Beteiligte

Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren sind: bei beantragten Verwaltungsakten Antragsteller und -gegner (z.B. bei Bauerlaubnissen mit Drittwirkung, z.B. Grenzabstand), der Adressat des Verwaltungsaktes (Betroffener) und von Behörden hinzugezogene Dritte, deren rechtliche Interessen berührt werden können, § 78 LVwG. Beteiligte können Bevollmächtigte und Beistände bestellen, Vollmacht, sie dürfen nicht selbst im Verwaltungsverfahren entscheiden, 
>> Ablehnung wegen Befangenheit.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein