Laserpointer

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Gefahren beim Umgang mit Laserpointern
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
in Abstimmung mit der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1998 - III 411 - 11-00/1 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 446)


Stellungnahme der Laserzentren, betroffenen Normungsgremien und Berufsverbände, wissenschaftlichen Fachgesellschaften und gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Laserpointer, die preisgünstig angeboten werden, enthalten Laserdioden, die gebündeltes rotes Licht abstrahlen. Sie dienen bei Vorträgen als optischer Zeigestock. Bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch sind Laserpointer bis 1 mW Strahlungsleistung (Laserklasse 2) sichere Geräte. Auf dem Markt befinden sich auch wesentlich teurere Laserpointer, die grünes Licht aussenden. Da das Auge hierfür empfindlicher ist, erscheinen diese Laserpointer bei gleicher Strahlungsleistung heller, eine Gefährdung bei sachgemäßem Gebrauch ist jedoch ebenfalls auszuschließen. Dringt der Laserstrahl unbeabsichtigt in das Auge eines Zuhörers ein und trifft im schlimmsten Fall den Fleck des scharfen Sehens auf der Netzhaut, dann löst diese momentane Blendwirkung den Lidschlußreflex aus, der das Auge in längstens einer Viertelsekunde schließt. Somit können keine Schäden am Auge entstehen.
Durch Untersuchungen wurde festgestellt, daß nicht zutreffend klassifizierte Laserpointer mit höheren Strahlungswerten erhältlich sind. Setzen Jugendliche diese Lasergeräte absichtlich mißbräuchlich ein, dann können andere Personen gefährdet werden. Mit zunehmender Aufklärung sind die dadurch entstehenden Schadensfälle rückläufig, doch kommt es immer noch vor, daß Personen mit Augenschäden durch Blendung mit einem Laserpointer ärztlich behandelt werden müssen. Kurzfristige Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und auch Ödeme (Schwellungen durch Wassereinlagerung in der Netzhaut) sind meist die Befunde.

Empfehlungen
Nur Laserpointer mit einer maximalen Strahlungsleistung von 1 mW und der Kennzeichnung "Laser Klasse 2" (nach DIN EN 60825-1), "Sicherheit von Lasereinrichtungen", sind bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch sicher und sollten auf dem Markt verfügbar sein. Laser, die nach ihren Leistungsdaten anderen Laserklassen angehören oder nicht gekennzeichnet sind, sollten nicht als Laserpointer angeboten werden. Von diesen Lasergeräten geht ein Gefahr aus; deshalb sind die entsprechenden Schutzvorschriften der DIN EN 60825-1 sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (VBG 93 bzw. GUV 2.20) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu beachten.
Laser, auch Laserpointer, sind kein Spielzeug. Der Laserstrahl darf nicht absichtlich auf Personen gerichtet werden, da bei Strahlungsleistungen über 1 mW die Gefahr einer Augenschädigung besteht, die eventuell langfristig die Sehfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigf. Auch Laserpointer der Laserklasse 2 können eine Blendung, die zu anderen Unfällen führen kann, hervorrufen. Wird der Lidschlußreflex unterdrückt, ist auch bei Laserpointern der Laserklasse 2 die Gefahr einer bleibenden Augenschädigung gegeben. Es sollte darauf hingewirkt werden, daß Laserpointer nicht mißbräuchlich eingesetzt und damit Blendungen oder auch irreversible Netzhautschäden vermieden werden. Für weitergehende Informationen wird auf die Empfehlung "Gefahren durch Laserpointer" der Strahlenschutzkommission, Bundesanzeiger Nr. 144 vom 6. August 1998, verwiesen.


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