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Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen 2008
Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen 2007

Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 72)
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

(Nichtamtliche Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt Nr. 11 vom 10. März 2008 Seite 158 veröffentlicht.)

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:
 
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Offene Ganztagsschulen sollen durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Kooperationspartnern ein neues Verständnis von Schule entwickeln, die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen fördern und Benachteiligungen abbauen.

In diesem Rahmen ergänzen und unterstützen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote, die sich am Bedarf der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern orientieren, den planmäßigen Unterricht. Um die Öffnung von Schulen gegenüber ihrem Umfeld im Sinne von § 3 Abs. 3 Schulgesetz zu unterstützen und daraus Kooperationspartner für sie zu gewinnen, fördert das Land Ganztagsangebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Ganztagsangebote an Haupt-, Gesamt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie Förderzentren, wenn sie nach der „Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztags

schulen“ genehmigt worden sind. Sofern andere Schulen mit ihnen kooperieren, können auch sie in die Förderung einbezogen werden. Abweichend von Satz 1 können für Grundschulen und Grundschulteile aus ehemals organisatorisch verbundenen Systemen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie Zuwendungen ab dem Schuljahr 2008/2009 beantragt werden, wenn sie vor dem 29. Februar 2008 als Offene Ganztagsschulen genehmigt worden sind.

1.3 Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Offenen Ganztagsschulen angeboten werden. Als solche Angebote kommen insbesondere in Betracht – die Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben, – die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit

spezifischem Bedarf,

– die musisch-künstlerische Bildung und Erziehung, – Bewegung, Spiel und Sport, – Angebote zur Berufsorientierung,

– Projekte der Jugendhilfe, insbesondere der außer

schulischen Jugendbildung.

Der Mittagstisch gehört zu den förderfähigen Angeboten.

 2.2 Die Ganztagsangebote sind Teil des schulischen Konzeptes und beginnen in der Regel nach der regulären Unterrichtszeit. Im Zuge der Rhythmisierung der Schulzeit können die Ganztagsangebote auch während des Vormittags stattfinden.

Neben den Ganztagsangeboten können Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen und Förderzentren (Jahrgangsstufen 1 bis 4) bestehen.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können an Schulträger, freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe und an Eltern- und Schulvereine sowie an sonstige Maßnahmen- und Projektträger, die geeignet sind, den Zuwendungszweck zu erfüllen, gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Über die Auswahl der Angebote und der außerschulischen Kooperationspartner sowie über deren Einsatz entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit dem Träger der Ganztagsangebote sowie der Schulleitung. Außerschulische Kooperationspartner im Rahmen der Ganztagsangebote können Gemeinden, freie Träger, Vereine und Verbände sowie Einzelpersonen mit besonderen Qualifikationen sein.

4.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes beschäftigt sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung gegenüber weisungsberechtigt. Kooperieren mehrere Schulen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, so haben die Beteiligten eine verantwortliche Schulleitung zu bestimmen.

4.3 Über die Zusammenarbeit im Rahmen der Ganztagsangebote ist zwischen dem Schulträger bzw. den weiteren Trägern nach Ziffer 3 und den außerschulischen Kooperationspartnern eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beendigung der Gestellung einzelner Personen aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs regeln. Ist der Schulträger gleichzeitig Träger des Ganztagsangebots, kann er den Abschluss von Vereinbarungen auf die Schulleitung übertragen.

4.4 Personen, die im Rahmen der Ganztagsangebote tätig sind, müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen sowie ein Führungszeugnis vorlegen. Dafür anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen.

4.5 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist abhängig von einer Komplementärfinanzierung von mindestens 50 Prozent der Gesamtausgaben.

Die Komplementärfinanzierung kann insbesondere aus Zuschüssen der Schulträger sowie auch durch Eigenleistungen der Träger nach Ziffer 3, anderen öffentlichen Mitteln, Beiträgen der Eltern und Spenden erbracht werden. Elternbeiträge dürfen nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme führen.

Die Landesförderung darf insgesamt zusammen 70 Prozent der Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

4.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den

Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien der Bewilligungsbehörde zu berichten.

4.7 Mit dem Ziel der Evaluation und Qualitätssicherung sind dem Zuwendungsgeber, auch zur Veröffentlichung, auf Anforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.8 Mit dem Landeszuschuss muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen für das Schuljahr sichergestellt sein.

4.9 Die Zuwendungen werden für ein Schuljahr gewährt. Bereits begonnene Maßnahmen können in dem jeweils laufenden Schuljahr grundsätzlich nicht mehr gefördert werden.

4.10 Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Der Betrieb als Ganztagsschule ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen. Ist der Schulträger auch Träger des Ganztagsangebots, sind die vom Schulträger aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen. Andere Träger nach Ziffer 3 sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart/Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar entstehen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sind, um den Zuwendungszweck zu erfüllen.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Grundschulen, Hauptschulen und Förderzentren höchstens 30.000,00 Euro, für Schulen mit mehreren Bildungsgängen (Gesamt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie organisatorisch verbundene Systeme) 40.000,00 Euro pro Schuljahr. Sie richtet sich nach der verbindlich angemeldeten Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Eine Angebotsstunde wird mit höchstens 0,35 Euro je Schülerin und Schüler gefördert. Bei Ganztagsangeboten an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung beträgt die Förderung höchstens 0,84 Eurro je Schülerin und Schüler, an den übrigen Förderzentren 0,60 Euro je Schülerin und Schüler. Zur gezielten Förderung schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der Ganztagsschule wird an den Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Höchstförderung gewährt. Diese umfasst eine schuljahresbezogene Förderung in Höhe von 4.000,00 Euro für Schulen mit bis zu 50 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern, 7.000,00 Euro für Schulen mit bis zu 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern und 11.000,00 Euro für Schulen über 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern an der Schule. Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Frauen. Die Antragstellung soll einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten und erfolgt schriftlich nach dem Muster der Anlage. Dabei ist eine Erklärung vorzulegen, dass die vom Land geförderten Mittel nicht von anderer Stelle zusätzlich beantragt bzw. abgerechnet werden.

6.2 Die vollständigen Anträge auf Fördermittel sind für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April zu stellen. Die Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt. Sollte das Förderantragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreiten, wird eine Auswahl unter den zu fördernden Schulen nach folgenden Kriterien getroffen:

Gemeinschaftsschulen, Regionalschulen sowie Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung werden vorrangig berücksichtigt. Die weitere Auswahl richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf der Offenen Ganztagsschulen, der in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht ermittelt wird.

6.3 Der Verwendungsnachweis in Form eines „Einfachen Verwendungsnachweises“ ist dem Ministerium

für Bildung und Frauen bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen. Auf die Vorlage von Belegen wird in der Regel verzichtet. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Rückforderungen
In den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum durch Aufgabe/Schließung des Ganztagsangebotes oder aus anderen Gründen die Zahl der Schülerinnen-/ Schülerstunden verringert, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch. Dies gilt auch, wenn von Seiten des Zuwendungsempfängers höhere Einnahmen und/oder Einsparungen erzielt werden.

8 Inkrafttreten
Die Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen tritt am 1. März 2008 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2011 befristet. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen vom 30. Januar 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 111) außer Kraft.


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Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Gl.Nr. 6642.12

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 111

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 30. Januar 2007

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Offene Ganztagsschulen sollen durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Kooperationspartnern ein neues Verständnis von Schule entwickeln, die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen fördern und Benachteiligungen abbauen. In diesem Rahmen ergänzen und unterstützen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote, die sich am Bedarf der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern orientieren, den planmäßigen Unterricht.

Um die Öffnung von Schulen gegenüber ihrem Umfeld im Sinne von § 3 Abs. 3 Schulgesetz zu unterstützen und daraus Kooperationspartner für sie zu gewinnen, fördert das Land Ganztagsangebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Ganztagsangebote an Grund-, Haupt-, Gesamt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie Förderzentren, wenn sie nach der „Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen" genehmigt worden sind. Sofern andere Schulen mit ihnen kooperieren, können auch sie in die Förderung einbezogen werden.

1.3 Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Offenen Ganztagsschulen angeboten werden. Als solche Angebote kommen insbesondere in Betracht
- die Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben, - die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischem Bedarf,
- die musisch-künstlerische Bildung und Erziehung,
- Bewegung, Spiel und Sport,
- Angebote zur Berufsorientierung,
- Projekte der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung.

Der Mittagstisch gehört zu den förderfähigen Angeboten.

2.2 Die Ganztagsangebote sind Teil des schulischen Konzeptes und beginnen in der Regel nach der regulären Unterrichtszeit. Im Zuge der Rhythmisierung der Schulzeit können die Ganztagsangebote auch während des Vormittags stattfinden. Neben den Ganztagsangeboten können Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen und Förderzentren (Klassenstufen 1-4) bestehen.

3. Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können an Schulträger, freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe und an Eltern- und Schulvereine sowie, an sonstige Maßnahmen- und Projektträger, die geeignet sind, den Zuwendungszweck zu erfüllen, gewährt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Über die Auswahl der Angebote und der außerschulischen Kooperationspartner sowie über deren Einsatz entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit dem Träger der Ganztagsangebote sowie der Schulleitung: Außerschulische Kooperationspartner im Rahmen der Ganztagsangebote können freie Träger, Vereine und Verbände sowie Einzelpersonen mit besonderen Qualifikationen sein.

4.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes beschäftigt sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung gegenüber weisungsberechtigt. Kooperieren mehrere Schulen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, so haben die Beteiligten eine verantwortliche Schulleitung zu bestimmen.

4.3 Über die Zusammenarbeit im Rahmen der Ganztagsangebote ist zwischen dem Schulträger bzw. den weiteren Trägern nach Ziffer 3 und den außerschulischen Kooperationspartnern eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beendigung der Gestellung einzelner Personen aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs regeln. Ist der Schulträger gleichzeitig Träger des Ganztagsangebots, kann er den Abschluss von Vereinbarungen auf die Schulleitung übertragen.

4.4 Personen, die im Rahmen der Ganztagsangebote tätig sind, müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen sowie ein Führungszeugnis vorlegen. Dafür anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen.

4.5 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist abhängig von einer Komplementärfinanzierung von mindestens 50 Prozent der Gesamtausgaben.

Die Komplementärfinanzierung kann insbesondere aus Zuschüssen der Schulträger sowie auch durch Eigenleistungen der Träger nach Ziffer 3 anderen öffentlichen Mitteln, Beiträgen der Eltern und Spenden erbracht werden. Elternbeiträge dürfen nicht zum Ausschluss einzelner Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme führen.

Die Landesförderung darf insgesamt zusammen 70 Prozent der Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

4.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien der Bewilligungsbehörde zu berichten.

4.7 Mit dem Ziel der Evaluation und Qualitätssicherung sind dem Zuwendungsgeber, auch zur Veröffentlichung, auf Anforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.8 Mit dem Landeszuschuss muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen für das Schuljahr sichergestellt sein.

4.9 Die Zuwendungen werden für ein Schuljahr gewährt. Bereits begonnene Maßnahmen können in dem jeweils laufenden Schuljahr grundsätzlich nicht mehr gefördert werden.

4.10 Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Der Betrieb als Ganztagsschule ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen. Ist der Schulträger auch Träger des Ganztagsangebots, sind die vom Schulträger aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen.

Andere Träger nach Ziffer 3 sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten im Rahmen der Ganztagsschule zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart/Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar entstehen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sind, um den Zuwendungszweck zu erfüllen.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Grundschulen, Hauptschulen und Förderzentren höchstens 30.000 Euro, für Schulen mit mehreren Bildungsgängen (Gesamt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie organisatorisch verbundene Systeme) 40.000 Euro pro Schuljahr. Sie richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Eine Angebotsstunde wird mit höchstens 0,35 Euro je Schülerin und Schüler gefördert. Bei Ganztagsangeboten an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung beträgt die Förderung höchstens 0,84 Euro je Schülerin und Schüler, an den übrigen Förderzentren 0,60 Euro je Schülerin und Schüler.

Zur gezielten Förderung schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der Ganztagsschule wird an den Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Höchstförderung gewährt. Diese umfasst eine schuljahresbezogene Förderung in Höhe von 4.000 Euro für Schulen mit bis zu 50 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern, 7.000 Euro für Schulen mit bis zu 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern und 11.000 Euro für Schulen über 110 geistig- bzw. körperbehinderten Schülerinnen und Schülern an der Schule.

Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6. Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Frauen. Die Antragstellung soll einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten und erfolgt schriftlich nach dem Muster der Anlage . Dabei ist eine Erklärung vorzulegen, das die vom Land geförderten Mittel nicht von anderer Stelle zusätzlich beantragt bzw. abgerechnet werden.

6.2 Die vollständigen Anträge auf Fördermittel sind für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April zu stellen. Die Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt. Sollte das Förderantragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreiten, wird eine Auswahl unter den zu fördernden Schulen nach folgenden Kriterien getroffen:

Gemeinschaftsschulen sowie Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung werden vorrangig berücksichtigt. Die weitere Auswahl richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf der Offenen Ganztagsschulen, der in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht ermittelt wird.

6.3 Der Verwendungsnachweis in Form eines „Einfachen Verwendungsnachweises" ist dem Ministerium für Bildung und Frauen bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen. Auf die Vorlage von Belegen wird in der Regel verzichtet. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Rückforderungen
In den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum durch Aufgabe/Schließung des Ganztagsangebotes oder aus anderen Gründen die Zahl der Schülerinnen-/Schülerstunden verringert, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch. Dies gilt auch, wenn von Seiten des Zuwendungsempfängers höhere Einnahmen und/oder Einsparungen erzielt werden.

8. Inkrafttreten
Die Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen tritt am 1. Februar 2007 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2010 befristet

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