Autismus

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Gründung eines Landesförderzentrums Autismus
Schülerinnen und Schüler aus dem Autismusspektrum
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 4. Mai 2020 - III 31 -
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 148)

Bislang erhalten Schülerinnen und Schüler aus dem Autismusspektrum gezielte sonderpädagogische Unterstützung durch eine Beratungsstelle, die am IQSH (Institut für Qualitätssicherung) angesiedelt ist. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus dem Autismusspektrum steigt aufgrund von verbesserter Diagnostik kontinuierlich an. Um diesem Förderbedarf dieser Schülerinnen und Schüler zu entsprechen, soll gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) ein Landesförderzentrum mit dem Schwerpunkt “autistisches Verhalten” eingerichtet werden. Wie bisher sollen die betreuten Schülerinnen und Schüler ein Schulverhältnis zu einer allgemein bildenden Schule oder zu einem Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt behalten. Das neue Landesförderzentrum soll also vollumfänglich eine inklusive Beschulung unterstützen.

I. Mit Wirkung zum 1. August 2020 wird gemäߧ 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 137Absatz 2 SchulG ein Förderzentrum mit. dem Schwerpunkt „autistisches Verhalten" errichtet. Es handelt sich bei dem Förderzentrum um eine öffentliche Schule als nichtrechtsfähige Anstalt ihres Trägers (§ 2 Absatz 1 und 2 SchulG).

II. Das Förderzentrum führt die Bezeichnung: Förderzentrum des Landes Schleswig-Holstein in Kronshagen ·
Es trägt den Namen: Landesförderzentrum "autistisches Verhalten"

III. Träger des Förderzentrums ist gemäß § 54 Absatz 2 SchulG das Land Schleswig-Holstein, für welches das für Bildung zuständige Ministerium handelt (§ 54 Absatz 2 Satz 2·SchulG).

IV. Standort des Förderzentrums ist: Schreberweg 5 in Kronshagen

V. Aufgaben des Förderzentrums auf der Grundlage und gemäß der jeweiligen schulrechtlichen Vorschrift und Anforderungen sind:

1. Auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogene Leistungen, insbesondere:
• Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aller Schularten und -stufen und in den Übergängen innerhalb des allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesens.
• Sonderpädagogische Begutachtung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (insbesondere: § 4 Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung)
• Kooperation mit den vor Ort tätigen Lehrkräften
• Beratung von Beteiligten/Betroffenen bezüglich des Unterrichts und der Herstellung förderlicher Lernbedingungen einschließlich Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und ggf. auch des Notenschutzes
• Entwicklung, Pflege und Koordination der schülerbezogenen Netzwerke

2. Systembezogene Leistungen, insbesondere:
• Umsetzung der Nachteilsausgleiche im Rahmen der zentralen Abschlussprüfungen (Erfassung der Schülerinnen und Schüler, Anpassung der Prüfungsaufgaben der Sekundarstufe I)
• Bereitstellung von Strukturen für fachlichen Austausch, zur Fortbildung sowie Kompetenzentwicklung und -sicherung
• Fortbildung von Lehrkräften
• Durchführung von IQSH-Ausbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (Sonderpädagogik) zum Themenschwerpunkt autistisches Verhalten
• Weiterentwicklung von Unterrichts- und Arbeitsmedien bzw. Materialien  

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein