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Ausschreibung und Interessenbekundungsverfahren zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11
Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen
Richtlinie zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein
Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein

Ausschreibung und Interessenbekundungsverfahren zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 5. Januar 2009 - 111 232
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 3)

Um die Chancen von bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen zu verbessern und deren individuelle Lernerfolge durch ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung zu sichern, stellt die Landesregierung ab dem Schuljahr 2009/10 100 zusätzliche Lehrerstellen zur Verfügung. Damit können an ausgewählten Schulstandorten in sozialen Brennpunkten und mit hoher Migrationsquote - je nach Größe der sich bewerbenden Schulen - etwa 20 neue gebundene Ganztagsschulen an öffentlichen Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I eingerichtet werden. Der Ganztagsbetrieb wächst jahrgangsweise auf. An Grundschulen können die Jahrgangsstufen 1 und 2 mit dem Einverständnis aller Eltern zusammen als gebundene Jahrgänge eingerichtet werden.
Der gebundene Ganztagsbetrieb umfasst einen verpflichtenden Zeitumfang von jeweils acht Zeitstunden von Montag bis Donnerstag und fünf Zeitstunden am Freitag.
Das Ministerium für Bildung und Frauen unterstützt den Aufbau neuer gebundener Ganztagsschulen durch: - Zuweisung von sechs Lehrerwochenstunden für je
25 Schülerinnen und Schüler sowie von zwei Lehrerwochenstunden je Schule für die Organisation des Ganztagsbetriebs
- Gewährung von Betriebskostenzuschüssen im Rahmen einer Zuwendung in Höhe von 350 Euro je Lerngruppe mit 25 Schülerinnen und Schülern je Schuljahr maximal im Umfang folgender Zeitstunden:
 
Schularten und Jahrgangs­stufe (Jg.) Umfang der Zeitstunden je Lerngruppe und Jahrgangsstufen, die maximal mit einer Betriebskostenförderung bezuschusst werden

Grundschule, Jg. 1-2

11

Grundschule, Jg. 3-4

6

Regionalschule, Jg. 5-6

6

Regionalschule, Jg. 7-10

3,5

Gemeinschaftsschule, Jg. 5-6 6
Gemeinschaftsschule, Jg. 7-10 3,5

Gymnasium, Jg. 5-6

3,5

Gymnasium,  Jg. 7-10

1

Vom Schulträger als Träger der neuen gebundenen Ganztagsschule wird erwartet, dass er dauerhaft Fachkräfte im Umfang von einer Zeitstunde je 25 Schülerinnen und Schüler sowie Fördermittel für die Betriebskosten im selben Umfang wie das Land bereitstellt. Damit ist der gebundene Ganztagsbetrieb im Umfang von insgesamt 37 Zeitstunden pro Woche zu gewährleisten.
Anträgen der Schulträger auf Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Darstellung des besonderen Entwicklungs- und Unterstützungsbedarfs der Schule, und zwar durch eine hohe Migrationsquote (aktuelle Schulstatistik) und durch den Nachweis, dass mehrere der sozialbezogenen Kriterien der Fördervoraussetzungen für das Programm „Soziale Stadt" (www.ib-sh.de/195 -Link: „Sonstige Fördervoraussetzungen") erfüllt sind
- Beschreibung der Organisation eines Ganztagsbetriebs mit acht Zeitstunden von Montag bis Donnerstag und fünf Zeitstunden am Freitag sowie einem warmen Mittagstisch von Montag bis Donnerstag
- pädagogisches Konzept, das von der Schulkonferenz beschlossen worden ist und dem die Schulaufsicht sowie der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugestimmt haben und dem zu entnehmen ist:
- wie die Verbindung von Unterricht und unterrichtsergänzenden Angeboten über den gesamten Ganztag gestaltet wird
- für welche unterrichtlichen Angebote insbesondere zur individuellen Förderung die zusätzlichen Lehrerwochenstunden und für welche ergänzenden Angebote die vom Schulträger gestellten Fachkräfte sowie die Fördermittel für die Betriebskosten eingesetzt werden
- in welcher Weise sich Schul- und Jugendhilfeträger dauerhaft an der Gestaltung der neuen gebundenen Ganztagsschule beteiligen
- durch welche Verfahren oder gemeinsame Gremien die kontinuierliche Zusammenarbeit von Schule, Schul- und Jugendhilfeträger sowie der weiteren Kooperationspartner gewährleistet wird
- aktuelle Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung, die die neue gebundene Ganztagsschule berücksichtigt - Darlegung der mittelfristigen Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für einen gebundenen Ganztagsbetrieb
- Erklärung des Schulträgers,' die Trägerschaft für die neue gebundene Ganztagsschule zu übernehmen und sich dauerhaft und verbindlich zu engagieren
- Zustimmung der Eltern zur Beschulung ihrer Kinder in einer gebundenen Ganztagsschule nach Abstimmung des Schulanmeldeverfahrens mit der Schulaufsicht
Das Ministerium für Bildung und Frauen entscheidet über die Genehmigung der neuen gebundenen Ganztagsschulen und die Stellenvergabe auf der Grundlage der eingegangenen Bewerbungen. Sollte das Antragsvolumen den Umfang der verfügbaren Mittel überschreiten, wird eine Auswahl getroffen. Maßgeblich dafür ist der Entwicklungs- und Unterstützungsbedarf der Schule, der durch eine hohe Migrationsquote (aktuelle Schulstatistik) und durch die Erfüllung mehrerer der sozialbezogenen Kriterien der Fördervoraussetzungen für das Programm „Soziale Stadt" (www.ib-sh.de/195 ---> Link: „Sonstige Fördervoraussetzungen") nachzuweisen ist.
Mit der Aufnahme in die Förderung schließt die Schulaufsicht für das Land mit der Schule und dem Schulträger eine Vereinbarung über die angestrebten Ziele der neuen gebundenen Ganztagsschule ab, die jährlich auf der Grundlage eines Berichtes der Schule evaluiert und fortgeschrieben wird.
Sofern ein Start der neuen gebundenen Ganztagsschule zum Schuljahr 2009/10 geplant ist, sind Anträge mit vollständigen Unterlagen bis zum 4. Mai 2009 auf dem Dienstwege an das MBF (III 232) zu richten. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Frauen bis zum 4. Juni 2009. .
Für einen Start zum Schuljahr 2010/11 ist vom Schulträger in Abstimmung mit der Schule ebenfalls bis zum 4. Mai 2009 eine fundierte Interessensbekundung vorzulegen, die mindestens den besonderen Entwicklungsind Unterstützungsbedarf der Schule beschreibt, und ;,war durch eine hohe Migrationsquote (aktuelle Schul,tatistik) und durch den Nachweis, dass mehrere der sozialbezogenen Kriterien der Fördervoraussetzungen für das Programm„ Soziale Stadt" (www.ib-sh.de/195 --> Link: „ Sonstige Fördervoraussetzungen") erfüllt sind. Nach erfolgter Interessensbekundung sind Anträge für das Schuljahr 2010/11 mit vollständigen Unterlagen bis ?um 11. Januar 2010 einzureichen; insoweit gelten die Bestimmungen für das Verfahren zum Schuljahr 2009/ 10 entsprechend.
Schulen, die bereits bestehende Offene Ganztagsschulen sind, können für die auslaufenden Jahrgänge der Dffenen Ganztagsschule bis zum Ende des Ausbaus der neuen gebundenen Ganztagsschule wie bisher nach der aktuellen Richtlinie eine Betriebskostenförderung erhalten.
Anträge bereits bestehender gebundener Ganztagsschulen sind grundsätzlich möglich, sofern diese die oben genannten Rahmenbedingungen erfüllen.


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Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6642.21

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2010 S. 258

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 26. Februar 2010 - III 252 –

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Offene Ganztagsschulen sollen durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Kooperationspartnern ein neues Verständnis von Schule entwickeln, die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, deren individuellen Fähigkeiten und Neigungen fördern und Benachteiligungen abbauen.
In diesem Rahmen ergänzen und unterstützen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote, die sich am Bedarf der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern orientieren, den planmäßigen Unterricht.
Um die Öffnung von Schulen gegenüber ihrem Umfeld im Sinne von § 3 Abs. 3 Schulgesetz zu unterstützen und daraus Kooperationspartner für sie zu gewinnen, fördert das Land Ganztagsangebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Ganztagsangebote an allen allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren, wenn diese nach der „Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen" genehmigt worden sind. Sofern andere Schulen mit ihnen kooperieren, können auch sie in die Förderung einbezogen werden.

1.3 Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Offenen Ganztagsschulen angeboten werden. Als solche Angebote kommen insbesondere in Betracht
- die Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben,
- die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischem Bedarf,
- die musisch-künstlerische Bildung und Erziehung,
- Bewegung, Spiel und Sport,
- Angebote zur Berufsorientierung,
- Projekte der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung.
Der Mittagstisch gehört zu den förderfähigen Angeboten.

2.2 Die Ganztagsangebote sind Teil des schulischen Konzeptes und beginnen in der Regel nach der regulären Unterrichtszeit. Im Zuge der Rhythmisierung der Schulzeit können die Ganztagsangebote auch während des Vormittags stattfinden.
An Offenen Ganztagsschulen bestehende Betreuungsangebote für Kinder in der Primarstufe können nur als Bestandteil der Offenen Ganztagsschule nach dieser Richtlinie gefördert werden. Ansonsten ist an diesen Schulen eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können an Schulträger, freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe und an Eltern-und Schulvereine sowie an sonstige Maßnahmen-und Projektträger, die geeignet sind, den Zuwendungszweck zu erfüllen, gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Über die Auswahl der Angebote und der außerschulischen Kooperationspartner sowie über deren Einsatz entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit dem Träger der Ganztagsangebote sowie der Schulleitung. Außerschulische Kooperationspartner im Rahmen der Ganztagsangebote können Gemeinden, freie Träger, Vereine und Verbände sowie Einzelpersonen mit besonderen Qualifikationen sein.

4.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes beschäftigt sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung gegenüber weisungsberechtigt.
Kooperieren mehrere Schulen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, so haben die Beteiligten eine verantwortliche Schulleitung zu bestimmen.

4.3 Über die Zusammenarbeit im Rahmen der Ganztagsangebote ist zwischen dem Schulträger bzw. den weiteren Trägern nach Ziffer 3 und den außerschulischen Kooperationspartnern eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beendigung der Gestellung einzelner Personen aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs regeln. Ist der Schulträger gleichzeitig Träger des Ganztagsangebots, kann er den Abschluss von Vereinbarungen auf die Schulleitung übertragen.

4.4 Personen, die im Rahmen der Ganztagsangebote tätig sind, müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen sowie ein Führungszeugnis vorlegen. Dafür anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen.

4.5 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist abhängig von einer Komplementärfinanzierung von mindestens 50 Prozent der Gesamtausgaben.
Die Komplementärfinanzierung kann insbesondere aus Zuschüssen der Schulträger sowie auch durch Eigenleistungen der Träger nach Ziffer 3, anderen öffentlichen Mitteln, Beiträgen der Eltern und Spenden erbracht werden. Elternbeiträge dürfen nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme führen.
Die Landesförderung darf insgesamt zusammen 70 Prozent der Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

4.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien der Bewilligungsbehörde zu berichten.

4.7 Mit dem Ziel der Evaluation und Qualitätssicherung sind dem Zuwendungsgeber, auch zur Veröffentlichung, auf Anforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.8 Mit dem Landeszuschuss muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen für das Schuljahr sichergestellt sein.

4.9 Die Zuwendungen werden für ein Schuljahr gewährt. Bereits begonnene Maßnahmen können in dem jeweils laufenden Schuljahr grundsätzlich nicht mehr gefördert werden.

4.10 Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.
Der Betrieb als Ganztagsschule ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen.
Ist der Schulträger auch Träger des Ganztagsangebots, sind die vom Schulträger aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen.
Andere Träger nach Ziffer 3 sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart/Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar entstehen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sind, um den Zuwendungszweck zu erfüllen.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Grundschulen, Haupt- und Realschulen, Gymnasien sowie Förderzentren höchstens 30.000 €, für Schulen mit mehreren Bildungsgängen (Gesamt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie organisatorisch verbundene Systeme) 40.000 € pro Schuljahr. Sie bemisst sich nach der Zahl und der Dauer, mit der die Schülerinnen und Schüler an den einzelnen Angeboten jeweils tatsächlich teilnehmen. Eine Angebotsstunde wird mit höchstens 0,35 € je Schülerin und Schüler gefördert. Bei Ganztagsangeboten an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung beträgt die Förderung höchstens 0,84 € je Schülerin und Schüler, an den übrigen Förderzentren 0,60 € je Schülerin und Schüler.
Zur gezielten Förderung schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der Ganztagsschule wird an den Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Höchstförderung gewährt. Diese umfasst eine schuljahresbezogene Förderung in Höhe von 4.000 € für Schulen mit bis zu 50 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern, 7.000 € für Schulen mit bis zu 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern und 11.000 € für Schulen über 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern an der Schule.
Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Die Antragstellung soll einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten und erfolgt schriftlich nach dem Muster der Anlage. Dabei ist eine Erklärung vorzulegen, dass die vom Land geförderten Mittel nicht von anderer Stelle zusätzlich beantragt bzw. abgerechnet werden.

6.2 Die vollständigen Anträge auf Fördermittel sind für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April zu stellen. Die Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt. Sollte das Förderantragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreiten, wird eine Auswahl unter den zu fördernden Schulen nach folgenden Kriterien getroffen:
Gemeinschaftsschulen, Regionalschulen sowie Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung werden vorrangig berücksichtigt. Die weitere Auswahl richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf der Offenen Ganztagsschulen, der in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht ermittelt wird.

6.3 Der Verwendungsnachweis in Form eines „Einfachen Verwendungsnachweises" ist dem Ministerium für Bildung und Kultur bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen. Auf die Vorlage von Belegen wird in der Regel verzichtet. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Rückforderungen

In den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum durch Aufgabe/Schließung des Ganztagsangebotes oder aus anderen Gründen die Zahl der Schülerinnen-/Schülerstunden verringert, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch. Dies gilt auch, wenn von Seiten des Zuwendungsempfängers höhere Einnahmen und/oder Einsparungen erzielt werden.


8 Inkrafttreten

Die Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen tritt am 1. März 2010 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2011 befristet. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen vom 22. Februar 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 158)*)außer Kraft.

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Richtlinie zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6642.11

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 1587

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

vom 23. November 2006 – III 433 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zum Aufbau neuer Ganztagsschulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen, zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen. Außerdem werden Schulen einschließlich angegliederter Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schule und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes gefördert, wenn die Weiterentwicklung zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagsangebot angestrebt wird.


(2) Die Zuwendungen werden für die öffentlichen Schulträger auf Grundlage der VV zu § 44 LHO, Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) vom 26. Januar 1984 (Amtsbl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert am 11. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 859), und gebenenfalls der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Z-Bau) vom 28. Januar 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 147), nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährt.


Für Schulträger, die keine kommunalen Körperschaften sind, finden die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung.

(3) Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die Programmmittel werden im Rahmen des Schleswig-Holstein-Fonds für die Programmjahre 2007 bis 2009 zur Verfügung gestellt.

2. Gegenstand der Förderung
(1) Zu den förderfähigen Investitionsmaßnahmen zählen insbesondere erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen einschließlich damit verbundener Dienstleistungen.

(2) Die Investitionsvorhaben müssen entweder der Errichtung oder dem Ausbau von Schulen zu Ganztagsschulen oder der Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen dienen. Die so geschaffenen Räume und erworbenen Ausstattungen dürfen im Rahmen von Kooperationen nach Nummer 1 Absatz 1 durch Dritte genutzt werden und können außerhalb der schulischen Angebotszeiten für Zwecke der Jugendarbeit und andere Angebote bereitgestellt werden.

Die Prüfung der Zweckentsprechung der geplanten Investitionen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten in Abstimmung mit der Schulaufsicht.

3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher Schulen sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Gefördert werden können Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2007 begonnen werden.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist eine durch das MBF genehmigte Ganztagsschule (gebundene oder offene Form).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt, sie dürfen 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.


(2) Der Schulträger hat für die geförderten Investitionen mit dem Einsatz der Zuwendungen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 55 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Auf den Eigenanteil des Schulträgers können durch ihn erbrachte Eigenleistungen, wenn diese als Aufwand erfasst und bewertet werden können, sowie von dritter Seite gewährte Zuwendungen angerechnet werden, soweit es sich hierbei nicht um Mittel des Bundes oder der EU handelt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Mit der Bekanntgabe des Programms zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die ohne Vorbehalt in das Programm aufgenommenen Maßnahmen als erteilt.

(2) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof werden folgende besonderen Regelungen getroffen:
a) Eine baufachliche Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung, die baufachliche Prüfung gemäß Ziffer 6 VV-K und die Vorlage eines baufachlichen Prüfberichtes entfallen. Es ist wie folgt zu verfahren:
Die Planung des vorgesehenen Investitionsvorhabens ist, sofern es sich um eine Baumaßnahme handelt, inhaltlich mit dem Kreisbauamt/Bauamt der kreisfreien Stadt frühzeitig, in jedem Fall vor der Ausschreibung, abzustimmen. In einer baufachlichen Erklärung des jeweils zuständigen Kreisbauamtes/Bauamtes der kreisfreien Stadt werden die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme bestätigt und die zuwendungsfähigen Gesamtbauausgaben auf Basis einer Kostenberechung nach DIN 276 vorläufig festgesetzt.

b) Kommunale Schulträger weisen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen für die in der Bewilligung benannte Investitionsmaßnahme mit einem vereinfachten Verwendungsnachweis nach Abschluss des Verfahrens nach.

In dem Verwendungsnachweis ist gleichzeitig anzugeben, wie hoch die Gesamtausgaben waren und wie diese finanziert wurden.

Des Weiteren ist zu bestätigen, dass die zur Auflage gemachte Einhaltung der geltenden Ausschreibungs- und Vergabevorschriften beachtet wurde.

Auf Basis des Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben endgültig festgesetzt.

c) Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. November des jeweiligen Programmjahres einzureichen. Vorhaben, die über beide Programmjahre laufen, müssen den Verwendungsnachweis zum Ende der Maßnahme vorlegen. Auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises wird verzichtet.

(3) Für die Anwendung der ANBest-K gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(4) Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre soweit nicht die tatsächliche Lebensdauer der geförderten Gegenstände kürzer ist.

(5) In der Schule ist angemessen auf die gewährte Landesförderung hinzuweisen.

(6) Bei Neu- und Erweiterungsbauten ist der Erlass über Kunst im öffentlichen Raum vom 15. Juni 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 296) umzusetzen.

7. Verfahren
7.1 Auswahl der Investitionsvorhaben
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht die Zweckentsprechung der seitens der öffentlichen und privaten Schulträger beantragten Investitionsvorhaben anhand eines Vorantrages, bestehend aus einer inhaltlichen Konzeption und – bei baulichen Maßnahmen – einer baulichen Vorplanung. Soweit die Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule durch das MBF noch nicht genehmigt ist, kann dies gleichzeitig mit diesem Vorantrag beantragt werden.

(2) Für das Programmjahr 2007 können laufend Anträge eingereicht werden. Für die Programmjahre 2008 und 2009 gilt der Antragstermin 15. August 2007, soweit die Anträge nicht bereits vorliegen.

Die Kreise und kreisfreien Städte benennen dem MBF die einzelnen Investitionsvorhaben nach Dringlichkeit und mit geschätzten zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionsausgaben (Prioritätenlisten) getrennt für die Programmjahre 2007, 2008 und 2009.

Zeitgleich sind die Prioritätenlisten den Antragstellern offen zu legen.

Schulträger, die mit der Einstufung in der Prioritätenliste nicht einverstanden sind, können ihre Argumente für eine nachträgliche Veränderung über den jeweiligen Kommunalen Landesverband an den Schulbaubeirat herantragen.

(3) Das MBF erarbeitet einen Vorschlag, welche Investitionsvorhaben in welcher Höhe und in welchen Programmjahr gefördert werden sollen. Dieser wird dem Schulbaubeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern des MBF, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, der Kommunalen Landesverbände sowie der Investitionsbank zusammensetzt, zugeleitet. Innerhalb von zwei Wochen können die Mitglieder des Schulbaubeirates Bedenken gegen den Vorschlag äußern.

Unter Berücksichtigung eventuell geäußerter Bedenken der Mitglieder des Schulbaubeirates entscheidet das MBF über die Bewilligung der Zuschussmittel und stellt das Förderprogramm auf. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Förderprogramm muss das Verfahren zur Genehmigung einer Ganztagsschule abgeschlossen sein. Das MBF gibt das Förderprogramm den Kreisen und kreisfreien Städten bekannt und leitet es der Investitionsbank zur finanztechnischen Abwicklung zu.

7.2 Antragsverfahren
(1) Kreisangehörige Schulträger, sonstige Träger öffentlicher Schulen und Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft reichen die Einzelanträge auf Finanzhilfen nach Bekanntgabe des Förderprogramms über die Kreise bei der Investitionsbank ein. Die Kreise und kreisfreien Städte reichen ihre eigenen Anträge direkt dort ein.

Anträge sind der Investitionsbank mittels eines vom MBF veröffentlichten Vordrucks zuzuleiten. Darin sind durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt die Höhe der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben anzugeben, sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Investitionsvorhabens zu bestätigen.

(2) Mittelanforderungen sind der Investitionsbank nach Erteilung der Zuwendungsbescheide direkt zuzuleiten.

7.3 Auszahlung der Zuwendungen
(1) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Abforderung durch die Schulträger im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Dabei können die Haushaltsmittel nur in dem jeweiligen Programmjahr zur Verfügung gestellt werden. Eine Übertragung von Restmitteln ist nicht möglich.

(2) Die Zuwendungen dürfen erst abgefordert werden, wenn sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei der Förderung von Bauvorhaben können die Zuwendungen im Rahmen des Baufortschrittes abgefordert werden.

(3) Die Zuwendungen werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 Prozent der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Die Zahlung der verbleibenden 10 Prozent erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 Absatz 1 b.

(4) Zuwendungen unter 15.000 € werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

7.4 Sonstige Verfahrensregelungen
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

(2) Geltende Ausschreibungs- und Vergabevorschriften sind zu beachten.

(3) Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 5 ANBest-K zu § 44 LHO sind zu beachten.

(4) Neben den Angaben über Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen sowie die Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel, kann das MBF ergänzende Angaben vom Schulträger anfordern.

(5) Von den Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 500.000 € gemäß Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO werden die Erleichterungen Nummer 4 Einhaltung des Finanzierungsplanes und Nummer 6 Verwendungsnachweis zugelassen.

8. Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt längstens bis zum Ablauf des Programms am 31. Dezember 2009.

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Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 2230.35

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 1589

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 23. November 2006 – III 232 –

1 Ziele und Grundsätze Offener Ganztagsschulen
Offene Ganztagsschulen sollen durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen außerschulischen Partnern ein neues Verständnis von Schule entwickeln. In diesem Rahmen ergänzen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote, die sich am Bedarf der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern orientieren, den planmäßigen Unterricht mit dem Ziel, die Bildungschancen junger Menschen zu erhöhen, ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen. Mit der Offenen Ganztagsschule soll zugleich ein Beitrag dafür geleistet werden, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

2 Genehmigungsvoraussetzungen
Jede allgemeinbildende Schule und Förderzentren können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Offene Ganztagsschule einrichten:

2.1 Die Schule muss eine inhaltliche und auf Dauer angelegte Konzeption für den Betrieb einer Offenen Ganztagsschule entwickeln und sie zu einem Bestandteil ihres Schulprogramms machen. Dieser Konzeption hat die Schulkonferenz zuzustimmen und es ist darüber das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe herzustellen.

2.2 Die Angebote der Offenen Ganztagsschule werden außerhalb der Zeit des planmäßigen Unterrichts durchgeführt und ergänzen ihn im Sinne der unter Nummer 1 beschriebenen Ziele. Sie haben an mindestens drei Wochentagen stattzufinden und müssen dabei zusammen mit dem planmäßigen Unterricht jeweils mindestens sieben Zeitstunden umfassen.

Als solche unterrichtsergänzenden Angebote kommen insbesondere in Betracht
– die Betreuung vor allem bei den Hausaufgaben,
– die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischem Bedarf, der auch durch eine besondere Begabung ausgelöst sein kann,
– die musisch-künstlerische Bildung und Erziehung,
– Bewegung, Spiel und Sport,
– Angebote zur Berufsorientierung,
– Projekte der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendarbeit,

Die Teilnahme am Betrieb der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig und steht allen Schülerinnen und Schülern offen. Die Anmeldung einer Schülerin/eines Schülers für die Offene Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich. Die Schule kann die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebots, wie z.B. Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe oder berufsorientierende Angebote, für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich erklären.

2.3 Der Ganztagsschulbetrieb wird in geeigneten Räumen der Schule oder in anderen Räumen des Schulträgers oder in von diesem bezeichneten Räumen durchgeführt.

2.4 In Offenen Ganztagsschulen wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler an den Tagen, an denen außerunterrichtliche Angebote stattfinden, ein Mittagessen in der Schule einnehmen können.

2.5 Bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Offenen Ganztagsschule arbeiten Schulleitung, Lehrkräfte und Eltern, der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Trägervereine sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule zusammen.

3 Antragstellung
Der Schulträger beantragt im Einvernehmen mit der Schule beim Ministerium für Bildung und Frauen die Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule unter Beifügung der inhaltlichen und in das Schulprogramm aufgenommenen Konzeption. Die Zustimmung der Schulkonferenz sowie das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können noch im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Ferner ist eine Stellungnahme des zuständigen Schulamtes (bei Gymnasien und Gesamtschulen der zuständigen Schulaufsicht) beizufügen.

Der Antrag kann mit einem Antrag auf Förderung nach der Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" sowie nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein verbunden werden.

Kreisangehörige Schulträger und sonstige Träger öffentlicher Schulen und Träger genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft reichen ihre Anträge über die Kreise ein.

4 Genehmigung Offener Ganztagsschulen
Die Genehmigung erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln nach der Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" sowie nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein.

5 Rahmen der Förderung
Die Förderung von Investitionen erfolgt gemäß der "Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung"" vom 2. Juli 2003 sowie der "Richtlinie zur Förderung von Investitionen an Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein" vom 23. November 2006.

Zuschüsse zu den Betriebskosten einer Offenen Ganztagsschule aus Landesmitteln können aufgrund der Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen vom 21. Juni 2005, der Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Verlässlichen Grundschulen vom 1. August 2006 (n.v.) bzw. der Richtlinie über Förderung von Ganztagsangeboten an Schulen vom 17. Dezember 2004 gewährt werden.

Für die Organisation des Ganztagsschulbetriebes erhält die Offene Ganztagsschule ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Ganztagsbetriebes zwei Lehrerwochenstunden zugewiesen.

6 Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2009.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Auswahl der Vorhaben des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" vom 2. Juli 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 478) Gl.Nr. 2230.31 außer Kraft.
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein