Geldbeträge 

Seite drucken



Aufbewahrung von Geldbeträgen in den Schulen

Erl. vom 8. März 1960 (ABI. Schl.-H. S. 131; NBI. Schl.-H. Schulw. S. 109)

1. Für die Aufbewahrung von Geldbeträgen aus
a) öffentlichen Sammlungen, die gemäß Absatz 1 meines Erlasses über Sammlungen in .den Schulen vom 3. März 1955 (Amtsbl. Schl.-H. S. 102; NBI. Sch.-H. Schulw. S. 64) genehmigt sind und
b) schulinternen Maßnahmen gemäß Absatz 2 des vorgenannten Erlasses gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
2. Verantwortlich für die Verwaltung der Geldbeträge ist der Klassenlehrer, in einklassigen Schulen der Schulleiter. Der Schulleiter kann eine andere Regelung anordnen. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung von Geldbeträgen in den Schulen auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. Die Aufbewahrung hat in diesen Fällen in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Über den Eingang und die Verwendung der Geldbeträge ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Die Schülermitverwaltung und die Elternschaft, bei Klassensammlungen die Klassenelternschaft, sind nach Möglichkeit zu beteiligen.
3. Im Falle der Nr. 1 a sind die gesammelten Geldbeträge unverzüglich an den Träger der Sammlung abzuführen. Bei der Durchführung und Abrechnung der Sammlung ist das vom Träger der Sammlung vorgeschriebene Verfahren zu beachten, da dieser an die ihm von der jeweiligen Genehmigungsbehörde in der Genehmigungsurkunde erteilten Auflagen gebunden ist.
4. Im Falle der Nr. 1 b ist das gesammelte Geld unverzüglich auf ein Bank- oder Postscheckkonto einzuzahlen, das z. B. auf den Namen des Elternvereins, eines verantwortlich zeichnenden Lehrers oder eines Mitglied des Elternbeirates lauten kann. Die Schule darf nicht als Kontoinhaber auftreten. Die Aufbewahrung der Beträge im Klassenraum ist nicht statthaft.



Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein