Verfahrenshinweise zur Errichtung abschlussbezogener Klassenverbände an Gemeinschaftsschulen

 

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Verfahrenshinweise zur Errichtung abschlussbezogener Klassenverbände an Gemeinschaftsschulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 12. Januar 2012 - III 21 und 321
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. S. 5)

Die Einrichtung abschlussbezogener Klassenver­bände an Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein gemäß §§ 43 i.Vm. 63 SchuG stellt eine Änderung des pädagogischen Konzeptes dar, die das MBK zu genehmigen hat. Dabei sind folgende Verfahrenshinweise zu beachten:
1. Über die Änderung des pädagogischen Konzepts entscheidet die Schulkonferenz. Der von ihr zu fas­sende Beschluss bedarf erstens der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder und zweitens auch der Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Ver­treter der Lehrkräfte.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet diesen Beschluss und die dazu erforderlichen Unterlagen unverzüglich dem Schulträger zu und bittet diesen um Stellungnahme binnen 4 Wochen. Zeitgleich sind das MBK und die untere Schulaufsicht zu infor­mieren.
3. Nach Vorliegen der Stellungnahme des Schulträ­gers informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Mitglieder der Schulkonferenz über deren Inhalt und leitet die Stellungnahme im Original zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Änderung des pädagogischen Konzeptes auf dem Dienstweg an das MBK (eine Kopie des Gesamtvorganges sollte in der Schule verbleiben).
4. Über den Antrag auf Genehmigung der Änderung des pädagogischen Konzeptes und damit über die Einrichtung abschlussbezogener Klassenverbände entscheidet das MBK.
5. Genehmigt das MBK die Änderung des pädagogischen Konzeptes, so kann die Einrichtung abschlussbezogener Klassenverbände grundsätz­
lich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, d.h. die Änderung des pädagogischen Konzeptes und damit die Einrichtung abschlussbezogener Klassen­verbände betrifft grundsätzlich nur die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2012/13 in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden bzw. - bei organisatorischen Verbindungen mit einem Grundschulteil - in den Gemeinschaftsschulteil überwechseln (Bestandsschutz). Für die bestehen­den.Jahrgänge gilt das bisherige pädagogische Konzept unverändert fort. Ausnahmen hiervon werden in Ziffer 7 geregelt.
6. Die Einrichtung abschlussbezogener Klassenver­bände in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist nicht zulässig.
7. Hat die Schule die Absicht, zum neuen Schuljahr (d.h. ab 01.08.2012) abschlussbezogene Klassenverbände ab Jahrgangsstufe 7 einzurichten, so hat sie zuvor alle betroffenen Eltern eines Jahrgangs schriftlich zu befragen und kann
a) die ausnahmslose Einrichtung abschlussbezogener Klassenverbände nach dem neuen pädagogischen Konzept für die an der Schule befindlichen Schülerinnen und Schüler nur dann vornehmen, wenn alle Eltern des jeweils betrof­fenen Jahrgangs zustimmen, oder
b) in einem Jahrgang parallel neben der Fortführung des bisherigen pädagogischen Konzepts auch abschlussbezogene Klassenverbände einrichten, wenn dafür so viele Eltern ihre Zustimmung erteilt haben, dass dabei eine ressourcenneutrale effektive Klassenbildung bis zum Erreichen der Abschlussklassen gewähr­leistet werden kann. Die Schule hat in jedem Fall sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die vor der Änderung des pädagogischen Konzeptes in einen der bestehenden Jahrgänge aufgenommen worden sind, auf Wunsch ihrer Eltern auch weiterhin ein entsprechendes Unterrichtsangebot erhalten.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein