LDSG


außer Kraft!

Landesdatenschutzgesetz - LDSG -


Schleswig-Holsteinisches Gesetz
zum Schutz personenbezogener Informationen

Vom 30. Oktober 1991
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-2

zuletzt geändert am 13. März 1996
GVOBl. Schl.-H. S. 300


Inhaltsübersicht


Abschnitt I: Allgemeine Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 5 Allgemeine Regelungen über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 6 Datengeheimnis
§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 8 Dateibeschreibung, Geräteverzeichnis

Abschnitt II: Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 9 Zweckbindung
§ 10 Erheben
§ 11 Speichern
§ 12 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 13 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
§ 14 Automatisierte Übermittlungsverfahren
§ 15 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Rechts
§ 16 Datenübermittlung an ausländische Stellen

Abschnitt III: Rechte der Betroffenen

§ 17 Rechte der Betroffenen
§ 18 Auskunft an Betroffene
§ 19 Berichtigung, Sperrung, Löschung
§ 20 Nachberichtspflicht
§ 21 Schadensersatz

Abschnitt IV: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz


§ 22 Berufung und Rechtsstellung
§ 23 Aufgaben
§ 24 Dateienübersicht
§ 25 Beanstandungen
§ 26 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 27 Durchführung der Kontrolle

Abschnitt V: Besondere Regelungen

§ 28 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
§ 29 Öffentliche Auszeichnungen
§ 29a Besondere Dokumentationsstelle
§ 30 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
§ 31 Fernmessen und Fernwirken
§ 32 Video-Überwachung und -Aufzeichnung

Abschnitt VI: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33 Straftaten
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Inkrafttreten



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:


Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze



§ 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Informationen (Daten) durch öffentliche Stellen, um das Recht der Betroffenen zu gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener).

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren, Anonymisieren sowie Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist
1. Erheben das Beschaffen von Daten,
2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf Datenträgern,
3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten,
4. Übermitteln das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle weitergegeben
werden oder daß Dritte Kenntnis nehmen oder zum Abruf bereitgehaltene Daten abrufen,
5. Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten,
6. Sperren das Untersagen weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
7. Anonymisieren das Verändern von Daten in der Weise, daß Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse durch die
datenverarbeitende Stelle nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
8. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede öffentliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt.

(4) Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen Betroffene und diejenigen Personen oder Stellen, die im Auftrag für die datenverarbeitende Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes tätig werden.

(5) Eine Datei ist
1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei).

(6) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter zählen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden; diese Unterlagen sind gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung (öffentliche Stellen), auch wenn diese Bundesrecht ausführen.

(2) Für öffentlich-rechtliche, der Aufsicht des Landes unterstehende Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, gilt von diesem Gesetz nur Abschnitt V. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nichtöffentliche Stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Datenzentrale Schleswig-Holstein.
(4) Für Begnadigungsverfahren findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt das Recht des jeweiligen Sitzlandes.
(6) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Läßt eine datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten, bleibt sie für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind ihr gegenüber geltend zu machen.

(2) Die datenverarbeitende Stelle hat dafür Sorge zutragen, daß personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Weisungen verarbeitet werden. Sie hat Auftragnehmende unter besonderer Berücksichtigung ihrer Eignung für die Gewährleistung der nach § 7 notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen; dabei sind die erhöhten Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die besonderen Amts- oder Berufsgeheimnissen unterliegen, zu beachten.

Aufträge, ergänzende Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und die etwaige Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich festzulegen.

(3) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf Auftragnehmende keine Anwendung finden, hat die datenverarbeitende Stelle diese zu verpflichten, jederzeit von ihr veranlaßte Kontrollen zu ermöglichen.

(4) Öffentliche Stellen sowie öffentlich-rechtliche Unternehmen dürfen personenbezogene Daten als Auftragnehmende nur im Rahmen der Weisungen der Auftraggebenden verarbeiten.

§ 5 Allgemeine Regelungen über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung von Daten ist nur zulässig, wenn
1. die oder der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die oder der Betroffene auf die Einwilligungserklärung schriftlich besonders hinzuweisen.
(3) Die oder der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten und bei beabsichtigter Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären. Dabei ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß die Einwilligung verweigert und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

§ 6 Datengeheimnis

Den Personen, die bei öffentlichen Stellen oder bei den von ihnen Beauftragten dienstlichen Zugang zu personenenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten zu einem anderen als dem zu jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und bei automatisierter Verarbeitung in geeigneter Weise zu schulen.

§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die öffentlichen Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten und ihrer Verwendung geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder entwendet werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Speicherung sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte benutzt werden (Benutzerkontrolle),
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf ihrer Zugriffsberechtigung unterliegende personenbezogene Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an wen wann und welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle); bei automatisierten Übermittlungsverfahren sind zumindest geeignete Stichprobenkontrollen vorzusehen,
7. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des oder der Auftraggebenden verarbeitet werden können (Auftragskontrolle) und
9. zu gewährleisten, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder entwendet werden können (Transportkontrolle).

(3) Werden personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet, sind die Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um insbesondere die nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 6 und 9 erforderlichen Kontrollen zu gewährleisten.

(4) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten einer ordnungsgemäßen automatisierten Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.

Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten Maßnahmen nach dem Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen fortzuschreiben und Anforderungen an Verfahren sowie die Dokumentation und deren Aufbewahrungsfristen festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu beteiligen.

§ 8 Dateibeschreibung, Geräteverzeichnis

(1) Die datenverarbeitende Stelle ist verpflichtet, für die in einer Datei gespeicherten Daten eine Dateibeschreibung zu erstellen.

Sie enthält folgende Angaben
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Bezeichnung der Daten,
3. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Speicherung,
4. den Kreis der Betroffenen,
5. die regelmäßige Herkunft der Daten sowie den möglichen Empfängerkreis,
6. die Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten.
Dies gilt nicht für Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt werden. Die Dateibeschreibung ist bei Aufnahmen der Verarbeitung der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden. Änderungen sind ihr oder ihm umgehend mitzuteilen.

(2) Bei automatisierter Verarbeitung ist die datenverarbeitende Stelle verpflichtet, in einem Verzeichnis zu dokumentieren:
1. den Standort, Typ und die Art der Geräte, mit denen die Daten verarbeitet werden,
2. die Herstellerfirma der Geräte,
3. das verwendete Betriebssystem,
4. die verwendeten Programme,
5. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7.
Soweit die Verarbeitung im Auftrag erfolgt, kann das Geräteverzeichnis beim Auftragnehmer geführt werden.

(3) Die datenverarbeitenden Stellen und die öffentlichen Stellen, die im Auftrag für andere öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, haben die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen.

Abschnitt II
Zulässigkeit der Datenverarbeitung


§ 9 Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Daten, von denen die öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder im Einzelfall zwingend voraussetzt,
2. die Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl der von Gefahren für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit dies gebietet,
3. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben, zu deren Verfolgung die Unterrichtung der zuständigen Behörde geboten ist,
4. offensichtlich ist, daß die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen liegt und sie oder er in Kenntnis des anderen Zwecks die Einwilligung erteilen würde oder
5. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Für personenbezogene Daten, die
1. von der oder dem Betroffenen freiwillig für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt wurden und die von der öffentlichen Stelle
nur mit ihrer oder seiner Einwilligung erhoben werden dürften,
2. im Rahmen eines Vertragsverhältnisses offenbart werden oder
3. einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht der datenverarbeitenden Stelle übermittelt worden sind, findet Absatz 2 Nr. 2 bis 4 keine Anwendung.

(4) Die Verarbeitung der Daten zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung gilt nicht als Verarbeitung für andere Zwecke. Die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit berechtigte Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 10 Erheben

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist und die Daten ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften offenbart werden können.

(2) Grundsätzlich sind personenbezogene Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Betroffene sind in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung, die beabsichtigte Art der Weiterverarbeitung und bei beabsichtigten Übermittlungen auch über den Empfängerkreis aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, so sind Betroffene auf die Rechtsgrundlage, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, so sind Betroffene über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(3) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der Betroffenen bei anderen Personen sowie nichtöffentlichen Stellen erhoben, so sind diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären.

(4) Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 vorliegen. Sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird und soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind Betroffene über die Erhebung, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei Übermittlungen auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären.

§ 11 Speichern

(1) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie rechtmäßig erhoben wurden. Daten, von denen die öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen gespeichert werden, wenn es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Mit der Speicherung ist sicherzustellen, daß die Herkunft der Daten nachvollziehbar ist..

(2) Sollen personenbezogene Daten ausschließlich in automatisierten Dateien gespeichert werden, ist sicherzustellen, daß
1. die Programme oder Merkmale, mit denen alle gespeicherten Daten lesbar gemacht werden können, verfügbar sind,
2. jederzeit die Herkunft der Daten und der Zweck ihrer Speicherung festgestellt werden kann und
3. die Sperrungs- und Löschungsfristen festgestellt werden können.

§ 12 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der oder des Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder von Dritten beeinträchtigt werden. Die weitere Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle, so trägt auch diese die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung und hat sicherzustellen, daß die Erforderlichkeit nachgeprüft werden kann. Die übermittelnde Stelle hat in diesem Fall die Zuständigkeit der empfangenden Stelle und die Schlüssigkeit der Anfrage zu überprüfen. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat sie darüber hinaus die Erforderlichkeit zu überprüfen. Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Werden Daten innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle zu einem anderen Zweck weitergegeben, als dem nach § 9 Abs. 1, so ist dieses zu dokumentieren.

§ 13 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gilt § 12 entsprechend. Sie ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei der empfangenden Stelle ausreichende Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen sind. Diese Feststellung trifft die Innenministerin oder der Innenminister für die einzelnen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 14 Automatisierte Übermittlungsverfahren

(1) Automatisierte Verfahren, die eine Übermittlung personenbezogener Daten ohne vorherige Prüfung des Einzelfalles durch die übermittelnde Stelle ermöglichen (automatisierte Übermittlungsverfahren), dürfen nur eingerichtet werden, wenn
1. die Einrichtung unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen angemessen ist,
2. technisch sichergestellt ist, daß dem berechtigten Empfängerkreis nur die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten übermittelt werden können und
3. bei der übermittelnden und bei der empfangenden Stelle angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der rechtmäßigen Verarbeitung der Daten getroffen sind, wobei die Möglichkeit bestehen muß, die Rechtmäßigkeit von einzelnen Übermittlungen zumindest durch geeignete Stichproben zu kontrollieren.
Die Voraussetzungen und Einzelheiten für die Einrichtung und Kontrolle automatisierter Übermittlungsverfahren regelt die Landesregierung in jedem Einzelfall durch Verordnung. Von der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

(2) Automatisierte Übermittlungsverfahren an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen nur eingerichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Betroffenen über den möglichen Empfängerkreis aufgeklärt werden und über die Aufnahme bestimmter Daten zu ihrer Person in den Datenbestand des Übermittlungsverfahrens frei entscheiden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Daten, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Nutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

§ 15 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn
1. die Verarbeitungsvoraussetzungen des § 9 vorliegen oder
2. von diesen ein rechtliches Interesses an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen. Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.

(2) Die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

§ 16 Datenübermittlung an ausländische Stellen

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nach Maßgabe der diese Übermittlung regelnden Gesetze zulässig. Darüber hinaus ist eine Übermittlung auch zulässig, wenn die Verarbeitungsvoraussetzungen des § 9 vorliegen und die zuständige oberste Aufsichtsbehörde festgestellt hat, daß für die empfangende Stelle bei automatisierter Verarbeitung gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Die Übermittlung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes verstoßen würde.

Abschnitt III
Rechte der Betroffenen


§ 17 Rechte der Betroffenen

(1) Betroffene haben nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 18),
2. Berichtigung und Ergänzung, Löschung oder Sperrung der zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 19),
3. Schadensersatz (§ 21),
4. Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 26).
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte der Betroffenen können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 18 Auskunft an Betroffene

(1) Den Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und
3. die Herkunft der Daten und den Empfängerkreis von Übermittlungen sowie die Teilnehmenden an automatisierten Übermittlungsverfahren,auch soweit diese Angaben nicht suchfähig unter ihrer Person geführt werden, aber mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. Die Betroffenen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn in zeitlicher Nähe eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten Daten sich nicht geändert haben.

(2) Für gesperrte personenbezogene Daten, die nur deshalb nicht gespeichert sind, weil sie aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, gilt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn Betroffene ein berechtigtes Interesse an diesen Daten darlegen.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nichtautomatisierten Dateien gespeichert, kann Betroffenen auch Einsicht in die jeweiligen sie betreffenden Akten oder Dateien gewährt werden. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, soweit die personenbezogenen Daten der Betroffenen mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(4) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, daß
1. dadurch die Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle, einer übermittelnden Stelle oder einer empfangenden Stelle gefährdet würde,
2. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden oder
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind die Betroffenen unter Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, daß sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können. Eine Begründung erfolgt nicht, wenn dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind aufzuzeichnen.

§ 19 Berichtigung, Sperrung, Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Dabei muß nachvollziehbar bleiben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der oder des Betroffenen dies erfordert.

(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn
1. ihre Richtigkeit von der oder dem Betroffenen bestritten wird und sich weder Richtigkeit noch die Unrichtigkeit nachweisen läßt;
2. sie nach Absatz 1 zu berücksichtigen oder zu ergänzen sind, solange dieses noch nicht geschehen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 3 die oder der Betroffene anstelle der Löschung die Sperrung verlangt oder danach eine Löschung nicht in Betracht kommt. Gesperrte Daten sind grundsätzlich gesondert aufzubewahren. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie zu kennzeichnen. Sie dürfen über die Speicherung hinaus ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nicht mehr weiterverarbeitet werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften die Verarbeitung zulassen oder die Nutzung durch die datenverarbeitende Stelle zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder von Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist. Die Gründe für die Nutzung gesperrter Daten sind zu dokumentieren.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Erforderlichkeit richtet sich grundsätzlich nach den für die datenverarbeitende Stelle aufgestellten allgemeinen Regelungen über die Aufbewahrung von Daten. Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Satz 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

§ 20 Nachberichtspflicht

Von der Berichtigung oder der Ergänzung nach § 19 Abs. 1, der Sperrung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder der Löschung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten übermittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 21 Schadensersatz

(1) Entsteht der oder dem Betroffenen durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogener Daten ein Schaden, so ist ihr oder ihm der Träger jeder öffentlichen Stelle, die diese Daten für sich selbst verarbeitet oder verarbeiten läßt, unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) In Fällen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann die oder der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Die ersatzpflichtige Stelle haftet jeder oder jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Deutsche Mark. Mehrere Ersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(4) Auf das Mitverschulden der oder des Betroffenen und die Verjährung des Entschädigungsanspruchs sind die §§ 254, 839 Abs. 3 und § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(5) Sind nach Absatz 1 mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, so hängen Pflicht und Umfang zum Ersatz im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von der einen oder anderen datenverarbeitenden Stelle verursacht worden ist.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn neben den nach Absatz 1 Ersatzpflichtigen andere für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich sind.

(7) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

 Abschnitt IV
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz


§ 22 Berufung und Rechtsstellung

(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.

(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages ernennt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz an der Ausübung des Amtes verhindert ist.

(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Für die Erfüllung der Aufgabe ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.

(8) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 Strafprozeßordnung. Sie oder er
trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

§ 23 Aufgaben

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Sie oder er berät die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitungstechniken sowie deren Sozialverträglichkeit. Zu diesem Zweck können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes gegeben werden. Die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden.

(2) Auf Anforderung des Landtages, des Eingabenausschusses des Landtages oder einer obersten Landesbehörde soll die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Auf Anforderung des Landtages, einzelner Fraktionen des Landtages oder der Landesregierung hat die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Sie oder er legt dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 24 Dateienübersicht

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält aufgrund der Meldungen nach § 8 Abs. 1 eine Übersicht über die von öffentlichen Stellen in Dateien verarbeiteten personenbezogenen Daten vor. Die Übersicht kann jede Person einsehen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die Dateienübersicht mindestens alle fünf Jahre in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie oder er kann die Veröffentlichung durch allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen ergänzen.

(3) Die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 2 und die Veröffentlichung nach Absatz 2 unterbleiben, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend macht, daß hierdurch die Aufgabenerfüllung der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden gefährdet wäre.

§ 25 Beanstandungen

(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so fordert sie oder er die öffentliche Stelle zur Mängelbeseitigung auf.

(2) Bei erheblichen Verstößen oder sonstigen erheblichen Mängeln beanstandet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz diese gegenüber der datenverarbeitenden Stelle und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die zuständige Aufsichtsbehörde.

(3) Mit der Beanstandung soll sie oder er Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die nach Absatz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Eine Abschrift der Stellungnahme ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann mit Kenntnis der datenverarbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen die Betroffene oder den Betroffenen von Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Datenschutzvorschriften unterrichten.

§ 26 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Jede oder jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn sie oder er geltend macht, bei der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten durch eine der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten unterliegende Stelle in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt auch für Beschäftigte der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, ohne daß der Dienstweg einzuhalten ist.

§ 27 Durchführung der Kontrolle

(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

(2) Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, daß durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe personenbezogener Daten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.


Abschnitt V
Besondere Regelungen


§ 28 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen nutzen.

(2) Ohne Einwilligung der oder des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn
1. schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen wegen der Art der Daten oder wegen der Art der Verwendung für das jeweilige Forschungsvorhaben nicht beeinträchtigt werden oder
2. die zuständige oberste Aufsichtsbehörde feststellt, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des jeweiligen Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Satz 1 gilt auch für gesperrte Daten, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 1. Alternative gesperrt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die
1. von der oder dem Betroffenen freiwillig für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt wurden und die von der öffentlichen Stelle nur mit ihrer oder seiner Einwilligung erhoben werden dürften,
2. im Rahmen eines Vertragsverhältnisses offenbart werden oder
3. einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen nicht gegen den Willen der oder des Betroffenen für wissenschaftliche Forschung verwendet werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist die Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke nur mit Genehmigung der für die übermittelnde Stelle zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung muß den Empfängerkreis, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der Betroffenen und den Forschungszweck bezeichnen und ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(5) Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nicht weiter übermittelt oder für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck verarbeitet werden.

(7) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. die oder der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(8) Die übermittelnde Stelle hat empfangende Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 5 bis 7 einzuhalten und jederzeit Kontrollen durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu ermöglichen.

§ 29 Öffentliche Auszeichnungen

(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Innenministerin oder der Innenminister sowie die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten besonders beauftragten Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben und weiterverarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung erforderlichen Daten übermitteln.

(3) § 18 findet keine Anwendung.

§ 29a Besondere Dokumentationsstelle

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder eine von ihr oder von ihm besonders beauftragte Stelle (Dokumentationsstelle) kann zum Zweck der Aufklärung oder Warnung die Betätigungen von Sekten oder sektenähnlichen Vereinigungen einschließlich der mit ihnen rechtlich, wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder weltanschaulichen Zielsetzungen verbundenen Organisationen oder Vereinigungen in Schleswig-Holstein dokumentieren und über sie informieren, sofern tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß von deren Wirken Gefahren für die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum ausgehen, insbesondere daß Personen in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt werden.

(2) Soweit ein begründeter Verdacht im Sinne des Absatz 1 besteht, kann die Dokumentationsstelle über Personen, die in einer derartigen Sekte, Vereinigung oder Organisation aktiv mitwirken, bei anderen öffentlichen Stellen vorhandene oder öffentlich zugängliche personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten. Hiervon ausgenommen sind die in § 9 Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Daten sowie Daten, für die besondere Verwendungsvorschriften in anderen Gesetzen bestehen.

(3) Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Spätestens fünf Jahre nach der letzten Tätigkeit im Sinne von Absatz 2 sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(4) An Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn
1. a) es zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist oder
b) ein Dritter ein rechtliches Interesse daran hat
und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen.

§ 30 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder tarifrechtlicher Regelungen nur nach Maßgabe der §§ 106 bis 106 h des Landesbeamtengesetzes verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten, die erhoben wurden, bevor ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingegangen worden ist, sind zu löschen, sobald feststeht, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist sie oder er zu benachrichtigen. Wenn die oder der Betroffene der weiteren Speicherung nicht widerspricht, kann von der Löschung der personenbezogenen Daten abgesehen werden.

(3) Daten von Beschäftigten, die im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 oder § 14 gespeichert oder in einem automatisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.

§ 31 Fernmessen und Fernwirken

(1) Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmeßdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen, wenn die oder der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). Die Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die oder der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. Die oder der Betroffene kann ihre oder seine Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Eine Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht von der Einwilligung der oder des Betroffenen nach Absatz 1 abhängig gemacht werden. Verweigert oder widerruft die oder der Betroffene ihre oder seine Einwilligung, so dürfen ihr oder ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.

(3) Soweit im Rahmen von Fernmeß- oder Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 32 Video-Überwachung und -Aufzeichnung

(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten (Video-Überwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen. Das Bildmaterial darf gespeichert werden (Video-Aufzeichnung), wenn die Tatsache der Aufzeichnung für die Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist.

(2) Werden durch Video-Aufzeichnung gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist die oder der Betroffene zu benachrichtigen.

(3) Besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 33 Straftaten

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu schädigen, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlaßt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht. Der Versuch ist strafbar.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlaßt.Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutschen Mark geahndet werden.

§ 35 Übergangsvorschriften

(1) Eine nach § 5 Abs. 1 unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten, die bisher zulässig war und zur rechtmäßigen Erfüllung von Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlich ist, bleibt bis zur Anpassung der entsprechenden besonderen Rechtsvorschriften, längstens bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin zulässig.

(2) Auf personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Akten gespeichert waren, ist § 19 nur anzuwenden, wenn die datenverarbeitende Stelle bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben oder aufgrund eines Überprüfungsersuchens der oder des Betroffenen feststellt, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung oder Ergänzung, Sperrung oder Löschung gegeben sind.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 1. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 214)*), die Landesdatenschutzregisterverordnung vom 20. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 239)**) und die Landesverordnung zur Regelung der Registerveröffentlichung und -einsichtnahme vom 28. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 241)***) außer Kraft.

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*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-1

**) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-1-1

***) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-1-2


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein