Fachhochschulreife

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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 18. Juni 2014
Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule
Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung „Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife. in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule"

Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.232)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 2. Juli 2013 - III 416 - zuletzt geändert durch Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung „Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife. in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule"

Der schulische Teil der Fachhochschulreife, der von Schülerinnen oder Schülern oder von
Nichtschülerinnen oder Nichtschülern Teilnehmerinnen ·oder Teilnehmer an Externenprüfungen in den Schularten Abend-/ Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium oder Waldorfschule erworben wurde, berechtigt erst in Verbindung mit dem Nachweis des berufsbezogenen Teils zum Studium an Fachhochschulen.

Nachstehende Richtlinien sind anzuwenden und den Nicht-/Schülerinnen und Nicht-/Schülern Schülerinnen und Schülern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Externenprüfungen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, auszuhändigen.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für den Nachweis des berufsbezogenen Teils, der von Schülerinnen und Schülern sowie Nichtschülerinnen und Nichtschülern Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Externenprüfungen, die ab dem Schuljahr 2013/14 den schuli­schen Teil der Fachhochschulreife in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium oder Waldorfschule erworben wurde.

2. Nachweis des berufsbezogenen Teils

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch

- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder

- ein einjähriges gelenktes Praktikum; einem Prak­tikum ist die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt, sofern es sich nicht um eine schulische Ausbildung handelt, sondern im Rahmen der Ausbildung die inhaltlichen Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt werden oder

- ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerech­net werden.

Über die Anrechnung weiterer Zeiten entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

3. Inhalte und Ziele des Praktikums

Das Praktikum dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es hat Ausbildungscharakter. Das Praktikum kann in Betrieben der Wirtschaft, in Dienststellen oder Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder in sozialen Einrichtungen abgeleistet werden.

Im Praktikum sollen der Praktikantin/dem Praktikanten inhaltliche Grundlagen sowie Arbeitsmethoden und Erfahrungen im beruflichen Bereich vermittelt werden. Sie bzw. er soll einen Überblick über den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie Einblick in Personal- und Sozialfragen erhal­ten. Dies setzt voraus, dass die Praktikantin/der Praktikant in verschiedenen Bereichen der Prakti­kumsstelle eingesetzt und dort begleitet wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn sich das Praktikum faktisch lediglich in einer einfachen Berufstätigkeit erschöpft.

Die Fachrichtung des Praktikums kann frei gewählt werden. Aus der Fachrichtung des Praktikums ergibt sich keine Fachbindung für ein künftiges Studium. Sofern bereits klare Vorstellungen über ein angestrebtes Studium bestehen, empfiehlt es sich, sich an den Hochschulen über die für den Studien­gang erforderliche praktische Vorbildung zu informieren, um diese schon im Rahmen des einjährigen Praktikums zum Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zu absolvieren.

4. Dauer und Umfang des Praktikums

Das Praktikum dauert zwölf Monate. Es kann in maximal drei Abschnitte in verschiedenen Praktikumsstellen aufgeteilt werden, wobei zeitliche Unterbrechungen zwischen den Abschnitten unschädlich sind.

Der Beschäftigungsumfang entspricht dem von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das Praktikum kann auch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abge­leistet werden. Die Dauer des Praktikums verlängert sich dann entsprechend.

Zeiten während eines Schulbesuchs werden nicht berücksichtigt.

5. Vertrag

Das Praktikumsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Praktikumsvertrag begründet, der folgende Inhalte festlegt:

- die Dauer des Praktikums,

- die Verpflichtung der Praktikumsstelle, die Praktikantin oder den Praktikanten planvoll in Arbeits­abläufe einzuführen,

- die Verpflichtung der Praktikumsstelle, eine Bescheinigung oder ein Zeugnis auszustellen.

6. Bescheinigung/Zeugnis

Über die Ableistung des Praktikums wird eine Bescheinigung oder ein Zeugnis ausgestellt. Darin sollen Angaben über Dauer, Inhalt (Einsatzbereiche, ausgeführte Tätigkeiten, vermittelte Inhalte) und Ablauf des Praktikums enthalten sein.

7. Versicherungspflicht

Da die Praktikantinnen und Praktikanten keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, gelten für sie die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen der Praktikumsstelle.

Es liegt in der Verantwortung der Praktikantin/des Praktikanten oder deren Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.

8. Auslandspraktika

Ein Praktikum, das im Ausland abgeleistet wurde, wird anerkannt, wenn es den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen genügt.

9. Bescheinigung des berufsbezogenen Teils

Die Bescheinigung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erfolgt durch die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, nach dem Muster der Anlage. Bei Waldorfschulen und anderen staatlich genehmigten Ersatzschulen erfolgt die Bescheinigung durch die öffentliche Schule, von der sie betreut werden.

10. Inkrafttreten, Übergangsregelung und Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen zur Vergabe des fachpraktischen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium oder Waldorfschule werden hiermit aufgehoben.

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. Juli 2023.

Wurde der schulische Teil der Fachhochschulreife vor dem 1. August 2013 erworben, finden die Praktikumsrichtlinien vom 30. April 2007 15.02.2018 weiterhin Anwendung.

Diese Bekanntmachung ist befristet bis zum 31. Juli 2018.


Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung „Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife. in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule"
(NBI. MBK. Schl.-H. 2018 S.288)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, · Wissenschaft und Kultur vom 26. Juni 2018 - III 346 - 0833.242.4-30

Die Bekanntmachung „Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife in den Schularten Abend-/Gymnasium, Gemeinschaftsschule- mit gymnasialer Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Waldorfschule" voni 2. Juli 2013 -.111416 (NBI. MBW. Schl.-H.S. 232) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 der Einleitung werden die Worte "Nichtschülerinnen oder Nichtschülern" durch die Worte „Teilnehmerinnen ·oder Teilnehmer an Externenprüfungen" ersetzt.

2. In Satz 2 der Einleitung wird die Angabe "Nicht-/Schülerinnen und Nicht-/Schüler" durch die Angabe „Schülerinnen und Schülern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Externenprüfungen" ersetzt.

3. In Nummer 1 werden die Worte „Nichtschülerinnen und Nichtschülern" durch die Worte „Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Externenprüfungen" ersetzt.

4. Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. Juli 2023.".

5. In Satz 3 der Anlage zur Bekanntmachung wird die Angabe "07.02.2013" durch die Angabe "15.02.2018" ersetzt.

Alexander Kraft

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein