Dienstunfall Unfall - Sicherheit - Versicherung Seite drucken

Siehe unter BeamtVG    Auto
Siehe unter Unfallanzeige
§ 30 folgende Beamtenversorgungsgesetz

Verfahrensablauf bei einem Dienstunfall / Arbeitsunfall mit anschließender medizinischer Behandlung
 
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23. Juni 2004 - III 177
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 230)
 
Zur Vereinheitlichung und Beschleunigung der Bearbeitung von Unfällen, die Beamtinnen oder Beamte / Angestellte während des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Dienst erlitten haben (Dienstunfälle / Arbeitsunfälle), bitte ich, Folgendes zu beachten:

I.        Beamtinnen oder Beamte         
  1. Nach Meldung des Unfalls bei der Dienststelle der oder des Betroffenen wird dort der Vordruck „Dienstunfall- Protokoll“ ausgefüllt und an die personalverwaltende Dienststelle (p.D.) weitergeleitet (soweit die Zuständigkeit nicht delegiert worden ist, an das MBWFK, III 176 - Buchstabe W - Z, III 177 - Buchstabe A - V).
  2. Die p.D. entscheidet, ob ein Dienstunfall anerkannt wird und teilt der / dem Betroffenen die Entscheidung mit.
  3. Sofern ein Dienstunfall anerkannt wurde, sind die durch diesen Unfall bedingten Aufwendungen für medizinische Behandlungen mit dem Vordruck „P 80“ unter Beifügung der Originalbelege direkt bei der p.D. zur Erstattung vorzulegen.
    Bitte die Rechnungen weder bei der Beihilfestelle noch bei der privaten Krankenversicherung einreichen!
  4. Die p.D. prüft, ob zwischen dem Dienstunfall und den geltend gemachten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dann leitet sie den Vordruck „P 80“ zusammen mit den „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichneten Belegen an das Landesbesoldungsamt (Sachbearbeiter 708 für Buchstabe A - K, Tel. 0431/6487-175 bzw. Sachbearbeiter 709 für Buchstabe L - Z, Tel. 0431/ 6487-174) zur Zahlbarmachung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge weiter.
  5. Dienstunfälle, in denen ein schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder sein könnte, sind dem Finanzministerium von der Dienststelle anzuzeigen (siehe Erlass vom 08.05.2001 - Amtsbl. Schl.-H. S. 378).
     

II.       Angestellte 

  1. Für Angestellte ist eine Unfallanzeige auszufüllen und der Unfallkasse Schleswig-Holstein zuzusenden.
  2. Arbeitsunfälle, in denen ein schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder sein könnte, sind dem Finanzministerium von der Dienststelle anzuzeigen (siehe Ziffer I.5.).
     

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein