermindern.

· Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Personalreferat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Gartenstraße 6, 24103 Kiel.


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Tabelle zur Feststellung der für Sie in Frage kommenden Modelle (vgl. Nr. 3 des Merkblattes) S. 428 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996

Unterrichts-                 Teilzeitbescheid
verpflichtung

                       Modell             Modell               Modell                Modell
                       4 Jahre          5 Jahre              6 Jahre              7 Jahre
                       (3 + 1 )           (4 + 1 )              (5 + 1 )               (6 + 1 )
--------------------------------------------------------------------------------------------------
    27,6             20,700             22,08                 23,0000             23,6571
    27,5             20,625             22,00                 22,9167             23,5714
    27                20,250             21,60                 22,5000             23,1429
    26,6             19,950             21,28                 22,1667             22,8000
    26,5             19,875             21,20                 22,0833             22,7143
    26                19,500             20,80                 21,6667             22,2857
    25,6             19,200             20,48                 21,3333             21,9429
    25,5             19,125             20,40                 21,2500             21,8571
    25                18,750             20,00                 20,8333             21,4286
    24,6             18,450             19,68                 20,5000             21,0857
    24,5             18,375             19,60                 20,4167             21,0000
    24                18,000             19,20                 20,0000             20,5714
    23,6             17,700             18,88                 19,6667             20,2286
    23,5             17,625             18,80                 19,5833             20,1429
    23                17,250             18,40                 19,1667             19,7143
    22, 5            16,875             18, 00                18,7500             19,2857
    22                16,500             17,60                 18, 3333           18,8571
    21 ,5            16,125             17,20                 17,9167             18,4286
    21                15,750             16,80                 17,5000             18,0000
    20,5             15,375             16,40                 17,0833             17,5714
    20                15,000             16,00                 16,6667             17,1429
    19, 5            14,625             15,60                 16, 2500           16,7143
    19                14,250             15,20                 15,8333             16,2857
    18,5          a13,875             14,80                 15,4167             15,8571
    18              b13.500             14,40                 15,0000             15,4286
    17,5             13,125           a14,00                 14,5833             15,0000
    17                12,750           b13.60                 14,1667             14,5714
    16,5          c12,375             13,20               a13,7500           a14,1429
    16                12,000           c12,80               b13.3333           a13.7143
    15, 5                                   12, 40                  12, 9167           13,2857
    15                                       12,00                c12,5000            12,8571
    14,5                                                              12,0833           c12,4286
    14                                                                                          12,0000


a    untere Grenze bei Pflichtstundensoll 27,6
b     untere Grenze bei Pflichtstundensoll 26,6
c     untere Grenze bei Pflichtstundensoll 24,6


1. Stellen Sie in der linken Spalte "Unterrichtsverpflichtung" Ihre gewünschte persönliche Unterrichtsverpflichtung fest.
2. Rechts neben Ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung finden Sie in den einzelnen Modellspalten die Zahl, die der Teilzeitbescheid entsprechend dem jeweiligen Modell ausweisen wird.
3. Steht diese Zahl oberhalb der Markierung für die untere Grenze beim Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie in Frage. Steht sie dagegen unterhalb der Markierung für die untere Grenze beim Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie nicht in Frage.

Beispiel:
Pflichtstundensoll der Schulart 27,6 - gewünschte persönliche Unterrichtsverpflichtung 17 Stunden
Modelle 4 und 5 Jahre liegen mit 1 2,75 und 13,6 unterhalb der Markierung und kommen daher nicht in Frage.
Modell 6 Jahre wird gewählt: Unterrichtsverpflichtung 5 Jahre ä 17 Stunden Teilzeitbescheid (Bezüge) 6 Jahre lang 13,75/27,6 der vollen Bezüge.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein