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Bekanntmachung einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 zu der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 7. September 2018
Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH
Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO)

Bekanntmachung einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 zu der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 7. September 2018
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 446)


Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1 /17 -, das im Normenkontrollverfahren gemäߧ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 10. Mai 2016 (NBI. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) ergangen ist, wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
„Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 5 der Anlage zu§ 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 10. Mai 2016 (NBI. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach§ 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen."
Diese Entscheidung ist gemäߧ 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Kiel, den 7. September 2018

Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH

Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 10. Mai 2016 - III 302 - 3350.55.16
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 107)

Die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein wird mit Wirkung vom 1. August 2016 durch die Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) geregelt.

Der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - III 42 - 3353.03 - zur Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH wird daher aufgehoben und tritt mit Ablauf des
31. Juli 2016 außer Kraft.

Kiel, 10. Mai 2016

Britta Ernst
Ministerin für Schule und Berufsbildung

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein