OAPVO ab August 2021

 

 

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 Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO)
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen Vom 26. Juni 2023
Siehe auch OAPVO bis Juli 2021

Leistungsnachweise und Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juni 2021 – III 322

Der Erlass wurde im Nachrichtenblatt Schule Nummer 6/7/2021 vom 28. Juli 2021 auf Seite 221 veröffentlicht.

I. Leistungsnachweise gemäß § 11 Abs. 5 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 (NBl. MBWK Schl.-H. 2020 S. 388, ber. NBl. MBWK Schl.-H. 2021 S. 7)

1. Begriff Leistungsnachweis Leistungsnachweise umfassen Klausuren (Klassenarbeiten) und gleichwertige Leistungen gemäß § 11 Abs. 5 OAPVO.

2. Anzahl der Leistungsnachweise Grundsätzlich wird in jedem Halbjahr der Oberstufe in jedem Fach und jedem Seminar ein Leistungsnachweis erbracht. Davon abweichend gilt

a) für das Profilfach und die drei Kernfächer in der Einführungsphase: jeweils drei Leistungsnachweise, davon jedes Halbjahr mindestens einer;

b) für die auf erhöhtem Anforderungsniveau belegten Fächer im ersten Jahr der Qualifikationsphase: jeweils drei Leistungsnachweise, davon jedes Halbjahr mindestens einer;

c) für die auf erhöhtem Anforderungsniveau belegten Fächer im zweiten Jahr der Qualifikationsphase: jeweils zwei Leistungsnachweise, davon im ersten Halbjahr mindestens einer;

d) für das BO-Seminar: ein Leistungsnachweis.

3. Form der Leistungsnachweise (Klausuren bzw. gleichwertige Leistungen)

a) In den Seminaren nach § 9 Abs. 2 und 3 OAPVO werden keine Klausuren geschrieben, sondern gleichwertige Leistungen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 OAPVO erbracht. Als schriftliche Hausarbeit ist auch ein Portfolio mit Reflexion zulässig. Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der Lehrkräfte, die in dem Jahrgang das jeweilige Seminar unterrichten, über die Art der gleichwertigen Leistung und die Beurteilungskriterien.

b) In den Unterrichtsfächern legt die Fachkonferenz im Rahmen der jeweils geltenden Fachanforderungen und Lehrpläne fest, welche Leistungsnachweise als gleichwertige Leistungen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 OAPVO erbracht werden; sie legt auch die Art der gleichwertigen Leistung und die Beurteilungskriterien fest. Die Genehmigung der Schulleitung ist erforderlich.

c) Im Fach Sport werden nur dann Klausuren geschrieben, wenn der Unterricht mit erhöhtem Theorieanteil auf die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung vorbereitet.

d) Die Schulleitung achtet darauf, dass die Schülerinnen und Schüler höchstens ein Drittel der Leistungsnachweise eines Schuljahres als gleichwertige Leistung erbringen.

4. Durchführung von Klausuren

a) Klausuren dauern, wenn nicht anders festgelegt, 90 Minuten. Im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in den auf erhöhtem Anforderungsniveau belegten Fächern eine Klausur entsprechend Umfang und Art der Abiturprüfungsarbeit geschrieben. Darüber hinaus können zur Umsetzung der Fachanforderungen in schriftlichen Prüfungsfächern Klausuren mit längerer Dauer vorgesehen werden. Dies setzt eine Entscheidung der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 SchulG voraus. Dabei sind die Vorschläge der Fachkonferenzen zu berücksichtigen. In den neu beginnenden Fremdsprachen können in der Einführungsphase Klausuren an zwei Terminen mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten geschrieben werden.

b) Schreibt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht mit, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem wichtigen Grund, so wird die versäumte Klausur grundsätzlich nachgeschrieben; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

c) Die einzelne Schülerin und der einzelne Schüler dürfen nicht mehr als eine Klausur pro Tag und nicht mehr als drei Klausuren (ausgenommen Nachschreibklausuren) pro Woche schreiben.

d) Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

5. Korrektur und Bewertung von Klausuren

a) Für die Korrektur und Bewertung der Klausuren gelten die Fachanforderungen und in sinngemäßer Anwendung die Vorschriften zu den schriftlichen Abiturarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturanmerkungen der Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.

b) Die Korrekturzeit beträgt nicht mehr als vier Unterrichtswochen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Die Klausur muss korrigiert, zurückgegeben und besprochen sein, bevor in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Klausur in dem jeweiligen Fach geschrieben wird, damit die Der Erlass wurde im Nachrichtenblatt Schule Nummer 6/7/2021 vom 28. Juli 2021 aus Seite 221 veröffentlicht. Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, aus der vorher korrigierten Klausur einen Lernerfolg zu ziehen.

c) Wenn bei einer Klausur ein Drittel oder mehr der Leistungen mit weniger als vier Punkten bewertet werden soll, ist die Genehmigung der Schulleitung erforderlich. Dazu müssen die unterrichtende Lehrkraft und eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der von der Lerngruppe dafür gewählt ist, gehört werden.

II. Leistungsbewertung

1. Bildung der Zeugnisnoten Die Note für das Fach oder das Seminar wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Bewertung der Unterrichtsbeiträge gebildet. Dabei gibt der Bereich Unterrichtsbeiträge den Ausschlag. Die Fachschaften legen ein einheitliches Vorgehen fest, das in der Gewichtung Stärken der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

2 Unterrichtsbeiträge Es ist sicherzustellen, dass die Note der Unterrichtsbeiträge auf einer ausreichenden Zahl von unterschiedlichen Unterrichtsbeiträgen basiert. Zu den Unterrichtsbeiträgen gehören je nach fachspezifischen Besonderheiten und methodischen Entscheidungen der Lehrkraft außer den mündlichen Beiträgen der Schülerinnen und Schüler zum Unterrichtsgespräch alle Leistungen, die außerhalb der Klausuren und gleichwertigen Leistungen abverlangt werden, wie z. B. Hausaufgaben, Referate und Präsentationen, praktisches Erarbeiten von Unterrichtsinhalten („Experimente") oder Tests. Tests sind schriftliche Leistungsüberprüfungen unter Aufsicht bis zu einer Arbeitsdauer von 20 Minuten; sie beziehen sich auf den unmittelbaren Unterrichtszusammenhang.

3. Transparenz

a) Die Lehrerinnen und Lehrer geben den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern die Kriterien für die Beurteilung der Unterrichtsbeiträge zu Beginn des Schuljahres bekannt.

b) Sie sprechen mindestens zweimal pro Halbjahr mit den Schülerinnen und Schülern über den derzeitigen Leistungsstand, davon einmal spätestens vor der ersten Klausur.

c) Sie dokumentieren die Information der Schülerinnen und Schüler über die Kriterien für die Beurteilung der Unterrichtsbeiträge sowie die Besprechungen ihres Leistungsstandes in geeigneter Form (Klassen-/Kursbuch).

III. Inkrafttreten und Übergangsregelung Dieser Erlass tritt am 1. August 2021 in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 gilt er nur für die Einführungsphase, im Schuljahr 2022/23 nur für die Einführungsphase und das erste Jahr der Qualifikationsphase, danach für die gesamte Oberstufe. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/22 im ersten oder zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase befinden, und für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/23 im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase befinden, gilt weiterhin der Erlass „Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe“ vom 31. August 2009 mit Änderungen vom 27. Juli 2010

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