ärztliches Attest Gesundheit - Krankheit Seite drucken

§ 26 Schulgesetz - Verantwortung für den Schulbesuch
§ 27 Schulgesetz - Untersuchungen

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei Unterrichtsversäumnis regelt sich nach § 4 Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben (NBI.MBWFK Schl.-H. - S - 2003, S. 89 ). Demnach kann die Schule eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn Schülerinnen oder Schüler an drei oder mehr aufeinander folgenden Schultagen ganz oder teilweise nicht am Unterricht teilnehmen. Hierfür genügt ein nicht formgebundenes Attest. In der Praxis wird nur im begründeten Ausnahmefall statt einer so genannten „Entschuldigung" von Eltern oder volljährigen Schülerinnen oder Schülern die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt.

Die für die Ausstellung der Bescheinigung anfallenden Kosten sind von denjenigen zu tragen, für die die Bescheinigung ausgestellt wird. Im Gegensatz zu der Auffassung bezahlen Eltern oder Schülerinnen bzw. Schüler dabei nicht für etwas, was sie nicht benötigen. Sie benötigen die Bescheinigung, um der o. g. Vorlageverpflichtung gegenüber der Schule zu genügen.

Bei der Wahl des Faches Sport als Leistungsfach sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 2 der o. g.. Landesverordnung verpflichtet, sich vor Beginn des Leistungskurses schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine schulärztliche Aufgabe, die von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen ist. Nach § 18 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) werden Kosten hierfür nicht erhoben.

Quelle:
Schreiben des MBWFK (III 521) v. 28.01.04

 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein