Lehrplan Sonderpädagogische Förderung Unterricht Seite drucken

IQSH-Lehrpläne
Lehrplan Sonderpädagogische Förderung
Neuer Lehrplan Sonderpädagogische Förderung (Sonderschulen, Grundschule, weiterführende allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen)

Lehrplan Sonderpädagogische Förderung
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. Juli 2004 - III 522
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 215)
 
Der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung ist mit Wirkung vom 01.08.2002 zur zweijährigen Erprobung in Kraft gesetzt worden. Nach Abschluss der Erprobungsphase wird der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung nunmehr mit Wirkung zum 01.08.2004 endgültig in Kraft gesetzt. 
 


Neuer Lehrplan Sonderpädagogische Förderung (Sonderschulen, Grundschule, weiterführende allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. Mai 2002 - III 522 - 3244.030.0

(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 315)

1. Ausgangspunkt und Grundlage des Lehrplans ist das Schulgesetz (§121 Abs. 4).

Die Vorgaben des Schulgesetzes sind insbesondere:
- die Bildungs- und Erziehungsziele (§ 4),
- die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der
Lehrkräfte an der Gestaltung der Schule (§§ 91 bis 119) und
- die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler (§§ 5, 25).

Der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung nimmt die Veränderungen in der Lebenswelt und im Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf und entfaltet ein Konzept von Grundbildung, das allen Schülerinnen und Schülern dazu verhelfen soll, eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen, ihre geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten, ihre individuellen Neigungen und Begabungen zu entwickeln.
Sonderpädagogische Förderung unterstützt und begleitet die Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

2. Der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung gilt für alle Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden. Er bildet einen verbindlichen Rahmen für die sonderpädagogische Förderung
- in präventiven Maßnahmen: im vorschulischen Bereich, in Grundschulen, in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
-
im gemeinsamen Unterricht aller Schularten
-
in den Sonderschulen

Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung allen an der Schule Beteiligten vielfältige Möglichkeiten zur pädagogischen Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Schule.

Die fachlichen Anforderungen des Lehrplans für die Grundschule und der Lehrpläne für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie die Lehrpläne für die berufsbildenden Schulen gelten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend und sind ihren individuellen Lern- und Leistungsmöglichkeiten anzupassen.
Dieser Grundsatz bezieht sich auf einzelne oder alle Fächer/ Fachbereiche.

Der Lehrplan Sonderpädagogische Förderung
- konzentriert den Unterricht auf gesellschaftlich und individuell lebensbedeutsame Aufgaben der Gegenwart und Zukunft
- betont die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen
- fördert das fachbezogene Lernen in Sach- und Lebenszusammenhängen und stärkt die themenzentrierte und fächerübergreifende Zusammenarbeit. Er hebt Unterrichtsformen hervor, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, den Unterricht aktiv und selbstverantwortlich mitzugestalten
-
unterstützt die individuelle sonderpädagogische Förderung
- differenziert in der Leistungsbewertung entsprechend dem individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand der einzelnen Schülerin/des einzelnen Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

3. Für jede Schülerin/ jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist durch das zuständige Förderzentrum ein
Sonderpädagogischer Förderplan anzulegen. In diesem werden die auf die Schülerinnen und Schüler abgestimmten Ziele der sonderpädagogischen Förderung im Rahmen der Lehrpläne der allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Schulen, die Umsetzung der
Förderung sowie die Art der Überprüfung der erreichten Ziele festgelegt. Sonderpädagogische Förderpläne werden mindestens einmal
jährlich fortgeschrieben.


Dieser Erlass tritt zum 1. August 2002 zur zweijährigen Erprobung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten die Lehrpläne für die Schule für Lernbehinderte (RdErl. vom 10. April 1979, NBl. KM. Schl.-H. S.113 und 29. August 1984, NBl. KM. Schl.-H. S. 266) sowie der Lehrplan für die Schule für Geistigbehinderte (RdErl. vom 8. November 1982, NBl. KM. Schl.-H. S. 218) außer Kraft.

Mit Inkrafttreten des Lehrplans Sonderpädagogische Förderung ist der Lehrplan für die Schule für Geistigbehinderte außer Kraft getreten.
Die darin enthaltene empfohlene Stundentafel der Schule für Geistigbehinderte hat jedoch weiterhin Geltung.
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein