Zeugnisordnung 2008

 

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Zeugnisverordnung: Hinweise und Anmerkungen, Stand: 15.12.2008
  Quelle: MBF, Link: http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Schulen/Allgemein__bildendeSchulen/FAQ__ZeugnisVO,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
(Zeugnisverordnung - ZVO) - Vom 29. April 2008
 

- geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen Vom 28. Februar 2013
- geändert durchLandesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen Vom 4. Juli 2011
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 146)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 und 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulge­setzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Sch.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

 §1 Zeugnisarten

(1) Schulen erteilen Zeugnisse für das erste Schul­halbjahr, für das ganze Schuljahr sowie nach Beendigung des letzten Unterrichtsblocks im Schulhalbjahr bei Blockunterricht an Berufsschulen.

(2) Das Zeugnis am Ende des Schuljahres wird unter Berücksichtigung der Leistungen des gesamten Schuljahres erteilt, soweit nicht in den Schulart- oder Prüfungsverordnungen hierzu abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, soweit die Schülerin oder der Schüler einen in der Sekundarstufe I und II möglichen Abschluss erlangt hat und den Schulbesuch nicht fortsetzen kann oder will.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schü­lerin oder der Schüler den möglichen Abschluss des Bildungsgangs nicht erreicht hat oder gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 SchuIG aus der Schule ent­lassen wird. Hat die Schülerin oder der Schüler zuvor einen anderen Abschluss erlangt, wird ihr oder ihm hierüber zusätzlich ein Abschlusszeugnis erteilt.

 §2 Beurteilungsbereiche

(1) Im Zeugnis werden Leistungen bewertet, die sich an den Anforderungen der Lehrpläne und Bildungsstandards orientieren und deren Beurteilungskriterien den Schülerinnen und Schülern verdeutlicht worden sind.

(2) Beurteilt werden fachliche Leistungen und Leis­tungen im fachübergreifenden Unterricht.

(3) Beobachtungen zum allgemeinen Lernverhalten und Sozialverhalten werden nach den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Kriterien beschrieben.

 §3 Zeugnisformen

(1) In Notenzeugnissen werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern, Kursen und Pro­jekten und, soweit die Berufsbildenden Schulen betroffen sind, den Lernbereichen und Lernfeldern mit einer Note bewertet. Die Noten werden von der Lehrkraft erteilt, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet hat. Sind am Unterricht mehrere Lehrkräfte beteiligt, erteilen die Lehrkräfte eine gemeinsame Note. Kommt es unter den an der Benotung beteiligten Lehrkräften zu keiner Einigung, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung.

(2) In Notenzeugnissen können entsprechend den jeweiligen Lehrplanvorgaben auch Angaben zu Teilbereichen eines Faches, Kurses oder Projektes gemacht und Erläuterungen gegeben werden.

(3) In Berichtszeugnissen werden die fachlichen Leistungen der Schülerin oder des Schülers in freier oder tabellarischer Form und auf der Grundlage der durch die Fachkonferenzen verbindlich festgelegten Kriterien beschrieben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Beobachtungen gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 werden sowohl in Notenzeugnissen als auch in Berichts­zeugnissen verbal beschrieben, was auch in tabellarischer Form möglich ist.

(5) Schülerinnen und Schülern, die in ein anderes Bundesland umziehen, wird auf Antrag ein Notenzeugnis anstelle eines Berichtszeugnisses erteilt.

§4 Notenstufen, Notenübertragungsskala

(1) Bei der Benotung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden:

1. Die Note „sehr gut" (1) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen.

2. Die Note „gut" (2) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen voll entsprechen.

3. Die Note „befriedigend" (3) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen.

4. Die Note „ausreichend" (4) soll erteilt werden, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen.

5. Die Note „mangelhaft" (5) soll erteilt werden, wenn .die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. Die Note „ungenügend" (6) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten sind nicht zulässig. Sie liegen nicht vor, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird.

(3) Bei Unterricht auf verschiedenen Anforderungsebenen werden diese in Notenzeugnissen

1. bei einem Wechsel des Bildungsganges,

2. bei Vergabe des Hauptschulabschlusses, des Real­schulabschlusses oder des Mittleren Schulab­schlusses nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung,

3. bei Schulen mit bildungsgangübergreifendem Lernen als Grundlage für die Erstellung von

Notenzeugnissen durch Anwendung folgender Übertragungsskala zum Ausdruck gebracht:

 

Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6 (6) (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (1) 1 2 3 4 5 6 (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (1) (1) 1 2 3 4 5 6

(3) Verschiedene Anforderungsebenen werden in Notenzeugnissen
1. bei einem Wechsel des Bildungsganges,
2. bei Erwerb des Hauptschulabschlusses nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung oder aufgrund Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführen­den allgemein bildenden Schule,
3. bei Erwerb des Realschulabschlusses aufgrund Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe an einem Gymnasium,
4. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Leistungen an einer weiterführenden allge­mein bildenden Schule mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart,
5. bei Schulen mit bildungsgangübergreifendem Lernen als Grundlage für die Erstellung von Notenzeugnissen
durch Anwendung folgender Notenskala zum Ausdruck gebracht:

Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6 (6) (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses (1) 1 2 3 4 5 6 (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (1) (1) 1 2 3 4 5 6

Für die Benotung der Leistungen im Fach Sport findet die Übertragungsskala keine Anwendung.

§5 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago­gischem Förderbedarf, die nicht oder nicht in allen Fächern nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unter­richtet werden, ist der Förderschwerpunkt im Zeugnis­kopf aufzuführen. Nehmen sie am Unterricht außerhalb eines Förderzentrums teil, sind die Fächer, in denen sie nach den Anforderungen der besuchten Schule unterrichtet und beurteilt wurden, mit einer Fußnote zu kennzeichnen. Die Fußnote ist wie folgt zu erläutern: „ In den gekennzeichneten Fächern wurden dem Zeugnis die An­forderungen der Lehrpläne des besuchten Bildungsganges zu Grunde gelegt. In allen anderen Fächern wurde Unterricht entsprechend dem oben vermerkten Förderschwerpunkt erteilt."

(2) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 erhalten unabhängig von der besuchten Schulart abweichend von § 1 Abs. 3 ein Abschlusszeugnis, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht die Ziele ihres Förderplanes erreicht und die von der obersten Schulaufsicht empfoh­lenen Kriterien erfüllt haben.

(3) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 erhalten unabhängig von der besuchten Schulart ein Berichts­zeugnis gemäß § 3 Abs. 3. Hiervon abweichend kann die Schulkonferenz der besuchten Schule im Einvernehmen mit dem zuständigen Förderzentrum beschließen, dass ab der Jahrgangsstufe 3 Notenzeugnisse erteilt und die Benotung durch eine frei formulierte oder tabellarische Ergänzung erläutert wird. Werden Berichtszeugnisse nach Satz 1 erteilt, kann die Schulkonferenz beschließen, dass anstelle des Halbjahreszeugnisses der Förderplan zusammen mit dem Förderzentrum fort­geschrieben wird. Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sollen einbezogen werden.

§6 Nachteilsausgleich

(1) Werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 3 Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 20. Juli 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 211) oder mit einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge­setzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom

18. Dezember 2007 (BGBI. I S. 2984), nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder sind Schülerinnen und Schüler vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, hat die Schule der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken.

(2) Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine Behinderung oder vorübergehende Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren

Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schul­leiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nach­teilsausgleich nicht aufgenommen werden.

(3) Formen des Nachteilsausgleiches können insbesondere sein:

1. Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung,

2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte,

3. eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeits­form,

4. organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen,

5. Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,

6. differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung,

7. größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufga­benstellungen,

8. individuelle Sportübungen.

(4) Im Falle besonderer und andauernder Schwierig­keiten im Lesen oder Rechtschreiben beschließt die Klassenkonferenz -auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche - über angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs.

§7 Zusätzliche Vermerke

(1) Im Zeugnis sind zusätzlich zu den Fachnoten oder zu den Berichten zu vermerken:     .

1. Bis zum Ende der Sekundarstufe I Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens; dabei sind für das allgemeine Lernverhalten die Kriterien Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden, Konzentration, Selbst­ständigkeit und Engagement zu berücksichtigen, die Aussagen über das Sozialverhalten beziehen sich auf die Kriterien Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit.

2. Beschlüsse über einen gewährten Notenschutz bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, der bis einschließlich der Jahrgangsstufe, in der der Mittlere oder Real­schulabschluss erworben wird, gewährt werden kann.

3. In Halbjahreszeugnissen gegebenenfalls Hinweise auf die Gefährdung der Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe; unterbleibt der Hinweis oder eine entsprechende Benachrichtigung an die Eltern, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.

4. Bemerkungen über Aufsteigen oder Versetzung in die folgende Jahrgangsstufe, Wiederholen einer Jahrgangsstufe sowie Überspringen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen.

5. Hinweise auf Unterrichtsversäumnisse.

6. Erläuterungen zu Leistungen, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können.

7. Die Dauer der Teilnahme an einem Sprachkurs oder an Fördermaßnahmen der Schule und der Leis­tungsstand in der Zweitsprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunfts­sprache, solange sie an einem Sprachkurs oder einer Fördermaßnahme teilnehmen.

8. Abweichend von § 2 Abs. 1 die Teilnahme am Unterricht in einer nicht deutschen Herkunftssprache sowie eine Benotung der dort erbrachten Leistungen; vorzulegen ist dazu eine Teilnahmebestätigung des jeweiligen Konsulates und die Zustimmung der Eltern.

9. Hinweise auf den Verbleib in der Eingangsphase, der Flexiblen Übergangsphase oder auf den zu erwartenden Abschluss am Ende der Sekundarstufe I oder einen möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

10. In den Zeugnissen der Fachschulen der Hinweis, dass in die Ausbildung und Abschlussprüfung Inhalte und Anforderungen der entsprechenden Ausbildereignungsverordnung einbezogen worden sind.

11. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I der Hinweis darauf, welche Wahl­pflichtkurse und -fächer in den Jahrgangsstufen 7

bis 10 besucht wurden.

12. Teilnahme oder Leistungen in Arbeitsgemeinschaften.

13. Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers Hin­weise auf innerhalb oder außerhalb der Schule erworbene Zertifikate oder andere Leistungsnachweise und auf die Ausübung ehrenamtlicher Tätig­keiten.

14. Erreichte Abschlüsse.

(2) Die Angaben über das allgemeine Lernverhalten und Sozialverhalten sowie über die Unterrichtsversäum­nisse nach Absatz 1 entfallen in den Abschluss- und Abgangszeugnissen.

(3) Die Noten für Fächer, die nur während des ersten Schulhalbjahres erteilt worden sind, werden in das Zeugnis am Schuljahresende übernommen.

(4) Die Noten in Fächern, in den Berufsbildenden Schulen auch in Lernfeldern und Lernbereichen, die vor dem letzten Schulhalbjahr zuletzt erteilt wurden, werden in das Abschluss- bzw. Abgangszeugnis übernommen.

15. In Abgangszeugnissen, in denen die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart festgestellt wird, der Hin weis auf die Anwendung der Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.

§8 Ausfertigung, Entlassung Ausfertigung, Entlassung, Ausgabe

(1) Das Zeugnis ist mit urkundenechten Schreib- und Druckmitteln auf den dafür vorgesehenen Druckvorlagen auszufertigen. Es ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich eine zusätzliche Unterschrift vorbehalten. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Abschluss- und Abgangszeugnisse finden die jeweiligen Schulartverordnungen Anwendung.

(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule und mit dem Datum des Entlassungstages zu versehen. Die Entlassung erfolgt frühestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien, in Bildungsgängen, die mit einer Prüfung abschließen, mit dem Ablegen der Prüfung. Satz 2 gilt nicht für die Bil­dungsgänge der Berufsschule nach § 1 Nr. 1 und 2 der Landesverordnung über die Berufsschule vom 12. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 152) und für Bildungs­gänge, die kein volles Schuljahr oder keine vollen Schuljahre umfassen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem Ablegen der Prüfung in die gymnasiale Ober­stufe versetzt werden, sind bis zum letzten Schultag vor den Ferien zu unterrichten.

(4) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 

(5) Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr sollen am letzten Freitag vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres ausgegeben werden.

§9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bis zum 31. Juli 2010 werden die Zeugnisse `ergänzend zu § 7 Abs. 1 um folgende Vermerke ergänzt: 1. Das Bestehen einer Nachprüfung, soweit dadurch die Versetzung erreicht wurde; die in den Schuljahren erreichten Noten bleiben im Zeugnis unverändert. 2. Die Versetzung auf Probe einschließlich der Dauer und des Ergebnisses der Probezeit.

(2) Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/09 die Jahrgangsstufen 11 und 12 des Beruflichen Gymnasiums besuchen, findet § 7 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung.

(3) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses durch Aufstieg oder Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule am Ende der Schuljahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Anwendung. Für den Erwerb des Realschulabschlusses durch Versetzung in die elfte Jahrgangstufe an einem Gymnasium am Ende der Schuljahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Anwendung.

(3)  (4) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft.

(4)  (5) Die Zeugnisordnung vom 29. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153, 162), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 29. April 2008

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin für Bildung und Frauen


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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 146)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geädert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Artikel 1
Die Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146) wird wie folgt geädert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Verschiedene Anforderungsebenen werden in Notenzeugnissen
1. bei einem Wechsel des Bildungsganges,
2. bei Erwerb des Hauptschulabschlusses nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung oder aufgrund Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführen­den allgemein bildenden Schule,
3. bei Erwerb des Realschulabschlusses aufgrund Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe an einem Gymnasium,
4. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit schuli­scher Leistungen an einer weiterführenden allge­mein bildenden Schule mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart,
5. bei Schulen mit bildungsgangübergreifendem Lernen als Grundlage für die Erstellung von Notenzeugnissen
durch Anwendung folgender Notenskala zum Ausdruck gebracht:

Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6 (6) (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses (1) 1 2 3 4 5 6 (6)
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (1) (1) 1 2 3 4 5 6

Für die Benotung der Leistungen im Fach Sport findet die Übertragungsskala keine Anwendung."

2. In § 7 Abs. 1 wird folgende Nummer 15 angefügt: „15. In Abgangszeugnissen, in denen die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart festgestellt wird, der Hin weis auf die Anwendung der Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4."

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Ausfertigung, Entlassung, Ausgabe"
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstsiegel" die Worte „Siegel des Schulträgers als dem" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr sollen am letzten Freitag vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres ausgegeben werden."

4. § 9 wird wie folgt geädert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses durch Aufstieg oder Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule am Ende der Schuljahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Anwendung. Für den Erwerb des Realschulabschlusses durch Versetzung in die elfte Jahrgangstufe an einem Gymnasium am Ende der Schuljahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Anwendung."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur 


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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
Vom 28. Februar 2013

(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S.61)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBI. Schl.-H. S. 16), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 146), wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2013 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 28. Februar 2013

Prof. Dr. Waltraud Wende

Ministerin für Bildung und Wissenschaft


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein