Beurlaubung von Lehrern zur Fortbildung im Ausland Seite drucken

Beurlaubung von Lehrern zur Fortbildung im Ausland außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 29. November 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 250)
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 21. November 1972 auf Grund des § 105 Abs. 2 LBG folgendes beschlossen:
1. Wie alle Beamten sind auch die Lehrer zur Fortbildung gemäß den Anforderungen ihres Amtes verpflichtet (§ 50 Abs. 1 SH.LLVO). Hierzu kann auch ein Aufenthalt im Ausland gehören, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Bei der Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung zum Zwecke eines Aufenthaltes im Ausland unter Fortzahlung der Bezüge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein solcher Urlaub kann nur erteilt werden, wenn er im dienstlichen Interesse liegt und die Vertretung geregelt ist. Im einzelnen ist weiter Voraussetzung, daß
a) es sich nicht nur um eine allgemeine Auffrischung von Sprachkenntnissen oder des Allgemeinswissens handelt,
b) die Arbeitskraft des Lehrers während des Auslandsaufenthaltes vorwiegend für den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in Anspruch genommen wird,
c) die so erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar schulischen Zwecken zugutekommen,
d) derartige Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildung im Inland nicht erreicht werden können.
3. Die Urlaubsdauer darf drei Monate nicht überschreiten. Ein weiterer Urlaub zu dem gleichen Zweck darf frühestens drei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden.
4. Erhält der Lehrer während des Auslandsaufenthaltes Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese auf die Dienstbezüge anzurechnen. Der Lehrer ist verpflichtet, etwaige Zuwendungen dem Landesschulamt anzuzeigen.
5. Nrn. 7 und 8 der DV zu § 17 DBG vom 29. Juni 1937 (RGBI. I S. 669) in der Fassung des Abschnittes B Nr. 3 der Bekanntmachung vom 17. Januar 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 55) bleiben unberührt.
6. Über Anträge auf Genehmigung von Urlaub zur Fortbildung im Ausland entscheidet das Landesschulamt Schleswig-Holstein auf Grund einer Stellungnahme des Landesinstitutes Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule.
7. Sonderregelungen über den Lehreraustausch mit dem Ausland werden hierdurch nicht berührt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein