Hausverbot   Seite drucken

Hausverbot

Schulleiterinnen und Schulleiter üben gem. § 82 Abs. 4 Satz 2 SchuIG das Hausrecht aus. Daher können Sie gegenüber Personen, die den Schulbetrieb stören, ein Hausverbot aussprechen. Dies beschränkt sich nicht nur auf den so genannten Platzverweis, also die mündliche Aufforderung zum Verlassen des Schulgeländes, sondern umfasst auch ein Hausverbot für das Schulgebäude und/oder gesamte Schulgelände.

Das Hausverbot für ein Schulgebäude ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und durch einen Verwaltungsakt auszusprechen. Ursprünglich ist der Schulträger und damit die Landeshauptstadt Kiel Inhaber des Hausrechts. Dieses Hausrecht wurde dem Schulleiter für die vereinfachte und schnellere Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes übertragen. Das Hausrecht dient der Störungsabwehr und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs - d.h. Schulbetriebs -, mithin der Gefahrenabwehr. Somit ist der Schulträger Widerspruchsbehörde.

Es ist beim Erlass eines Hausverbotes zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden:

a) Uneingeschränkt anwendbar ist das Hausrecht/Hausverbot bei Störungen des Schulbetriebes, die von schulfremden Personen innerhalb des räumlichen Bereiches der Schule verursacht werden.

b) Aufgrund der Schulpflicht haben Schüler/innen im Rahmen des Schulverhältnisses das Recht, sich während des Unterrichts und der sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich einer angemessenen Zeit davor und danach in den Schulräumen bzw. auf dem Schulgelände aufzuhalten. In dieses Recht darf nicht auf der Grundlage des Hausrechts eingegriffen werden. Vielmehr findet das schulische Ordnungsrecht vorrangig Anwendung.

Erst wenn mit einer bestandskräftigen Ordnungsmaßnahme in dieses Recht eingegriffen wurde und der vom Unterricht oder von sonstigen schulischen Veranstaltungen ausgeschlossene Schüler auf dem Schulgelände erscheint, kann diese mit einem auf dem Hausrecht beruhendem Hausverbot beendet werden.

c) Für Schüler/innen anderer Schulen die sich im Gebäude oder auf dem Gelände im Rahmen einer Schulveranstaltung ihrer Schule aufhalten, gilt dasselbe, wie für Schüler/innen der eigenen Schule (siehe b). Im Übrigen sind diese Schüler/innen wie schulfremde Dritte zu behandeln mit der Folge, dass das Hausrecht unmittelbar anwendbar ist.

d) Kommt es durch Erziehungsberechtigte zu Störungen des Schulbetriebs, kann im Rahmen des Hausrechts ein Hausverbot ausgesprochen werden, wenn weiterhin die Möglichkeit besteht, dass sie z.B. an Elternsprechtagen, Aufsuchen des Schulsekretariats, des Klassenlehrers oder der Schulleitung oder Sitzungen schulischer Gremien als Mitglied oder zugelassener Gast weiterhin teilnehmen können. Ein völliger Ausschluss kommt nicht in Betracht.

e) Das Hausrecht findet grundsätzlich keine Anwendung gegenüber dem schulischen Personal des Schulträgers und der Schulaufsicht. Hier gilt gegebenenfalls das Disziplinarrecht.

f) Keine Ermächtigungsgrundlage besteht nach allgemeiner Ansicht für die Abwehr von Störungen, die räumlich gesehen von außen her den Betrieb innerhalb eines Verwaltungsgebäudes stören (z.B. Leierkastenmann vor der Schule oder

Flugblattverteiler auf dem Bürgersteig). Die Schule ist hier darauf beschränkt, im Zivilrechtsweg Abwehransprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer durchzusetzen oder polizeiliches Einschreiten zu veranlassen.

 

Das Hausverbot erfordert folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich beim Schulträger (Anschrift!) Widerspruch einlegen."

Widerspruchsbehörde ist also die zuständige Abteilung des Schulträgers.

 

Dokumentieren Sie den Vorfall und schreiben Sie Namen von Zeugen auf und lassen Sie diese die Aufzeichnungen unterschreiben oder von den Zeugen/Teilnehmern eigene Vermerke schreiben.

Begründen Sie das schriftliche Hausverbot kurz und verweisen Sie auf Ihre Rechte gemäß § 82 Abs. 4 des Schulgesetzes. Ein Muster ist in unten beigefügt.

Das Hausverbot muss zeitlich begrenzt werden. Bei einmaligem Vorfall sollte es sich auf maximal 3 Monate beschränken.

Geben Sie immer eine Kopie von Hausverboten an die zuständige Abteilung des Schulträgers. 

 

 Musterschule                                                                                     Musterstadt, 01.08.2005

Schulstr. 1

12345 Musterstadt

  

Herrn

Herbert Mustermann

Musterstr. 1

12345 Musterstadt

 

Hausverbot für Herrn Herbert Mustermann

 Hausverbot:

Im Rahmen des mir zustehenden Hausrechts erteile ich Ihnen ein

Hausverbot bis zum Ablauf des (Datum)

 Geltungsdauer:

Während des oben angegebenen Zeitraumes wird geprüft, ob der Vorfall, der zu diesem Hausverbot geführt hat, ein längerfristiges Hausverbot erfordert. Diesbezüglich wird ggf. ein neuer Bescheid ergehen.

 Räumlichkeiten:

Dieses Hausverbot gilt für folgende Räumlichkeiten:

Schulgelände der Musterschule

Ihnen wird untersagt, diese Räumlichkeiten für den oben genannten Zeitraum zu betreten.

Telefonische Auskunft/Bevollmächtigung einer anderen Person:

Ihre Angelegenheiten mit meiner Behörde können Sie für die Dauer des Hausverbots telefonisch unter folgender Telefonnummer regeln: xxx Ansprechpartner ist Frau /Herr xxx. Sie können in dringenden Fällen auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Ihre Angelegenheiten im Amt regelt.

Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot:

 Bei Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot wird Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet.

Begründung

Sie haben …………………..

Damit haben Sie meine Mitarbeiterin/meinen Mitarbeiter angegriffen./beleidigt/bedroht. Dies wird nicht geduldet. Zum Schutze der Mitarbeiter vor weiteren Übergriffen wird das Hausverbot angeordnet. Das Hausverbot ist auch verhältnismäßig. Durch Ihren Übergriff haben Sie gezeigt, dass Sie nicht willens oder in der Lage sind, Rechtsgüter anderer Personen zu respektieren. Ein milderes Mittel als das Hausverbot ist nicht ersichtlich. Zur Regelung Ihrer persönlichen Angelegenheiten ist Ihnen mit diesem Schreiben ein telefonischer Ansprechpartner benannt worden, mit dem Sie Ihre behördlichen Belange besprechen können. Auch ist Ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, eine andere Person mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten zu bevollmächtigen, diese Person kann dann auch im Amt vorsprechen.

 Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeordnet.

Die sofortige Vollziehung steht im besonderen öffentlichen Interesse.

Mit Ihrem Verhalten haben Sie meine Mitarbeiterin/meinen Mitarbeiter angegriffen/beleidigt/bedroht. Zum Schutz meiner Mitarbeiter ist es notwendig, dass Sie sich für den oben angegebenen Zeitraum von den angegebenen Räumlichkeiten fernhalten. Um sofortigen Schutz meiner Mitarbeiter vor weiteren Übergriffen zu gewährleisten, war der Sofortvollzug anzuordnen. Das Interesse am Sofortvollzug ist insofern identisch mit dem Interesse am Erlass des Hausverbotes.

 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Schulträger der Musterschule Widerspruch eingelegt werden.

 Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzuges dieser Entscheidung haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Einlegung des Widerspruchs möglich.

 Hochachtungsvoll

 Schülleiter/In

 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein