Teilzeit 2002 Seite drucken

Mitteilung zur Änderung des Pflichtstundenerlasses und zur Möglichkeit, Teilzeitanträge zu stellen  Überholt!
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Mai 2002 - III 17

Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.
261

Die nachfolgende Änderung des Pflichtstundenerlasses betrifft die in § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 9, 12 und 13 genannten beamteten Lehrkräfte.

Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, denen eine Teilzeitbeschäftigung über den 1. August 2002 hinaus genehmigt wurde, können diese Teilzeit bei entsprechend geringerer Besoldung beibehalten. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Bei diesen Lehrkräften verändert sich der Besoldungsumfang, z.B. von 18/23,5 auf künftig 18/24 der Besoldung einer Vollzeitkraft. Die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll erfolgt von Amts wegen. Dieses gilt auch für Lehrkräfte, die während einer bewilligten Elternzeit über den 1. August 2002 hinaus teilzeitbeschäftigt sind.

Für beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die eine verringerte Besoldung aufgrund der Erhöhung der Pflichtstundenzahl während einer laufenden Teilzeitbeschäftigung vermeiden möchten, besteht die Möglichkeit, den bisherigen Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung zu erhöhen. Eine Heraufsetzung ist grundsätzlich um eine halbe Stunde auf die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich.

Entsprechende Anträge sind bis spätestens 17. Juni 2002 (Eingang im MBWFK) auf dem Dienstweg einzureichen.

Die Regelungen über die Vorgriffsstunde bleiben unberührt.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein