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siehe auch: Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2008/09
Erlass Anträge und Bewerbungen – Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2008 für Anträge zum Ausgleich der Vorgriffsstunden
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom  9. März 1999 - III 146 - 0311.121-2 -
zuletzt geändert durch VO vom 09. Mai 2002

An die Schulrätinnen und Schulräte sowie die Leiterinnen und Leiter der Grund- und Hauptschulen, Förderzentren, Realschulen, Regionalschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen

Erlass Anträge und Bewerbungen – Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2008 für Anträge zum Ausgleich der Vorgriffsstunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Möglichkeit, Anträge zum Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden zu stellen, wird durch Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2009 erweitert.
Seitens der Schulen und der Personalräte wurde signalisiert, dass Beratungs- und Überlegungsbedarf bestehe und der Zeitraum für Entscheidungen über die Bündelung von Vorgriffstunden sowie über Teilzeitaufstockungen zu knapp bemessen sei.

Eine umfangreiche Beteiligung der Lehrkräfte an der Bündelung der Vorgriffstunden und auch an Teilzeitaufstockungen zum Ausgleich der zu erstattenden Vorgriffstunden ist zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wünschenswert. Daher wird die Abgabefrist für Anträge auf Bündelung der Vorgriffstunden und Anträge auf Teilzeitaufstockung bis zum 5. Dezember 2008 verlängert.

Ich bitte Sie, die Lehrkräfte entsprechend zu informieren und das als Anlage beigefügte Merkblatt auszuhängen, in dem neben dem Hinweis auf die Fristverlängerung häufig gestellte Fragen zur Vorgriffsstundenbündelung beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Stenzel
III 14
Ministerium für Bildung und Frauen
des Landes Schleswig-Holstein

Merkblatt zur Vorgriffsstunde

Vorgriffstundenregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bildungsministerium hat aufgrund diverser Anfragen mitgeteilt, dass unterhälftig tätige Beamtinnen und Beamte keine Vorgriffstunde leisten müssen.

Diese Regelung ist insbesondere bei der Stundenplangestaltung und der jährlichen Schulstatistik zu berücksichtigen.

Ruth Köhler
Schulrätin

Auszug aus einem Schulrundschreiben des Kieler Schulamts vom 22.01.2003


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein