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Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Neubekanntmachung des Erlasses vom 24. April 1995
Hinweise des MBF zur Interpretation der Ziffer 3 Satz 2 des Erlasses „Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte"
 § 61 Landesbeamtengesetz (LBG) - Teilzeitbeschäftigung
§ 62 Landesbeamtengesetz (LBG) - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Neubekanntmachung des Erlasses vom 24. April 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 217), zuletzt geändert durch Erlass vom 23. Juni 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 312)
(NBl.MBWFK.Schl.-H. - S – 2004, S. 67)

Lehrkräfte, die gem. § 88 a LBG bzw. § 15 b BAT ihre Pflichtstundenzahl reduziert haben, im Angestelltenverhältnis oder während des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt sind, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen.
Die außerunterrichtlichen Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftigten sind proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen.
Überwiegend sind außerunterrichtliche Aufgaben teilbar; sei es, dass Lehrkräfte während des Schuljahres anteilig eingesetzt werden, sei es, dass bestimmte Aufgaben alternierend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Teilnahme an
- Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenzen, soweit diese als Beratungs- und Beschlussgremien für die im Schulgesetz genannten Aufgaben zusammentreten,
- Schulkonferenzen, soweit die betreffende Lehrkraft Mitglied der Schulkonferenz ist, sowie an
- Fortbildungsveranstaltungen.
Diese so genannten „unteilbaren Aufgaben" führen in Einzelfällen zu einer im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften stärkeren Belastung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer sollen insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage soll Teilzeitbeschäftigten mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig für alle Teilzeitbeschäftigten möglich, ist für einen Wechsel im nächsten Schuljahr/Schulhalbjahr zu sorgen.
2. Der Einsatz mit weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag, ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich gewünscht.
3. Zur Mehrarbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur anteilig heranzuziehen.
Zur Nacharbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nur für Unterrichtsstunden heranzuziehen, die aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse ausgefallen sind; die betreffende Lehrkraft soll zur Nacharbeit in der Regel nicht an ihren unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen.

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Hinweise des MBF zur Interpretation der Ziffer 3 Satz 2 des Erlasses „Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte"
in der Fassung der Neubekanntmachung (NBL MBWFK Schl.-H. 2004, S. 67) in Abstimmung mit dem HPR-L


Der Teilzeiterlass hat nach Sinn und Zweck die Funktion, Teilzeitbeschäftigten einen Ausgleich für die Wahrnehmung unteilbarer Aufgaben zu ermöglichen.

Ein zeitlicher Ausgleich kommt insbesondere in Betracht, wenn der stundenplanmäßige Einsatz aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist (z.B. aus Anlass von Klassenreisen, Praktika, Projektunterricht, Prüfungszeiträumen etc.). Sollen Teilzeitbeschäftigte (mit bis zu drei Viertel der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung) in diesen Fällen gleichwohl zu Vertretungsunterricht herangezogen werden, ist nach den Umständen des Einzelfalles abzuwägen,
- ob die Vertretungstätigkeit durch andere Lehrkräfte mit ggf. nachrangigem Entlastungsbedarf wahrgenommen werden kann und
- welche anderweitigen Möglichkeiten für eine angemessene Entlastung im Laufe des Schuljahres/Schulhalbjahres noch bestehen.
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Quelle: Schreiben des MBF (III 15) vom 14.02.2007 an die Schulämter

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein