Aufnahmekriterien

 

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Hinweise für die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern für den achtjährigen oder neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien, die beide Bildungsgänge parallel anbieten

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. August 2011 - III311
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 284)

Soweit die Eltern einen bevorzugten Bildungsgang benennen, ist zunächst anzustreben, die Schülerinnen und Schüler in den jeweils gewünschten Bildungsgang aufzunehmen.
Wenn es wegen begrenzter Kapazitäten nicht mög­lich ist, alle Schülerinnen und Schüler dem jeweils gewünschten Bildungsgang zuzuordnen, müssen vorrangig Härtefälle berücksichtigt werden. Ein Härtefall ist anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Aufnahme in den nicht gewünschten Bildungsgang mit schwerwiegenden, letztlich unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Schülerin oder den Schüler verbunden wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich nach Schulschluss bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs lange Fahr­ oder Wartezeiten ergeben würden.
Die nach Berücksichtigung etwaiger Härtefälle verbleibenden Plätze werden durch ein Losverfahren verge­ben.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein