Orientierungsstufe-Anmeldung 2014/2015 

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Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2014/15

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 9. Juli 2013 – III 311

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.230)

Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 132) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:

1. Grundschulen informieren

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätes­tens zum 24. Januar 2014 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).

2. Schulübergangsempfehlung

Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStV0).

3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2014 mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 21. Februar 2014. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).

4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 21. Februar 2013. 5. Anmeldezeitraum

Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 24. Februar bis zum 5. März 2014 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung

Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren ist gesondert geregelt.

Hinweise zu den im Aufnahmeverfahren einzuhaltenden Terminen 2014:

bis zum 5. März 2014 (Mi)

Anmeldungen an den Schulen

bis zum 13. März 2014 (Do)

Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen

13. März 2014 (Do)

- Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche

- Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 2. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 20. März 2014.")

- Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen

- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht

21. März 2014 (Fr)

- Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen

- Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen und

- Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 3. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 27. März 2014.")

- Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule

- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht

28. März 2014 (Fr)

- Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen

- Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden

- Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und

- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht

ab 31. März 2014 (Mo)

- Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und

- Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht

- Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste Schulaufsicht


Hinweis:

In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein