Messer
Messer

Grundstzliches:

Messer fallen dann unter das Waffengesetz, wenn es sich nach ihrer Zweckbestimmung um Hieb- und Stichwaffen handelt. Fr die Zweckbestimmung magebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heit, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine Machart darauf schlieen lsst, dass es in erster Linie dafr bestimmt ist, durch Hieb, Sto oder Stich Verletzungen beizubringen

Fr Hieb- und Stichwaffen gelten folgende rechtlichen Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:

Frei ab 18 Jahre

Fhren:

Frei ab 18 Jahre Verbot des Fhrens bei ffentlichen Veranstaltungen

Strafbarkeit:

Ordnungswidrigkeit bei Versto gegen das Alterserfordernis
Vergehen beim Versto gegen das Verbot des Fhrens bei ffentlichen Veranstaltungen

Alle nicht unter die Kategorie Hieb- und Stichwaffe fallenden Messer sind Gebrauchsmesser und unterliegen als solche keinen waffenrechtlichen Einschrnkungen, also:

Erwerben, Besitzen:

Frei ohne Altersbegrenzung

Fhren:

Frei ohne Altersbegrenzung

Bei den meisten Messerarten ist die Zweckbestimmung klar ersichtlich. Ist dies nicht gegeben, muss die Waffeneigenschaft im Einzelfall geprft werden.

 


Typische Stichwaffen
(Waffeneigenschaft unzweifelhaft gegeben):

1. Dolchedolch.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

Kennzeichen: Durchgehend beidseitig geschliffene Klinge


2. Stilette
stilett.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

Kennzeichen:
Schmale, spitz zulaufende Klinge


3. Stodolchestossdolch.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

 

Kennzeichen: T-frmiger Griff

 

 

  4. Bajonette (Seitengewehre)

Image: Kein Bild vorhanden

 

 

 

5. Degen, Sbel


Messer mit nicht eindeutig vorhandener Waffeneigenschaft

1. Schmetterlingsmesser (Butterflymesser)

Diese Art von Messer ist nicht von vorn herein als Waffe anzusehen. Letztlich ist hierfr die Beschaffenheit und Form der Klinge magebend. Als Kriterien fr eine Einstufung als Stichwaffen knnen herangezogen werden:

Die Klinge ist in der Mitte schmler als 14% der Lnge oder
die Klinge ist beidseitig geschliffen, zumindest im Bereich der Spitze, oder
die Klinge hat keinen durchgehenden Rcken, der sich zur Schneide hin verjngt.

Beispiel: Gebrauchsmesser (Taschenmesser)

    taschenmesser.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

Beispiel: Stichwaffe

      Stichwaffe.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

2. Spring- und Fallmesser

Fr diese Gruppe von Messern gelten eigene Bestimmungen, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: 

lnger als 8,5 cm ist,
in der Mitte schmaler ist als 14 v. H. ihrer Lnge,
zweiseitig geschliffen ist oder
keinen durchgehenden Rcken hat, der sich zur Schneide hin verjngt.

springmesser.jpg - Quelle: Polizei Baden-Wrttemberg - Landeskriminalamt

Dann gelten folgende Rechtliche Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:
 

Verboten

Strafbarkeit:

Vergehen

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein