Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Verlässlichen Grundschulen Seite drucken

siehe auch betreute GS

Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
Gl.-Nr.: 6642.7
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 583

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 21. Juni 2005

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen als Personalkosten-Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO (hier nicht abgedruckt).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Betreuungsangebote, die nach § 5 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre Kinder unmittelbar vor und nach dem Unterricht freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen.

2.2 Betreuungsangebote enden spätestens um 14.00 Uhr. Eine Betreuung in einem festen zeitlichen Rahmen darüber hinaus ist zulässig, wenn mindestens eine pädagogisch ausgebildete und geeignete Fachkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

2.3 Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die Eltern, die Lehrkräfte, die Betreuungskräfte, die Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

3.1 Schulträger von Grund- und Förderschulen

3.2 Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe

3.3 Sonstige Träger wie z.B. Elternvereine, Schulvereine u.a.m.

Soweit es sich um Betreuungsangebote durch Träger nach Ziffer 3.2 und 3.3 handelt, bedarf die Einrichtung eines Betreuungsangebotes der vorherigen Zustimmung durch den Schulträger und eines Beschlusses der Schulkonferenz.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Nach dieser Richtlinie können Betreuungsangebote gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Betreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 6 SchulG.

4.2 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Der Betreuungsgruppe sollen mindestens 10 Kinder angehören. Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt.

Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der Unterrichtsorganisation. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.

Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im schulnahen Bereich durchzuführen.

Das Betreuungsangebot steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 - 4 der jeweiligen Schule offen.

Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben.

4.3 Personalkosten-Zuschüsse werden nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt.

Personalkosten für geringfügig Beschäftigte sind nicht förderfähig.

4.4 Gefördert werden nur sozialversicherungspflichtige Personalkosten für Betreuungskräfte, die nicht zeitgleich der Förderung der Arbeitsverwaltung unterliegen. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass Mittel der Agenturen für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaften oder der Optionskommunen gewährt wurden und für den o.g. Personenkreis nicht mehr weitergewährt werden.

4.5 Erfolgte keine Förderung durch die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften oder die Optionskommunen, ist nachzuweisen, dass das Betreuungsangebot seit mindestens drei Jahren besteht.

4.6 Es wird nur ein Betreuungsangebot pro Schulstandort gefördert.

4.7 Als Betreuungskräfte kommen pädagogisch ausgebildete und geeignete Fachkräfte sowie weitere qualifizierte Beschäftigte (z.B. sozialpädagogische

Assistentinnen/Assistenten, Lehrkräfte) des Zuwendungsempfängers in Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungspersonen ist in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter zu entscheiden.

4.8 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber grundsätzlich weisungsberechtigt.

4.9 Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungsperson mit der Schule eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der Betreuungsperson und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.

4.10 Die Betreuungspersonen müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. Anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden.

4.11 Versicherungsschutz

4.11.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das Betreuungsangebot ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen.

4.11.2 Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37, 22089 Hamburg, Telefon 040/20 20 7-0.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausschließlich an den sozialversicherungspflichtigen Personalkosten der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten für das notwendige Betreuungspersonal.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten für geringfügig Beschäftigte sowie die Personalkosten, für die eine Förderung der Agenturen für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaften oder der Optionskommunen gewährt wird.

Die maximale Förderhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Sozialversicherungspflichtige Personalkosten nach Ziffer 5.1

pro Schuljahr

Maximale Förderung in Prozent Maximale Förderhöhe

pro Schuljahr

bis EUR 14.320,00 25 EUR 3.580,00
bis EUR 30.680,00 20 EUR 6.136,00
bis EUR 40.900,00 -- EUR 6.136,00
bis EUR 51.130,00 -- EUR 7.158,00
über EUR 51.130,00 -- EUR 8.180,00
     

Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6 Verfahren

6.1 Die Träger der Betreuungsangebote beantragen die Fördermittel beim Ministerium für Bildung und Frauen. Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage (hier nicht abgedruckt).

6.2 Die vollständig ausgefüllten Anträge auf Fördermittel sollen für das jeweils kommende Schuljahr bis spätestens zum 31. Mai des Jahres gestellt sein. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt.

6.3 Über die für jeweils ein Schuljahr genehmigten Fördermittel erhalten die Träger der Betreuungsangebote einen Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei Raten innerhalb eines Schuljahres.

6.4 Der Verwendungsnachweis in Form eines "Vereinfachten Verwendungsnachweises", eines qualifizierten Nachweises über die sozialversicherungspflichtigen Personalkosten und eines Sachberichtes ist dem Ministerium für Bildung und Frauen bis zum 15. September des Folgejahres vorzulegen.
Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre bereitzuhalten.

7 Rückforderungsansprüche des Landes

7.1 In den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum die Personalkosten durch Aufgabe/Schließung des Betreuungsangebotes oder aus anderen Gründen (ggf. auch durch unvorhergesehene zweckgebundene Drittmittel-Einnahmen) verringern oder gemäß Ziffer 5.2 nicht zuwendungsfähig sind, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch.

7.2 Das Ministerium für Bildung und Frauen ist weiterhin über Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen (Ziffer 4) unverzüglich zu unterrichten und wird auch in diesen Fällen Rückforderungsansprüche prüfen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt ab Schuljahr 2005/06 in Kraft. Letztmalig werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie für das Schuljahr 2006/2007 gewährt. Am 31. Juli 2007 tritt die Richtlinie außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie über die Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen vom 5. Februar 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 82) außer Kraft. 


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