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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) - Berichtigung   
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Runderlass 
vom 6. September 1996 -111441 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1996 S. 372 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S.300)
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Runderlaß vom 6. September 1996 - III 41 1 -(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1996, S. 372)
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) Runderlass vom 6. September 1998 - III 411 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 479)
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Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht", GUV 57.1.29  

Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) - Berichtigung 
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.396)

Die o.g. Richtlinien, die im NBI. Nr. 6/2001 vom 29. Mai 2001 auf Seite 300 veröffentlicht wurden, werden wie folgt berichtigt:

"Informationen hierzu erhalten Sie durch: Dr. Manfred Schenzer
Universität Flensburg Mürwiker Straße 77 24943 Flensburg
e-Mail: schenzer@uni-flensburg.de

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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 6. September 1996 -111441 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1996 S. 372
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S.300)

Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat in Abstimmung mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht" erarbeitet. 
Diese Richtlinien wurden als Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 9. September 1994 verabschiedet und sind verbindlich anzuwenden.
Sie berücksichtigen die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 sowie alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der DIN-Normen auf dem aktuellen Stand. Neben dem naturwissenschaftlichen Unterricht gelten die Bestimmungen auch entsprechend für die Fächer Technik, Kunst und Werken. Im Fachunterricht an den Beruflichen Schulen gelten darüber hinaus die Sicherheits- beziehungsweise Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Ich bitte insbesondere die Schulleiterinnen und Schulleiter um Beachtung der Aufgaben, die sich aus der Definition ihrer Funktion als Arbeitgeber im Sinne der Gefahrstoffverordnung ergeben.
Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, die Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie bewusst zu machen, sie abzuwenden beziehungsweise ihrer Entstehung vorzubeugen.
Mit dieser Zielsetzung befinden sich die KMK-Empfehlungen im Einklang mit dem im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er auch in der Formulierung der Kernprobleme für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben unserer Gesellschaft zum Ausdruck kommt und für die Lehrpläne maßgeblich ist.
Der Schutz vor stoffbedingten Schädigungen, insbesondere die Vorbeugung, bedeutet keinesfalls Verzicht auf Unterrichtsexperimente. Im Gegenteil kommt nach wie vor dem Unterrichtsexperiment zentrale Bedeutung für den naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozess zu.
Die Lehrkräfte, in deren Unterrichtsfächern mit Gefahrstoffen umgegangen wird, werden hiermit jedoch besonders aufgefordert zu prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können beziehungsweise inwieweit durch bestimmte Versuchsanordnungen der Entsorgungsumfang verringert werden kann.
Die Richtlinien werden im Nachrichtenblatt nicht abgedruckt. Sie sind veröffentlicht als "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht, Schriftenreihe des BAGUV zur Theorie und Praxis der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten" und sind durch den Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein verteilt worden. Weitere Exemplare können von dort bezogen werden unter der Bestell-Nr. GUV 57.1.29.

Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für sachbezogene Rückfragen werden benannt:

Herr Claus Wiemer Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium 
Ziegenweg 5
25451 Quickborn
(zu Einzelfragen der Gefahrstoffverordnung beziehungsweise TRGS 450 sowie Sicherheitsstandards in Unterrichtsräumen und Sammlungen)

Herr Joachim Gomoletz 
Carl-Maria-von-Weber Schule 
Plöner Straße 15
23701 Eutin
(zu Einzelfragen des Strahlenschutzes und der Röntgenverordnung)

Die jeweiligen Landesfachberaterinnen- und fachberater des IPTS beziehungsweise die Fachberaterinnen und Fachberater der Regionalseminare (zu Einzelfragen des Fachunterrichts)
An der Universität Kiel sind für den Chemieunterricht Experimente erstellt worden, die Umweltbelastungen möglichst vermeiden und für die, entsprechend der Gefahrstoffverordnung, überall dort, wo es möglich ist, weniger gefährdende Ersatzstoffe verwendet werden. Die Versuche sind unter Berücksichtigung der Fachdidaktik erstellt und an Schulen in Schleswig-Holstein erprobt, so dass Anwendungsreife vorausgesetzt werden kann.

Informationen hierzu erhalten Sie durch: 
Herrn Prof. Reinhard Demuth 
Universität Kiel
Institut für Naturwissenschaften und Technik, Abt. Chemie 
Olshausenstraße 75
24118 Kiel 
oder
Herrn Dr. Manfred Schenzei
Gymnasium im Bildungszentrum Mettenhof 
Vaasastraße 43
24109 Kiel

Die in den KMK-Empfehlungen vom 9. September 1994 formulierten Regelungen und Standards ersetzen die entsprechenden KMK-Empfehlungen in der Fassung vom 30. Dezember 1985.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Kultusministers vom 5. Januar 1987 - X 410 D - 0313.3 außer Kraft.


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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SiNUS)
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 6. September 1996 - III 41 1 -(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1996, S. 372)

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat in Abstimmung mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht erarbeitet.
Diese Richtlinien wurden als Empfehlung der Kultusministerkonferenz am 9. September 1994 verabschiedet und sind verbindlich anzuwenden.
Sie berücksichtigen die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 sowie alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der DIN-Normen auf dem aktuellen Stand. Neben dem naturwissenschaftlichen Unterricht gelten die Bestimmungen auch entsprechend für die Fächer Technik, Kunst und Werken. Im Fachunterricht an den Beruflichen Schulen gelten darüber hinaus die Sicherheits- beziehungsweise Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Ich bitte insbesondere die Schulleiterinnen und Schulleiter um Beachtung der Aufgaben, die sich aus der Definition ihrer Funktion als Arbeitgeber im Sinne der Gefahrstoffverordnung ergeben.
Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, die Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere, sie bewußt zu machen, sie abzuwenden beziehungsweise ihrer Entstehung vorzubeugen.
Mit dieser Zielsetzung befinden sich die KMK-Empfehlungen in Einklang mit dem im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er auch in der Formulierung der Kernprobleme für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben unserer Gesellschaft zum Ausdruck kommt und für die Lehrpläne maßgeblich ist.
Der Schutz vor stoffbedingten Schädigungen, insbesondere die Vorbeugung, bedeutet keinesfalls Verzicht auf Unterrichtsexperimente.
Im Gegenteil kommt nach wie vor dem Unterrichtsexperiment zentrale Bedeutung für den naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozeß zu.
Die Lehrkräfte, in deren Unterrichtfächern mit Gefahrstoffen umgegangen wird, werden hiermit jedoch besonders aufgefordert zu prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können beziehungsweise inwieweit durch bestimmte Versuchsanordnungen der Entsorgungsumfang verringert werden kann.
Die Richtlinien werden im Nachrichtenblatt nicht abgedruckt. Sie sind veröffentlicht als "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht , Schriftenreihe des BAGUV zur Theorie und Praxis der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten und sind durch den Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein verteilt worden. Weitere Exemplare können von dort bezogen werden unter der Bestell-Nr. GUV 57.1.29.
Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für sachbezogene Rückfragen werden benannt:
Herr Claus Wiemer
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium
Ziegenweg 5
25451 Ouickborn
(zu Einzelfragen der Gefahrstoffverordnung beziehungsweise TRGS 450 sowie Sicherheitsstandards in Unterrichtsräumen und Sammlungen)

Herr Joachim Gomoletz
Katharineum zu Lübeck
Königstraße 27-31
23552 Lübeck
(zu Einzelfragen des Strahlenschutzes und der Röntgenverordnung)

Die jeweiligen Landesfachberaterinnen- und fachberater des IPTS beziehungsweise die Fachberaterinnen und Fachberater der Regionalseminare
(zu Einzelfragen des Fachunterrichts)

An der Universität Kiel sind für den Chemieunterricht Experimente erstellt worden, die Umweltbelastungen möglichst vermeiden und für die, entsprechend der Gefahrstoffverordnung, überall dort, wo es möglich ist, weniger gefährdende Ersatzstoffe verwendet werden.
Die Versuche sind unter Berücksichtigung der Fachdidaktik erstellt und an Schulen in Schleswig-Holstein erprobt, so daß Anwendungsreife vorausgesetzt werden kann.

Informationen hierzu erhalten Sie durch:
Herrn Prof. Reinhard Demuth
Universität Kiel
Institut für Naturwissenschaften und Technik, Abt. Chemie
Olshausenstraße 75
24118 Kiel
oder
Herrn Dr. Manfred Schenzei
Gymnasium im Bildungszentrum Mettenhof
Vaasastraße 43
24109 Kiel

Die in den KMK-Empfehlungen vom 9. September 1994 formulierten Regelungen und Standards ersetzen die entsprechenden KMK-Empfehlungen in der Fassung vom 30.12.1985.
Gleichzeitig tritt der Runderlaß des Kultusministers vom 5. Januar 1987 - X410 D - 0313.3. außer Kraft.


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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS)

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 6. September 1998 - III 411 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 479)

Neufassung der Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen im Schulbereich

Als Nachfolgeregelung für die veraltete TRGS 450 "Umgang mit Gefahrstoffen im Schulbereich" (aufgehoben im BArbBI. Heft 7 - 8!1998), hat der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) unter Einbeziehung aller relevanten Kreise, insbesondere der Kultus- und Arbeitsministerien der Länder, die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht aktualisiert. Das Regelwerk ist erschienen unter dem Titel "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (Regeln GUV 19.16) in Verbindung mit "Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht - Gefahrstoffliste" (Regeln GUV 19.16.A).
In der hiermit vom Bundesverband der Unfallkassen vorgelegten Zusammenstellung ist das derzeit bestehende; sehr umfangreiche und komplexe Regelwerk
- insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die diesbezüglichen technischen Regeln - insgesamt in verständlicher Form aufbereitet worden und erleichtert somit die Anwendung und Beachtung der Regeln.
Ihre Anwendung beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen einschließlich der gymnasialen Oberstufe sowie für vergleichbare Fächer an Berufsbildenden Schulen ist verbindlich.
Das Regelwerk ist daher an allen Schulen zur Einsicht und Beachtung vorzuhalten. Es kann bestellt werden bei der

Unfallkasse Schleswig-Holstein
- Prävention -
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0
Telefax 0431/64 07-4 50
Email: praevention@uksh.de.


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Die Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht (Empfehlungen der KMK) sind nicht mehr bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zu beziehen. Eine überarbeitete Fassung befindet sich bei der KMK in Vorbereitung. (Mitteilung der Unfallkasse SH vom Febr. 2002)

Die aktuelle Adresse der Unfallkasse SH lautet:

Unfallkasse Schleswig-Holstein
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

fon: 04316407-0
fax: 0431 6407-250

Abteilung Prävention: fon: 0431-6407-404 (Frau Kuchenbecker)
fax: 0431 6407-450
email: praevention@uksh.de


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Unfallkasse Schleswig - Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Der Geschäftsführer -
 
Unfallkasse Schleswig-Holstein,
Seekoppelweg
5a,
24113 Kiel

fon: 04316407-0
fax: 0431 6407-250
Abteilung Prävention:
fon: 0431-6407-404 (Frau Kuchenbecker)
fax: 0431 6407-450
email: praevention@uksh.de
   
 
Ihr Zeichen Aktenzeichen Durchwahl Auskunft Datum
Ihr Schreiben vom Diktatzeichen 1.9.1 0431/6407-401 erteilt Hr. Taupitz 06.08.2001
 
Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht, GUV 57.1.29

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie hatten um Übersendung der Broschüre „Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht", GUV 57.1.29, gebeten.
Da der Inhalt der Broschüre nicht mehr dem neusten Stand der Technik entspricht und auch die Gefahrstoff Liste nicht aktuell ist, wird die Broschüre nicht mehr nachgedruckt und somit auch von uns nicht mehr ausgeliefert.

Die Kultusminister-Konferenz plant eine Überarbeitung dieser Broschüre.

Ersatzweise übersende ich Ihnen die „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (GUV 19.16) und die dazugehörige Gefahrstoffliste (GUV 19.16 A) in der neusten mir vorliegenden Ausgabe.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrage

Taupitz

(nach Diktat verreist)

 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein