Planstellenerlaß 97 

Archiv Planstellenerlass


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Schulämter It. Verteiler
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Ihr Zeichen / vom    Mein Zeichen / vom         Telefon (0431)    Datum
                                 III 3001 - 0621.141          988-2317            19.03.1997
                                                                           PALLG3O7.DOC

Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1997198;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen


Der Erlaß für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt:

0.    Allgemeines
1.    Grund- und Hauptschulen
2.    Sonderschulen/Förderzentren
3.    Realschulen
4.    Personalbewirtschaftung.

0. Allgemeines

Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen

1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.

Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre ergeben haben.
Das finanzielle Volumen der in DM umgerechneten Planstellen dieses Zuweisungserlasses ist in der nachstehenden Tabelle (Angaben in TDM) dargestellt. Darin sind Personalnebenkosten wie Beihilfen und Personalgemeinkosten wie Verwaltungskosten jedoch nicht enthalten.

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Schulamt                         Grund- u.          Sonderschulen     Realschulen        Schulamt
                                        Hauptschulen                                                             insgesamt
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Dithmarschen                  28.523               8.220                  24.208                 60.951
Lauenburg                       40.858                9.439                 18.680                 68.977
Nordfriesland                  34.445                8.152                 26.887                 69.484
Ostholstein                      40.409              11.258                 25.653                 77.320
Pinneberg                       56.294              12.485                 25.974                 94.753
Plön                                 27.517                8.511                 11.975                 48.003
Rendsburg - Eckern.    53.867                5.065                  30.031                 98.963
Schleswig - Flensbg.    39.588             11.024                  27.751                 78.363
Segeberg                       56.109             12.303                  24.623                 93.035
Steinburg                        31.025               6.961                  17.393                 55.379
Stormarn                         38.506               8.070                  18.571                 65.147
Flensburg                       16.404                7.383                   6.368                 30.155
Kiel                                  44.162             15.245                 17.523                 76.930
Lübeck                            44.842             13.977                 18.800                 77.619
Neumünster                    19.400                6.122                 7.872                 33.394
Zuweisung nach                 634                    466                    413                     1.513
Ausschreibung
(Landespool usw.)
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Schleswig - Holstein    572.583          154.681            302.722             1.029.9861
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Aus den in
Spalte 15 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 23 und 26 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 22 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken. Dabei ist im Kreis eine gleichmäßige und vergleichbare Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Anders als in den vergangenen Schuljahren steht in diesem Schuljahr keine Planstellenreserve zur Verfügung, so daß Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die erheblich gekürzten Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.

An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen erinnern. Darüber hinaus schlage ich vor, auch den Schulen ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung zu stellen.

Die angegebene Stellenzahl für Vorklassen (Anlagen 1. 3) wird nach dem 30. April freigegeben, wenn die endgültige Entscheidung über die Anzahl der Vorklassen getroffen ist. Der Erlaß vom 07. Februar 1994 -III 304- ist zu beachten. Zuweisungen an die Schulen sind ausschließlich in dem dort festgelegten Rahmen zulässig. Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß die Vorklassenlehrkräfte im Sinne von Personalentwicklung zu fördern und angemessen im Unterricht einzusetzen sind.

Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen worden.

Der Pool für kleine Schulen im Landespool (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0) bezieht sich auf Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150 Lehrerwochenstunden.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates ist von mir ausgeglichen worden.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1 ) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken.

Wegen des in einzelnen Kreisen bestehenden Personalüberhangs an Realschulen ist es ratsam, dort Lehrkräfte an Hauptschulen abzuordnen.

Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 1997 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.

Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.

Die Schulen sind weiterhin gehalten, jede Unterrichtsstunde und auch den Unterrichtsausfall lückenlos zu dokumentieren.

1. Grund- und Hauptschulen
Die Stellenzuweisung für die Schulkindergärten ist in Spalte 2 der Anlage 1.1 enthalten. Die im Vorjahr in der Anlage 1.2 Spalte 3 des Planstellenzuweisungserlasses aufgeführten 32,94 Stellen für die Schulkindergärten sind hier ebenfalls eingerechnet und stehen unverändert filr die Schuleingangsphase zur Verfügung. Sie sind Bestandteil der Prozentverteilung für die Grundschulen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, die Neugestaltung der Schuleingangsphase weiterhin konstruktiv zu begleiten. Seit zwei Jahren ist die Zahl der Zurückstellungen vom Schulbesuch rückläufig. Diese Entwicklung ist sehr erfreulich. Prävention im schulischen Bereich bleibt eine wichtige Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen.
Weiterhin bitte ich um Beachtung des Erlasses vom 23. Mai 1989 -X 2- zur Klassen- und Stundenplangestaltung. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindeststundenzahlen sollten möglichst nicht unterschritten werden.
Klassenstufen         1+2 I 3+4 I 7-9
Mindeststundenzahl     16 I 20 I 25

Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen noch stärker zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten. Klassengrössen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen. In kleinen Klassen ist anstelle von Förderunterricht in sehr kleinen Gruppen die Binnendifferenzierung oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen zu bevorzugen. Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.

Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden, müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.

Die Planstellenanteile von Lehrkräften aus den Gymnasien sind in der Gesamtzuweisung (Spalte 15 der Anlage 1.1 ) enthalten. Einzelheiten werden gesondert mitgeteilt.

2. Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen
Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Präventionsangebote im schulischen Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren wahrgenommen werden. Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen verzichtet werden.

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).

Die Zuweisung des Sprachheilunterrichts ("Therapie") für Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen durch die Schulämter ist entsprechend den jeweiligen Klassenstufen und Klassengrößen festzulegen. Klassenbildungen in Sprachheilgrundschulen für die Klassenstufen 3 und 4 sollen weiterhin nur mit Schülerinnen und Schülern erfolgen, die nach Abschluß der Klassenstufe 2 noch umfänglich sprachbehindert und mit den Anforderungen des Grundschullehrplans nicht überfordert sind.

Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die Planstellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für Geistigbehinderte als auch die Planstellen für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten Planstellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.

3. Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.

Der Klassenteiler gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.

Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.
Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen.
Über Ausnahmen, die sich z.B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß eingerichtet werden. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere für die Profilbildung der Schule unterschritten werden kann. Die Abweichung von der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.

Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Vorsemestern.

Der Planstellenbestand ist über das Land gesehen ausgeglichen. Gleichwohl sind vor allem bei den Schulämtern Kiel, Neumünster, Flensburg und Lübeck Personalüberhänge im Umfang von 17,17 Planstellen zu verzeichnen. Ich habe mich deshalb entschlossen, den Kreisen, denen freie und besetzbare Planstellen zur Verfügung stehen, Planstellen zu sperren. Darüber hinaus können die Überhangkreise frei werdende Planstellen einschließlich EZU erst dann wieder besetzen, wenn die Überhänge mit Hilfe von personalwirtschaftlichen Maßnahmen abgebaut sind

4. Personalbewirtschaftung
Die erforderlichen Angaben sind in dem auf der Schulrätedienstversammlung vom 3. und 4. November 1996 verteilten Bericht der unter der Leitung von III 132 stehenden Arbeitsgruppe Personalbewirtschaftung vom 25. September 1996 enthalten. Die diesbezüglichen Termine bitte ich dem in Segeberg ebenfalls verteilten Zeitplan vom 23. Oktober 1996 sowie dem Erlaß III 132 vom 17. Dezember 1996 zu entnehmen. Ferner verweise ich auf die diese Unterlagen ergänzenden oder ändernden Hinweise und Vereinbarungen während der regionalen Schulrätedienstversammlungen, u.a. auf die Vereinbarung zur Aufstockung von unbefristeten Angestellten mit der Befähigung für die Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrer/-innen, Sonderschullehrer/-innen und von im Grund-, Haupt- oder Sonderschulbereich tätigen Lehrkräften mit der Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer/-innen zum 1. August 1997" vom 18. Februar 1997.

Im Auftrage

Jochen Jacobsen


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein