Einberufung von Lehrkräften zu Lehrgängen des Zivilschutzes (ABC-Dienst) Seite drucken

Einberufung von Lehrkräften zu Lehrgängen des Zivilschutzes (ABC-Dienst) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 26. Juni 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 169)

B e z u g : Mein Erlaß über Zivilen Bevölkerungsschutz vom 19. Mai 1964 (NBI. KM. Schl.-H. S. 157)
Der Innenminister - Amt für Zivilschutz - hat mir folgendes mitgeteilt:
„Für den stationären ABC-Meßdienst haben sich zahlreiche Studienräte, Realschullehrer und Lehrer anderer Schularten freiwalig zur Verfügung gestellt. Auf die Mitarbeit dieser Kräfte kann nicht verzichtet werden, da sie sich durch großen Eifer, Fachkönnen und Verständnis für den ABC-Dienst auszeichnen.

Den Lehrkräften wurde es freigestellt, die für den ABC-Dienst gelieferte Fachausrüstung wie Dosisleistungsmesser, Spürgeräte für chemische Kampfstoffe u. a. für Unterrichtszwecke an ihren Schulen zu verwenden.

Die Einberufung zu den erforderlichen Ausbildungslehrgängen stößt wegen der schwierigen Personallage an den Schulen gelegentlich auf Schwierigkeiten.

Da es von hier aus unmöglich ist, im Einzelfall festzustellen, ob eine Lehrkraft abkömmlich ist oder nicht, wurde mit den Lehrkräften vereinbart, die Einberufung zu Lehrgängen unabhängig von der Frage der Abkömmlichkeit vorzunehmen. Die Einberufenen sollten dann örtlich diese Frage mit ihren zuständigen Dienststellen klären. Insow•eit braucht auch die Frage von hier aus nicht untersucht zu werden, ob mehrere einberufene Lehrkräfte an einer Schule tätig sind. Die schulischen Belange sind von mir stets anerkannt und berücksichtigt worden."

Ich bitte die Schulleiter und Schulaufsichtsbehörden, über die Beurlaubung zur Teilnahme an den genannten Ausbildungslehrgängen unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse im Rahmen der in § 3 Abs. 8 der Lehrerdienstordnung (Schulr. S. VI E I,2) getroffenen Zuständigkeitsregelung zu entscheiden.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein