EG-RL-LehrG

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der
Europischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 fr die Lehrmter
(EG-RL-LehrG)

Vom 8. Dezember 1994
Gl.-Nr.: 203-5
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2

(Aufgehoben durch: Gesetz zur nderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2006, GVOBl S273)

Gilt bergangsweise auch fr schweizerische Staatsangehrige fort!

nderungsdaten:

2, 3, 5 und 6 gendert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an genderte Zustndigkeiten der obersten Landesbehrden und genderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
1, 3 und 4 gendert (Ges. v. 17.12.2004, GVOBl. S. 496)

1
Gleichstellung

(1) Das Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 19/16), ergnzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befhigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) und zuletzt gendert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 Nr. L 206/1), mit dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaften nach der mindestens dreijhrigen Hochschulausbildung die Befhigung fr einen Lehrberuf erworben wird, wird auf Antrag einer Befhigung fr eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) gleichgestellt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehrige oder Staatsangehriger eines Mitgliedstaates der Europischen Gemeinschaften ist,

2. sie oder er ber die fr die Ausbung des Lehramtes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfgt und

3. das Diplom mindestens zwei Unterrichtsfcher oder Fachrichtungen eines Lehramtes in Schleswig-Holstein umfasst.

(2) Die Gleichstellung kann davon abhngig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Wahl

1. einen Anpassungslehrgang durchluft oder

2. eine Eignungsprfung erfolgreich ablegt,

wenn die Prfung der bisherigen Berufsausbung und Berufsausbildung ergeben hat, dass auch die whrend der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite nicht oder nur teilweise abdecken.

(3) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988, ergnzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befhigungsnachweise und zuletzt gendert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europischen Parlaments und des Rates, steht auch dann der Befhigung fr ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn

1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und

2. die Ausbildung fr das Lehramt in diesem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in Schleswig-Holstein anerkannt wird.

Wird die Anerkennung der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 von bestimmten Voraussetzungen abhngig gemacht, drfen nur diese von der Inhaberin oder dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden.

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Gleichstellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Gleichstellung ist an das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zurichten. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet ber den Antrag und auch darber, ob und welche zustzlichen Voraussetzungen nach 1 Abs. 2 vor einer Gleichstellung zu erfllen sind.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller sptestens vier Monate, nachdem die Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 nachgewiesen sind (Absatz 1), schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung mu

die berufliche Ttigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers einem Lehramt zuordnen,
soweit erforderlich, vorhandene wesentliche Defizite in den Fchern des nachgewiesenen Diploms oder durch dieses nicht erfate wesentliche berufliche Ttigkeitsbereiche feststellen,
die
Dauer und den wesentlichen Inhalt eines erforderlichen Anpassungslehrganges (Ausbildungsplan) und
Prfungsgegenstnde und den ungefhren Prfungstermin einererforderlichen Eignungsprfung
festlegen.

(4) Mit der anschlieenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Manahme nach Absatz 3 Nr. 3 wird das Wahlrecht aus 1 Abs. 2 ausgebt.

3
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausbung des Berufes in einem dem nachgewiesenen Diplom entsprechenden Lehramt in beiden Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehrigen und, soweit erforderlich, eine Zusatzausbildung. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.

(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller Defizite aufweist.

Sie wird in der Regel durch das Institut fr Qualittsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein durchgefhrt.

(3) Vorbehaltlich des 4 wird mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einem Anpassungslehrgang fr die Dauer dieses Lehrgangs ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Die Dauer wird jeweils von dem Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entsprechend der festgestellten Defizite festgesetzt. Sie soll im Regelfall ein Jahr nicht unterschreiten, darf jedoch hchstens drei Jahre dauern. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben Anspruch auf eine Vergtung in Hhe der Anwrterbezge fr das jeweilige Lehramt.

(4) Anstelle des Anpassungslehrganges kann auf Antrag nach Abschluss eines Hochschulstudiums auch eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen fr eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst gegeben sind und die fr die Erteilung des eigenverantwortlichen Unterrichts erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind.

4
Kapazittsbeschrnkungen fr Anpassungslehrgnge

Die Zulassung zu einem bestimmten Anpassungslehrgang darf nicht gewhrt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfgung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazitt des Instituts fr Qualittsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein eine sachgerechte Durchfhrung des Anpassungslehrganges nicht gewhrleistet. bersteigt die Anzahl der Antrge auf Durchfhrung eines Anpassungslehrganges die Anzahl der zur Verfgung stehenden Stellen, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages fr die Zulassung zum Anpassungslehrgang magebend.

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Eignungsprfung

(1) Die Eignungsprfung ist eine ausschlielich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller betreffende staatliche Prfung, mit der die Fhigkeiten, den Beruf im angestrebten Lehramt auszuben, beurteilt werden sollen.

(2) In der Eignungsprfung ist zu bercksichtigen, da die Antragstellerinnen und Antragsteller ber eine berufliche Qualifikation zur Ausbildung eines Lehrberufes in einem Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaften verfgen. Die Prfung besteht aus jeweils einer Lehrprobe in zwei Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen sowie einer mndlichen Prfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befhigungsnachweisen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erfat sind.

(3) Die Prfung wird vor dem Prfungsamt fr Lehrer beim Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur abgelegt.

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Verordnungsermchtigungen

Das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermchtigt, durch Verordnung nhere Einzelheiten ber die vorzulegenden Unterlagen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprfung zu regeln.

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Geltung fr den europischen Wirtschaftsraum

Nach Inkrafttreten des Abkommens ber den europischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes fr Staatsangehrige aus den Staaten des europischen Wirtschaftsraumes entsprechend.

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nderung des Landesbeamtengesetzes

6 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.

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Auerkrafttreten von Rahmenstudienordnungen

Die Rahmenstudienordnung Grund- und Hauptschullehrer 1981 vom 9. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), gendert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), und die Rahmenstudienordnung Sonderschullehrer vom 9. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 176) treten mit Wirkung vom 1. August 1993 auer Kraft.

10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.
 


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