"res mixta" Gesetze Seite drucken

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Vom 24. Juni 2011
Siehe auch Lehrerausbildung
„res mixta“

„res mixta“

Seit dem Frühjahr 2011 findet die 2. Staatsprüfung im Fach Ev. Religion unter Beteiligung einer kirchlichen Vertretung als voll berechtigtes Mitglied der Prüfungs kommission statt. Diese Regelung wurde aus folgenden Gründen notwendig: Nach Artikel 7 Grundgesetz ist der RU als „res mixta" die gemeinsame Sache von Staat und Kirche. Da der RU in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religi onsgemeinschaften zu erteilen ist und der Staat aufgrund seiner religiösen Neut ralität die Inhalte nicht bestimmen kann, räumt er den Religionsgemeinschaften eine Mitsprache u.a. bei der Beauftragung des Lehrpersonals ein. Im Runderlass für den Religionsunterricht von 1995 i.d.F. von 2010 heißt es in §5 Abs. 1: „Der Religionsunterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die eine staatliche Lehrbefähigung mit erforderlicher Zustimmung der jeweiligen Kirche bzw. eine vergleichbare kirchliche Lehrbefähigung besitzen".

Diese Mitwirkung vollzog sich bisher durch die Beteiligung am 1. Examen (so ge regelt in Art. 5 des Staatskirchenvertrags von 1957). Aufgrund der veränderten Studiensystematik ist dieses Examen weggefallen. Nach dem Staatskirchenver trag ist eine Beteiligung im 2. Examen dann möglich, wenn ein Beisitz der Kirche im 1. Examen nicht erfolgen konnte. Diese bisherige Ausnahme ist damit nun zum Regelfall geworden.

Mit der Beteiligung am Examen soll den Religionsgemeinschaften die Möglichkeit gegeben werden, sich davon zu überzeugen, dass die zukünftige Lehrkraft den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den jeweiligen kirchlichen Grundsät zen erteilen wird.


Auszug aus einem Schreiben des Nordelbischen Kirchenamts vom Oktober 2011

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein