Besoldung 1999

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Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein
Speckenbeker Weg 133
24113 Kiel

Antrag auf Erhöhung der Besoldung um 0,2 vom Hundert; hier: Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die weitere Erhöhung meiner Besoldung um 0,2 vom Hundert rückwirkend ab dem 1.6.1999.

Nach Artikel 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl. I Nr. 51, S. 2198ff) wurden die Dienstbezüge um 0,2 vom Hundert vermindert. Der Unterschiedsbetrag wurde nach § 14a BBesG in Verbindung mit dem Landesversorgungsrücklagengesetz vom 18.5.1999 (GVOB1. S. -H- Nr. 7, S. 113 ff) dem Sondervermögen, der sog. "Versorgungsrücklage", zugeführt.
Diese Minderung der für gewöhnlich jährlichen Anpassung der Bezüge zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen ist meines Erachtens verfassungswidrig. Eine finanzielle Beteiligung der Beamtinnen und Beamten am Versorgungssystem verstößt gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, für eine angemessene Besoldung und Versorgung zu sorgen.
Die Anpassung meiner Dienstbezüge muss daher ab dem 1.6.1999 um 0,2 vom Hundert- bzw. in den Folgejahren entsprechend höher- ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein 
Speckenbeker Weg 133
24113 Kiel

Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.9.2000
hier: Antrag auf Erhöhung der Besoldung um 0,2 vom Hundert; Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz

Kiel, 7.10.2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 18.9.2000 auf Grund meines Antrages vom 14.9.2000 erhebe ich Widerspruch.

Begründung: Nach Artikel 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und versorgungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGB 1.Nr. 51, S. 2198 ff.) wurden die Dienstbezüge um 0,2 vom Hundert vermindert. Der Unterschiedsbetrag wurde nach § 14 a BBesG in Verbindung mit dem Landesversorgungsrücklagengesetz vom 18.5.1999 (GVOB1. S.-H. NR. 7, S. 133 ff.) dem Sondervermögen der sog. "Versorgungsrücklage"- zugeführt.
Diese Minderung der für gewöhnlich jährlichen Anpassung der Bezüge zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen ist meines Erachtens verfassungswidrig. Eine eigene finanzielle Beteiligung der Beamtinnen und Beamten am Versorgungssystem verstößt gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, für eine angemessene Besoldung und Versorgung zu sorgen.
Die Anpassung meiner Dienstbezüge muss daher ab dem 1.6.1999 um 0,2 vom Hundert - bzw. in den Folgejahren entsprechend höher- ausfallen.
Ich beantrage daher, die Entscheidung über meinen Widerspruch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein