Sonderurlaub, Dienstbefreiung Arbeitszeit Seite drucken

Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
§ 68 Landesbeamtengesetz (LBG)  - Urlaub
Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter ( Erholungsurlaubsverordnung - EUVO -)
Siehe auch Dienstbefreiung

Dienstbefreiung erteilt nach § 3 Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Sonderurlaubsverordnung ist für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a. geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung zu gewähren ist.

Siehe auch unter     

Fortbildung

Stillzeiten für Lehrerinnen

Religionsunterricht



Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Erteilung von Sonderurlaub der Leiterinnen und Leiter allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Februar 1999 - I II 10 - 024.100 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 129)

Aufgrund § 2 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 29) übertrage ich den Leiterinnen und Leiter allgemeinbildender und berufsbildender Schulen mit sofortiger Wirkung die Befugnis, sich in den in § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung genannten Fällen selbst zu beurlauben. Eine derartige Beurlaubung ist der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde unter Angabe des Grundes.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein

 

Dienstbefreiung erteilt nach § 3 Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses Delegationserlaß die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sonderurlaubsverordnung ist für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a. geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung zu gewähren ist. Siehe auch unter      Fortbildung Stillzeiten für Lehrerinnen Religionsunterricht