Beamtenverhältnis auf Zeit Personal Seite drucken

§ 7 Landesbeamtengesetz (LBG) - Beamtinnen und Beamte auf Zeit


Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 20 b LBG - Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Mai 2003 - III 17 - 0332.12
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003, S. 215)
 
Die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters wird in den der Besoldungsgruppe A 16 angehörendenden Ämtern nach § 20 b LBG für die Dauer von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Diese Amtszeit kann nicht abgekürzt werden. Entlassungstatbestände sind in § 20 b Abs. 5 Nr. 1-5 LBG abschließend aufgeführt.
Eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ist zulässig,
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt hat, wird wie folgt geregelt:

1. Im Rahmen der Einführung in das Amt findet in den ersten drei Monaten ein Gespräch über die Anforderungen und Schwerpunkte der Führungsfunktion statt. Zeitpunkt und wesentliche Ergebnisse dieser Gespräche sind zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.

2. Nach Ablauf von etwa 18 Monaten seit Amtsantritt, aus gegebenem Anlass auch früher, führt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ein Gespräch über die bisher gezeigten Leistungen und Befähigungen. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.  Nach etwa der Hälfte der Amtszeit erstellt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte eine Beurteilung nach den im Schulbereich für Funktionsträger geltenden Beurteilungsregelungen. Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.
Soweit Anlass besteht, kann im weiteren Verlauf der fünfjährigen Amtszeit erneut ein Gespräch über die Leistungen und Befähigungen geführt werden.

4.  Ca. acht Wochen vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit erstellt die oder der Vorgesetzte eine Beurteilung nach den im Schulbereich für Funktionsinhaber geltenden Beurteilungsregelungen. Fallen Ferien in den Achtwochenzeitraum ist die Beurteilung ggf. entsprechend früher zu erstellen.
Sie ist Grundlage der Entscheidung zur Übertragung des Amtes auf Dauer. Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.

5.  In Ausnahmefällen, bei denen nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Schulleiterin oder der Schulleiter für eine dauerhafte Ausübung des Amtes geeignet ist, kann die Übertragung einer zweiten Amtszeit von fünf Jahren erfolgen. Gem. § 90 Abs. 2 Satz 2 SchulG ist der Schulleiterwahlausschuss anzuhören.

6.  Anhörung des Schulträgers:
Vor einer Entscheidung, ob das Amt auf Dauer übertragen wird, ist der Schulträger anzuhören.

7. Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nur auf Antrag der Betroffenen mitbestimmungspflichtig (§ 51 Abs. 4 MBG Schl.-H.). Bei Antragstellung ist der Personalrat über den Vorgang umgehend zu unterrichten. Der Personalrat ist über das Ergebnis der Beurteilung zu informieren (§ 49 Abs. 3 MBG Schl.-H.).

8. Übergangsregelung:
In Fällen, in denen die Amtszeit bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits begonnen hat, gelten Ziffer 2 Sätze 2 und 3 und Ziffer 3 grundsätzlich sinngemäß mit entsprechend verkürzten Fristen. Sofern die verbleibende Amtszeit nur noch ein Jahr oder weniger beträgt, ist anstelle einer Beurteilung nach Ziffer 3 Satz 1 ein Gespräch nach Ziffer 3 Satz 3 zu führen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Ziffern 4 ff.

9. In-Kraft-Treten:
Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

In Vertretung

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein