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Der Soziale Tag - Regelungen für die Schulen und Rahmenbedingungen für die Teilnahme ab 2012
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13. März 2012 - III PR
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 55)


1. Der Soziale Tag ist für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler „Unterricht in anderer Form", der entsprechend im Unterricht vor- und nachbereitet wird. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht am Sozialen Tag teilnehmen, findet regulärer Unterricht statt.

2. Die Teilnahme am Sozialen Tag ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Alle Schülerinnen und Schüler, deren Schule sich zur Teilnahme am Sozialen Tag entschieden hat, dürfen unter der Voraussetzung teilnehmen, dass sie eine Arbeitsvereinbarung unterschrieben haben. Sie dient als Entschuldigung für die Schule und ist gleichzeitig die offizielle Anmeldung zum Sozialen Tag. Diese Vereinbarung kann die Schule unter der Info-Hotline von Schüler Helfen Leben (SHL), per E-Mail oder per Fax bestellen. Alle Schulen erhalten außerdem rechtzeitig Ansichtsexemplare und Bestellbögen über das SHL-Büro zugeschickt. Eine wesentliche Verantwortung der Lehrkräfte und der Schule ist es, zu gewährleisten, dass die Tätigkeit dem Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entspricht. Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Schülerinnen und Schüler unter 13 Jahren haben die Möglichkeit, in Form von Gruppenaktionen mit Aufsichtsperson am Sozialen Tag teilzunehmen.

3. Alle Schülerinnen und Schüler sind am Aktionstag weiterhin über die Schule unfallversichert. Darüber hinaus übernimmt in Schleswig-Holstein die Provinzial alle Haftpflichtschäden. Nach Absprache mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung braucht eine Meldung zur Sozialversicherung nicht zu erfolgen.

4. Bei den Erlösen aus dem Sozialen Tag handelt es sich steuerrechtlich um Lohnzahlungen. Firmen und Betriebe werden gebeten, das Arbeitsentgelt direkt aus der Lohnkasse zu zahlen und als Betriebsausgabe abzusetzen. Ein Lohnsteuerabzug kann aufgrund fehlender steuerlicher Auswirkungen entfallen. Den Lohn überweist der Arbeitgeber direkt auf das entsprechende SHL-Konto. Hierfür ist ein Überweisungsträger mit allen Informationen der Arbeitsvereinbarung beigefügt.

5. Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(Hinweise auch unter www.sozialertag.de):

- Schülerinnen und Schüler von 6 bis 13 Jahren
- (§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern)
- Arbeit außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich verboten.
- Gruppenaktivitäten unter Aufsicht sind möglich.
- Die schriftliche Zustimmung der Erziehungs­berechtigten ist erforderlich.

2) Schülerinnen und Schüler von 13 bis 14 Jahren
(§ 2 JArbSchG: Zulässige Beschäftigungen)
- Die Arbeitszeit ist bei den möglichen Tätigkeiten auf zwei Stunden begrenzt.
- Zulässige Tätigkeiten sind z.B. Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Betreuung von Hilfsbedürftigen, Botengänge, Nachhilfeunterricht. - Die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.
3) Schülerinnen und Schüler über 14 Jahre
(§ 8 JArbSchG: Dauer der Arbeitszeit)
- Alle Tätigkeiten, die keine Gefährdung darstellen, sind erlaubt.
- Die Jugendlichen dürfen diese Tätigkeit höchstens acht Stunden am Tag ausüben.

Vereins- und Stiftungssitz; Anschrift des Bundesbüros:
Schüler Helfen Leben e.V.
Kaiserstraße 12
24534 Neumünster
Tel.: 04321/48 90 6-0
Fax: 04321/48 90 6-44 E-Mail: info@schueler-helfen-leben.de
Internet: http://www.schueler-helfen-leben.de
 
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein