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Annegrete Zeretzke Kiel, den 2.5.01
11144

Referatsleiter/ Referatsleiterinnen Abt.4
Referentinnen und Referenten der obersten Schulaufsicht
Sicherheitsrichtlinien für den Naturwissenschaftlichen Unterricht an
Allgemeinbildenden Schulen

Sachstand ist:
Am 26.5.00 in einem Gymnasium im Rahmen eines Projekttages ein explosionsgefährlicher Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes unter der Aufsicht zweier Lehrkräfte im Schülerversuch hergestellt. Bei der heftigen Umsetzung des Gemisches wurden zwei Schüler verletzt. Zwei weitere Schüler entwendeten Stoffportionen. Bei ihnen kam es zu Verletzungen, weil sich das Gemisch auf dem Nachhauseweg bzw. zu Hause umsetzte.
Das Landeskriminalamt hat gegen die Lehrkräfte Anzeige wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz gestellt. Das Verfahren ist inzwischen wegen des geringen öffentlichen Interesses eingestellt worden. Es läuft aber weiter ein . Disziplinarverfahren wegen Nichtbeachtung unterrichtsrelevanter Bestimmungen.
Im vorliegenden Fall wurde gegen eine Anweisung aus den für alle Lehrkräfte verbindlichen Sicherheitsbestimmungen der KMK verstoßen, wonach Schülerinnen und Schüler mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht experimentieren dürfen.
Die Lehrkräfte gaben an, die Bestimmungen nicht gekannt zu haben, das Nachrichtenblatt liege zwar aus, werde aber nicht in Umlauf gegeben. Auch seien die Sicherheitsrichtlinien in der Fachschaft nicht bekannt.
Aus Anlass dieses Unfalls erinnern der Staatssekretär des Innenministeriums sowie III St an die verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Sicherheitsbestimmungen.
Folgende Informationen sollten weitergegeben werden:
Für die Sicherheit im Naturwissenschaftlichen Unterricht trägt der Schulleiter/die Schulleiterin im Sinne der Gesetze und Verordnungen die allgemeine Verantwortung.
Die Lehrkräfte tragen die Verantwortung für die Sicherheit im Fachunterricht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Sie machen sich auch strafbar, wenn sie sich darauf berufen, die Bestimmungen seien ihnen nicht bekannt gewesen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben eine Informationspflicht. Die Lehrkräfte selbst haben jedoch ebenfalls die Pflicht, sich ständig aktiv über den Stand der Bestimmungen zu informieren und sich fortzubilden.
Folgende Bestimmungen sollen bekannt und an den Schulen vorrätig sein:,
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht (Empfehlungen der KMK) in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt veröffentlicht 9.9.94) in Verbindung mit dem Runderlass des MBWFK vom 6.9.96 Sicherheit im Naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen (SINUS) Dort ist auch ein Index mit allen relevanten Quellen zu finden.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht (Bundesverband der Unfallkassen) (letzte Ausgabe Januar 98) Bestell-Nr. GUV 19.16 sowie Gefahrstoffliste Bestell-Nr. GUV 19.16 A Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe Bestell-Nr. GUV 20.10 Die Veröffentlichungen sind zu beziehen von der Unfallkasse Schleswig-Holstein Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel
Te1.04316407-0 Fax: 0431 6407-250 _
Hinweise zur Arbeit mit Gefahrstoffen IPTS Arbeitspapiere zur Unterrichtsfachberatung Nr. -.5330/62.2 (2.überarbeitete Ausgabe 97)


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein