Orientierungsstufenordnung


Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStO) aufgehoben!
Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung (Formular)

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStO) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 300, ber. S. 403)
Aufgrund des § 8 Abs. 2 bis 4, des § 35 Abs. l, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
§ 1 Ziel der Orientierungsstufe
An den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien bilden nach § 8 Abs. 3 SchulG jeweils die ersten beiden Klassenstufen die Orientierungsstufe. Die unterrichtliche und erzieherische Arbeit schließt unmittelbar an die der Grundschule an. Die Orientierungsstufe bildet als Phase der Orientierung in den Klassenstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit. In der Orientierungsstufe soll in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG) die für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart gefunden werden.
§ 2 Beratung der Eltern in der Grundschule
(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Klassenstufe 4 in der Grundschule unterrichten am Ende des ersten Schulhalbjahres in Klassenelternversammlungen die Eltern über die Aufgabe der Orientierungsstufe und den Ablauf des Verfahrens.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern gleichzeitig eine Beratungsbroschüre zur Orientierungsstufe und - verschlossen - den Abdruck eines Entwicklungsberichts mit Schulartempfehlung (§ 3).
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer laden die Eltern zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen diesen Entwicklungsbericht. Die Beratungsgespräche sollen in den ersten drei Wochen des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen stellen in Versammlungen den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Grundschule in der Klassenstufe 4 die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schule dar. Wo eine gemeinsame Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4 SchulG) besteht, stellen die beteiligten Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte diese gemeinsam den Eltern vor.
§ 3 Der Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung
(1) In der Klassenstufe 4 der Grundschule beschließt die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 3 Nr. 5 SchulG) auf der Grundlage eines von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer angefertigten Entwurfs einen Entwicklungsbericht nach dem vorgeschriebenen Muster, der in einer Schulartempfehlung endet.

(2) Der Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung ist eine Orientierungshilfe für die Eltern bei ihrer Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes. Er beruht auf der Beobachtung der Schülerin oder des Schülers ab Klassenstufe 3 und ist das Ergebnis einer Gesamtbeurteilung. Er berücksichtigt nicht allein die Leistungsbewertungen in den Klassenstufen 3 und 4, sondern gibt ebenso Auskunft über das Denkvermögen, das Lernverhalten, die Arbeitshaltung, die Belastungsfähigkeit sowie das Sozialverhalten innerhalb der Klasse (Gruppe). Der Entwicklungsbericht schließt für alle Kinder einschließlich derer, die an einer Gesamtschule angemeldet werden sollen, mit einer Empfehlung für die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium ab.
[ Keine Tests ]
(3) Die Grundschule übermittelt ein Exemplar des Entwicklungsberichts mit Schulartempfehlung der aufnehmenden Schule.

(4) Der Entwicklungsbericht wird am Ende der Klassenstufe 5 und zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 fortgeschrieben und bei einem Schulwechsel während der Orientierungsstufe an die aufnehmende Schule übermittelt.
§ 4 Entscheidung der Eltern
(1) Die Eltern entscheiden nach der Beratung (§ 2) darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluß an die Grundschule besuchen soll. Dies gilt auch, wenn das Kind eine gemeinsame Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 3 SchulG) besuchen soll.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum bei der örtlich zuständigen weiterführenden allgemeinbildenden Schule an.
(3) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht, entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die Klassenstufe 5 aufgenommen werden soll. Hat das Kind die Orientierungsstufe nicht in Schleswig-Holstein besucht, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule, in welche Klassenstufe und Schulart das Kind aufzunehmen ist (§ 31 Abs. 3 SchulG). Dabei ist in der Regel von der zuletzt besuchten Klassenstufe und Schulart auszugehen.
§ 5 Festlegung des zeitlichen Ablaufs
Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für die in den §§ 2 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen fest.
[ OSt.-Anmeldung ]
§ 6 Durchlässigkeit
(1) Unter Berücksichtigung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulart sollen Stundentafel, Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie Schulbücher in der Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter den Schularten zu ermöglichen.
(2) Zur Verbesserung der Voraussetzungen und der Durchlässigkeit innerhalb der Orientierungsstufe treten die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die von ihnen mit den Aufgaben der Orientierungsstufe beauftragten Lehrkräfte der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und kooperativen Gesamtschulen, deren Schülerinnen und Schüler im wesentlichen aus dem gleichen Einzugsbereich stammen, einmal im Schulhalbjahr zu einer Besprechung zusammen. In dieser Besprechung sollen die pädagogische Arbeit der Schulen, insbesondere die Lernangebote, die Lern- und Lehrverfahren sowie die Lehr- und Lernmittel aufeinander abgestimmt werden.
(3) Zu den Besprechungen werden auch die Schulleiterinnen und Schulleiter der zugehörigen Grundschulen, der integrierten Gesamtschulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulelternbeiräte aller beteiligten Schulen eingeladen. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre unter den Schulleiterinnen und Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften der beteiligten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die eine Orientierungsstufe haben.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welche Schulen jeweils nach den Absätzen 2 und 3 pädagogisch zusammenarbeiten und wer zu der ersten Besprechung einlädt, in der die oder der Vorsitzende aus der Mitte der der Versammlung angehörenden Schulleiterinnen und Schulleiter oder der von ihnen beauftragten Lehrkräfte gewählt wird.
§ 7 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern wenigstens zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Am Ende der Klassenstufe 5 und zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 ist dabei auch der fortgeschriebene Entwicklungsbericht zu erörtern und den Eltern als Abdruck auszuhändigen.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den in den einzelnen Unterrichtsfächern unterrichtenden Lehrkräften während eines jeden Schulhalbjahres in regelmäßigen Abständen einen überblick über den Leistungsstand der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers zu verschaffen.
(3) In der gemeinsamen Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4 SchulG) können die Schülerin und der Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses (§ 35 Abs.1 in Verbindung mit § 92 Abs.1 SchulG) erhalten. Am Ende der Klassenstufe 6 erhalten sie ein Zeugnis in Form eines Notenzeugnisses.
§ 8 Wechsel der Schulart mit Zustimmung der Eltern
(1) Die Klassenkonferenz berät über die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und kann den Wechsel in eine andere Schulart empfehlen. Die Empfehlung ist den Eltern mit Begründung schriftlich mitzuteilen und im Entwicklungsbericht nachzutragen.
(2) Die Eltern können ihr Kind jederzeit während der Orientierungsstufe die Schulart wechseln lassen, wenn die Klassenkonferenz dies empfiehlt.
(3) In der gemeinsamen Orientierungsstufe können die Eltern ihr Kind während der Orientierungsstufe in eine Schule der Schulart wechseln lassen, , die im Zeitpunkt der Anmeldung durch die Eltern festgelegt wurde; im übrigen gilt Absatz 2. Die Schülerin oder der Schüler erhält in diesem Fall auf Wunsch der Eltern ein Zeugnis in der Form eines Notenzeugnisses.
(4) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schulart während der Klassenstufe 6, so kann sie oder er auf Antrag der Eltern der Klassenstufe 5 der aufnehmenden Schulart zugewiesen werden, wenn die Klassenkonferenz dies in ihrer Empfehlung befürwortet.
§ 9 Aufsteigen nach Klassenstufen, Zurücktreten um eine Klassenstufe, Wiederholung einer Klassenstufe, Schrägversetzung
(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 auf. Das Aufsteigen in die Klassenstufe 7 richtet sich nach den Versetzungsbestimmungen der Schulart, der die Schülerinnen oder Schüler auf Beschluß der Klassenkonferenz zugewiesen wird.

(2) Schülerinnen und Schüler in der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums können auf Antrag der Eltern in die Klassenstufe 5 oder 6 der gleichen Schulart zurücktreten, wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet und das Ziel der Schule (§§ 13,14 und 16 SchulG) noch in angemessener Zeit erreicht werden kann.
(3) Innerhalb der Orientierungsstufe darf die Schülerin oder der Schüler nur einmal um eine Klassenstufe zurücktreten oder eine Kissenstufe wiederholen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die gemeinsame Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4 SchulG).

(5) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel eine Schülerin oder einen Schüler einer Hauptschule oder einer Realschule der nächsten Klassenstufe der Realschule oder des Gymnasiums zuweisen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen dieser Schulart gerecht wird. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.

(6) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler einer Realschule oder eines Gymnasiums der nächsten Klassenstufe der Hauptschule oder der Realschule zuweisen, wenn die Leistungen den Anforderungen der besuchten Schulart nicht genügen. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz über eine Zuweisung zur anderen Schulart ist den Eltern Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu geben.

(7) Sind in einer gemeinsamen Orientierungsstufe nicht alle Schularten (§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a bis c SchulG) vertreten, finden die Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.

(8) Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Gymnasiums, die nicht in die Klassenstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind und die Klassenstufe 6 nicht wiederholen, sind in die Klassenstufe 7 der Hauptschule beziehungsweise der Realschule schrägversetzt.
Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler der gemeinsamen Orientierungsstufe.

(9) Nach einer Schrägversetzung kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern in die bisherigen Klassenstufe in der aufnehmenden Schulart zurücktreten, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule dieses befürwortet und das Ziel der Schule (§§ 13,14 und 16 SchulG) noch in angemessener Zeit erreicht werden kann.
§ 10 Zusammensetzung der Klassenkonferenz
Bei allen Klassenkonferenzen, in denen Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder Schrägversetzungen ausgesprochen werden, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Orientierungsstufe beauftragte Lehrkraft den Vorsitz. Bei Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder einer Schrägversetzung nimmt eine Lehrkraft der Schule der Schulart, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, an der zuständigen Klassenkonferenz mit beratender Stimme teil. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen; sie oder er kann sich von einem anderen Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung ausgeschlossen ist.
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die ab Beginn des Schuljahres 1991/92 in die Orientierungsstufe eintreten oder an ihren Anfang zurücktreten.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStO) vom 6. Februar 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 34), geändert durch die Zeugnisordnung vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.196) außer Kraft. Sie gilt jedoch weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 1991 in der Klassenstufe 6 befinden oder in diese Klassenstufe zurücktreten.

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(Bezeichnung der Schule)
 
Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung
für den Übergang von der Grundschule in die Klassenstufe 5
der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
 
1. Allgemeine Angaben:
Familienname der Schülerin/des Schülers
Vorname geb. am
Name und Anschrift der Eltern:
2. Die schulische Entwicklung der Schülerin/des Schülers
Die Schülerin/Der Schüler besuchte innerhalb der nachgenannten Zeitabschnitte folgende Schulen:
Sie/Er hat die Schule normal durchlaufen.
Sie/Er hat die............Klasse übersprungen/wiederholt.*1)
Wurden die schulischen Leistungen der Schülerin/des Schülers durch besondere Umstände beeinträchtigt? *2)
*1) Nichtzutreffendes streichen.
*2) Z. B. Krankheit, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, Sprachfehler, psychische Faktoren, leichte Ermüdbarkeit.
 
3. Beurteilung der Schülerin/des Schülers
a) Bisherige Lern- und Leistungsentwicklung:
b) Arbeitshaltung/Art des Arbeitens und Lernens:
c) Denkvermögen:
d) Sprachliche Ausdrucksfähigkeit:
e) Soziale Fähigkeiten:
f) Besondere Bemerkungen:*3)
g) Zusammenfassende Beurteilung:
h) Die Schülerin / Der Schüler wird für geeignet gehalten, den Bildungsgang in der Schulart
fortzusetzen.
*3) Z. B. andere Muttersprache als Deutsch.
 

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Schulleiterin/Schulleiter Klassenlehrerin/Klassenlehrer


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein