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Klassenfahrten nach Großbritannien - verbotener Waffenbesitz
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 8. April 1 997 - III 31 3 - 321 .9.07-3 -(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 259)
Die Deutsche Botschaft in London macht darauf aufmerksam, daß die Polizei unnachsichtig die Durchsetzung der britischen Waffengesetze verfolgt. Nach dem 1996 erlassenen "Offensive Weapons Act" ist auch das Mitführen unter anderem folgender Waffen, die in Deutschland legal erworben werden können, dort verboten
1 . Messer mit feststehender Klinge oder Schnappklinge, sogenannte Schmetterlingsmesser mit Klingen länger als 7 cm,
2. Messer, die offensichtlich Angriffswaffen sind, 3. CS-Gas-Sprühdosen,
4. Schreckschußpistolen.
Jugendliche, die mit den oben genannten Waffen angetroffen werden, müssen mit deren Sicherstellung, einem Gerichtsverfahren und empfindlichen Geldbußen rechnen.
Im Interesse einer störungsfreien Klassenfahrt, aber auch im Interesse der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist daher das Mitführen der vorgenannten oder ähnlicher Gegenstände (Waffen) verboten. Die an der Klassenfahrt nach Großbritannien teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind vor Reiseantritt auf die Gesetzeslage in Großbritannien und auf die möglichen Konsequenzen einer Gesetzesübertretung hinzuweisen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein